Moraltheologe Schockenhoff rechtfertigt Kindesabtreibung nach Vergewaltigung
(gloria.tv) In der Debatte um den Umgang mit Vergewaltigungsopfern in katholischen Krankenhäusern erläutert der Freiburger Moraltheologe Eberhard Schockenhoff die kirchliche Ablehnung von Abtreibung und «Pille danach». Zugleich legt das Mitglied im Nationalen Ethikrat im Interview mit Volker Hasenauer (KNA) in Freiburg dar, dass auch kirchliche Kliniken im Falle einer Vergewaltigung eine Sonderform der «Pille danach» anbieten könnten, bei der nicht die Einnistung des Embryos, sondern bereits der Eisprung verhindert wird.
KNA: Herr Professor Schockenhoff, warum lehnt die katholische Kirche die «Pille danach» ab?
Schockenhoff: Ausschlaggebend ist die kirchliche Position zum Schwangerschaftsabbruch, wonach mit der Empfängnis das neue Leben entstanden ist und einen Anspruch auf uneingeschränkten Schutz hat.
Ob eine Abtreibung nun auf dem chirurgischen Weg oder auf pharmakologischen Weg erfolgt, spielt bei der moralischen Bewertung keine Rolle.
KNA: Wie wertet die katholische Morallehre aber die zwei verschiedenen Wirkweisen der «Pille danach»?
Schockenhoff: Die am weitesten verbreitete, sehr wirksame Form der «Pille danach» hindert eine bereits befruchtete Eizelle - also einen Embryo im sehr frühen Stadium - an der Weiterentwicklung und an der Einnistung in der Gebärmutter. Dies ist klar eine frühabortive Wirkung. Damit fällt diese Pille danach unter das gleiche Urteil wie ein späterer Schwangerschaftsabbruch.
Bei der zweiten Form der «Pille danach» wird dagegen der Eisprung verzögert oder ganz verhindert. In der Ausnahmesituation nach einer Vergewaltigung gibt es gegen diese Wirkweise keine durchschlagenden moralischen Einwände. Diese «Pille danach» könnte daher auch in katholischen Kliniken an Vergewaltigungsopfer gegeben werden. Das Problem ist nur: Wenn die Empfängnis schon stattgefunden hat, wirkt diese «Pille danach» nicht.
KNA: Im Ernstfall muss eine Entscheidung aber sehr schnell fallen?
Schockenhoff: In dieser Notsituation eine wohlabgewogene Entscheidung zu fällen, ist für eine traumatisierte Frau sehr schwierig. Im Grunde hat dies aber zur Folge, dass die Position des Kindes nicht beachtet wird, dass also von vornherein feststeht, eine mögliche Schwangerschaft beenden zu wollen. Hier wäre meine Forderung, alles zu versuchen, um eine ruhige Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch erst aus einer gewissen zeitlichen Distanz zu fällen. Das wäre auch im Interesse der Frau, die später damit leben muss.
KNA: Aber diese Zeit wird es im Fall einer Vergewaltigung kaum geben, oder?
Schockenhoff: Der Wirkradius der Pille danach liegt bei rund 120 Stunden. Damit wäre bei guter Aufklärung schon Zeit für einen gewissen Moment des Nachdenkens.
KNA: Die katholische Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs kennt eine Ausnahme - dann, wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist.
Schockenhoff: Ja, denn es ist die Aufgabe des Arztes, Leben zu retten. Wenn er durch Nichthandeln zulassen würde, dass Kind und Mutter stürben, dann kann in dieser Ausnahmesituation ein Schwangerschaftsabbruch zumindest ein Leben retten.
KNA: Wie ist aber die große psychische Not einer Frau nach einer Vergewaltigung zu werten?
Schockenhoff: Wenn die psychische Not der Frau so stark ist, dass sie einen eindeutigen Krankheitswert hat, dann könnte dies unter die Ausnahmesituation einer erweiterten medizinischen Indikation fallen.
KNA: Sollten katholische Kliniken und Mediziner im Gespräch mit den Bischöfen Änderungen der katholischen Morallehre einfordern?
Schockenhoff: Die grundsätzliche Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs und auch der Pille danach in der frühabortiven Form ist unter den Katholiken aus meiner Sicht weithin Konsens. Hier sollte es keine Neuausrichtung geben. Im Grenzfall der Vergewaltigung sehe ich aber die Möglichkeit einer berechtigten Ausnahme, weil die Frau eine Art Notwehrrecht hat, die ihr durch Gewalt aufgezwungene Schwangerschaft zu beenden.
Ein Problem aber bleibt: Man kann das eine Unrecht der Vergewaltigung nicht durch ein zweites Unrecht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Welt schaffen. Die einzige moralisch einwandfreie Auflösung dieses tödlichen Konflikts, bei dem zwei unschuldige Menschenleben gegenüberstehen, wäre es, wenn die Frau von sich aus in einem Akt hochherziger Liebe sagen könnte, ja ich nehme das Kind an, obwohl ich selber einen schrecklichen Akt der Gewalt erlitten habe. Das ist aber viel mehr, als man unter Verweis auf Recht und Moral von der Frau erwarten könnte.
KNA: Wenn sie sich aber für den Abbruch entscheidet?
Schockenhoff: Wenn die Frau etwa erklärt, dass sie das Kind immer an das Trauma der Vergewaltigung erinnern würde, dann wird man ihre Entscheidung akzeptieren müssen. Sie handelt dann aus ihrer Notsituation heraus entschuldigt. Die Schuld am Abbruch fällt hier auf den Vergewaltiger zurück, der dann zwei Leben auf seinem Gewissen hat.
KNA: Herr Professor Schockenhoff, warum lehnt die katholische Kirche die «Pille danach» ab?
Schockenhoff: Ausschlaggebend ist die kirchliche Position zum Schwangerschaftsabbruch, wonach mit der Empfängnis das neue Leben entstanden ist und einen Anspruch auf uneingeschränkten Schutz hat.
Ob eine Abtreibung nun auf dem chirurgischen Weg oder auf pharmakologischen Weg erfolgt, spielt bei der moralischen Bewertung keine Rolle.
KNA: Wie wertet die katholische Morallehre aber die zwei verschiedenen Wirkweisen der «Pille danach»?
Schockenhoff: Die am weitesten verbreitete, sehr wirksame Form der «Pille danach» hindert eine bereits befruchtete Eizelle - also einen Embryo im sehr frühen Stadium - an der Weiterentwicklung und an der Einnistung in der Gebärmutter. Dies ist klar eine frühabortive Wirkung. Damit fällt diese Pille danach unter das gleiche Urteil wie ein späterer Schwangerschaftsabbruch.
Bei der zweiten Form der «Pille danach» wird dagegen der Eisprung verzögert oder ganz verhindert. In der Ausnahmesituation nach einer Vergewaltigung gibt es gegen diese Wirkweise keine durchschlagenden moralischen Einwände. Diese «Pille danach» könnte daher auch in katholischen Kliniken an Vergewaltigungsopfer gegeben werden. Das Problem ist nur: Wenn die Empfängnis schon stattgefunden hat, wirkt diese «Pille danach» nicht.
KNA: Im Ernstfall muss eine Entscheidung aber sehr schnell fallen?
Schockenhoff: In dieser Notsituation eine wohlabgewogene Entscheidung zu fällen, ist für eine traumatisierte Frau sehr schwierig. Im Grunde hat dies aber zur Folge, dass die Position des Kindes nicht beachtet wird, dass also von vornherein feststeht, eine mögliche Schwangerschaft beenden zu wollen. Hier wäre meine Forderung, alles zu versuchen, um eine ruhige Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch erst aus einer gewissen zeitlichen Distanz zu fällen. Das wäre auch im Interesse der Frau, die später damit leben muss.
KNA: Aber diese Zeit wird es im Fall einer Vergewaltigung kaum geben, oder?
Schockenhoff: Der Wirkradius der Pille danach liegt bei rund 120 Stunden. Damit wäre bei guter Aufklärung schon Zeit für einen gewissen Moment des Nachdenkens.
KNA: Die katholische Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs kennt eine Ausnahme - dann, wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist.
Schockenhoff: Ja, denn es ist die Aufgabe des Arztes, Leben zu retten. Wenn er durch Nichthandeln zulassen würde, dass Kind und Mutter stürben, dann kann in dieser Ausnahmesituation ein Schwangerschaftsabbruch zumindest ein Leben retten.
KNA: Wie ist aber die große psychische Not einer Frau nach einer Vergewaltigung zu werten?
Schockenhoff: Wenn die psychische Not der Frau so stark ist, dass sie einen eindeutigen Krankheitswert hat, dann könnte dies unter die Ausnahmesituation einer erweiterten medizinischen Indikation fallen.
KNA: Sollten katholische Kliniken und Mediziner im Gespräch mit den Bischöfen Änderungen der katholischen Morallehre einfordern?
Schockenhoff: Die grundsätzliche Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs und auch der Pille danach in der frühabortiven Form ist unter den Katholiken aus meiner Sicht weithin Konsens. Hier sollte es keine Neuausrichtung geben. Im Grenzfall der Vergewaltigung sehe ich aber die Möglichkeit einer berechtigten Ausnahme, weil die Frau eine Art Notwehrrecht hat, die ihr durch Gewalt aufgezwungene Schwangerschaft zu beenden.
Ein Problem aber bleibt: Man kann das eine Unrecht der Vergewaltigung nicht durch ein zweites Unrecht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Welt schaffen. Die einzige moralisch einwandfreie Auflösung dieses tödlichen Konflikts, bei dem zwei unschuldige Menschenleben gegenüberstehen, wäre es, wenn die Frau von sich aus in einem Akt hochherziger Liebe sagen könnte, ja ich nehme das Kind an, obwohl ich selber einen schrecklichen Akt der Gewalt erlitten habe. Das ist aber viel mehr, als man unter Verweis auf Recht und Moral von der Frau erwarten könnte.
KNA: Wenn sie sich aber für den Abbruch entscheidet?
Schockenhoff: Wenn die Frau etwa erklärt, dass sie das Kind immer an das Trauma der Vergewaltigung erinnern würde, dann wird man ihre Entscheidung akzeptieren müssen. Sie handelt dann aus ihrer Notsituation heraus entschuldigt. Die Schuld am Abbruch fällt hier auf den Vergewaltiger zurück, der dann zwei Leben auf seinem Gewissen hat.