Nachrichten
394.8K

Kardinal Meisner zu Kirchensteuer und Exkommunikation

(gloria.tv/ direktzu.kardinal-meisner.de) Am 22. November fragte Paul Gallowitz auf der Seite direktzu.kardinal-meisner.de nach der Kirchensteuer: Sehr geehrter Herr Kardinal Meisner. Nach dem CIC (§…More
(gloria.tv/ direktzu.kardinal-meisner.de) Am 22. November fragte Paul Gallowitz auf der Seite direktzu.kardinal-meisner.de nach der Kirchensteuer:
Sehr geehrter Herr Kardinal Meisner.
Nach dem CIC (§1364, 1398 u.a.m) ist klar und eindeutig festgelegt, in welchen konkreten Fällen mit einer Exkommunikation zu rechnen ist.
Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte hat am 13. März 2006
(Prot. N.10279/2006) klar und unmissverständlich erklärt, wann ein "Actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica" vorliegt.
Dieser Text scheint ein Tabu zu sein. Für die DBK scheint das irrelevant zu sein. Es genügt (aus welchen Gründen auch immer) die Weigerung Kirchensteuer zu zahlen.
Nun konkret meine Frage hierzu:
Setzt sich die DBK nicht über das Kirchenrecht hinweg, indem sie das Ausbleiben der Kirchensteuer mit Glaubensabfall gleichsetzt? Ist also der Mammon wichtiger als der Glaube? Kardinal Joachim Meisner von Köln antwortete heute mit folgendem Brief: Sehr geehrter Herr Gallowitz, Ihre Anfrage …More
Marcus, der mit dem C
@LydiaLichterfest:
Die Kirchensteuer bemißt sich als Anteil vom Hundert der zu entrichtenden Hauptsteuer (Lohnsteuer, Einkommensteuer je nachdem)
Erhält jemand Entgelt, daß per geltendem Steuerrecht steuerfrei ist, so ergibt sich keine Kirchensteuerpflicht. Damit fehlt der Willensakt, der Kirche die Mittel nicht zukommen zu lassen.
Ist die Person hinreichend begütert, daß sie trotz eines steuerfreien …More
@LydiaLichterfest:
Die Kirchensteuer bemißt sich als Anteil vom Hundert der zu entrichtenden Hauptsteuer (Lohnsteuer, Einkommensteuer je nachdem)

Erhält jemand Entgelt, daß per geltendem Steuerrecht steuerfrei ist, so ergibt sich keine Kirchensteuerpflicht. Damit fehlt der Willensakt, der Kirche die Mittel nicht zukommen zu lassen.

Ist die Person hinreichend begütert, daß sie trotz eines steuerfreien Einkommens Spenden an die Kirche leisten kann, so ist sie gehalten dies zu tun.

Can. 222 bedeutet jedoch nicht, daß man generell einen Anteil X von den Einnahmen an die Kirche abzuführen habe, ohne die Frage zu erwägen, ob der Person genug zum Leben bleibt bzw. zum Unterhalt derer für die diese Person sorgt.

Daher ist die Frage ob geringes Einkommen Apostasie im weiteren Sinne darstellt schlicht übersimplifiziert.