Vatikan präzisiert Umgang mit illegalen Bischofsweihen
(gloria.tv/ KNA) Der Vatikan hat klargestellt, dass Bischofsweihen ohne Einverständnis und Auftrag des Papstes unerlaubt sind. Wer einesolche Weihe spende oder sie empfange, ziehe sich aufgrund der Tat unmittelbar die Strafe der Exkommunikation zu, ohne dass es eigens einer Feststellung bedürfe. Das betonte das vatikanische «Justizministerium» in einer von der Vatikanzeitung «Osservatore Romano» am Samstag verbreiteten Erklärung.
Illegale Bischofsweihen bedeuteten eine Bruch der Gemeinschaft mit dem Papst und zugleich eine schwere Verletzung der kirchlichen Disziplin, hob der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten hervor. Er bezog sich dabei auf Vorgänge «in verschiedenen Ländern», ohne aber etwa die Volksrepublik China zu nennen oder auf die Piusbrüder zu verweisen.
In besonderen Einzelfällen müssten freilich mildernde Umstände berücksichtigt werden, etwa wenn die Straftat von jemandem aus Furcht, unter Zwang oder aufgrund einer Notlage begangen werde, heißt es im Text. Für diese Fälle - wie sie es in letzter Zeit wiederholt in China gab - sehe das Kirchenrecht vor, dass der Straftäter zwar nicht straffrei bleibe, aber die im Gesetz festgesetzte Strafe gemildert werden oder an ihre Stelle eine Buße treten müsse.
Zugleich unterstrich der Päpstliche Rat, dass eine illegale Weihe in jedem Fall einen Skandal darstelle und unter den Gläubigen Verwirrung auslöse. Daher seien immer Zeichen der Reue und Buße sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der kirchlichen Gemeinschaft erforderlich. So dürften Priester oder Bischöfe im Fall der Exkommunikation nicht die Messe feiern oder Sakramente spenden oder kirchliche Leitungsmaßnahmen vornehmen.
Um einen entstandenen Skandal zu beheben und die kirchliche Gemeinschaft wiederherzustellen, behalte sich der Heilige Stuhl eigene Maßnahmen oder Sanktionen vor. Er könne im Zweifelsfall ausdrücklich die Exkommunikation mitteilen, so die Erklärung. Ziel seien die innere Reinigung und Reue des Täters und die Versöhnung der Gemeinschaft. Eine Absolution von der Exkommunikation könne der reuige Täter freilich nur vom Heiligen Stuhl erhalten.
Illegale Bischofsweihen bedeuteten eine Bruch der Gemeinschaft mit dem Papst und zugleich eine schwere Verletzung der kirchlichen Disziplin, hob der Päpstliche Rat für die Interpretation von Gesetzestexten hervor. Er bezog sich dabei auf Vorgänge «in verschiedenen Ländern», ohne aber etwa die Volksrepublik China zu nennen oder auf die Piusbrüder zu verweisen.
In besonderen Einzelfällen müssten freilich mildernde Umstände berücksichtigt werden, etwa wenn die Straftat von jemandem aus Furcht, unter Zwang oder aufgrund einer Notlage begangen werde, heißt es im Text. Für diese Fälle - wie sie es in letzter Zeit wiederholt in China gab - sehe das Kirchenrecht vor, dass der Straftäter zwar nicht straffrei bleibe, aber die im Gesetz festgesetzte Strafe gemildert werden oder an ihre Stelle eine Buße treten müsse.
Zugleich unterstrich der Päpstliche Rat, dass eine illegale Weihe in jedem Fall einen Skandal darstelle und unter den Gläubigen Verwirrung auslöse. Daher seien immer Zeichen der Reue und Buße sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der kirchlichen Gemeinschaft erforderlich. So dürften Priester oder Bischöfe im Fall der Exkommunikation nicht die Messe feiern oder Sakramente spenden oder kirchliche Leitungsmaßnahmen vornehmen.
Um einen entstandenen Skandal zu beheben und die kirchliche Gemeinschaft wiederherzustellen, behalte sich der Heilige Stuhl eigene Maßnahmen oder Sanktionen vor. Er könne im Zweifelsfall ausdrücklich die Exkommunikation mitteilen, so die Erklärung. Ziel seien die innere Reinigung und Reue des Täters und die Versöhnung der Gemeinschaft. Eine Absolution von der Exkommunikation könne der reuige Täter freilich nur vom Heiligen Stuhl erhalten.