an Gehsteigberater

Ich schreibe an Gehsteigberater.
Mich interessiert nicht nur, was Sie sehen und erlebt haben, sondern ich will wissen, wie wichtig Ihnen das während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kind um seiner selbst Willen ist.
Wer ich bin: eine Mutter von 3 Sternenkindern, wobei nur mein 3. Kind würdig = auf einem Friedhof beerdigt wurde.
2000: Seit ich in Pension bin, biete ich Begräbnisbegleitung an mit dem Ziel vorhandenenes zu dokumentieren, aber auch um Verbesserungen anzuregen. Die Begleitung erfolgt in Wien, kostenfrei.
Das Bestattungsrecht ist in jedem Bundesland/ Kanton anders. In D und A geht es um das Gewicht, in der Schweiz um die Länge des verstorbenen Kindes, dem (durch Arzt/ Hebamme) keine Anzeige einer lebend erfolgten Geburt geschrieben wurde.
Achtung: Die Totenbeschau ist der ersten Posten eines Begräbnisses! Nur was der Totenbeschau zugeführt wurde, wird nach Gewicht/ Länge als Fehl- oder Totgeburt definiert, unabhängig vom Geburtsgeschehen.
Der Begriff Fehlgeburt erlebt unterschiedliche Definitionen und meint daher inhaltlich nicht das gleiche!
Hebamme gefragt: Dabei handelt es sich um natürlich geborene Kinder inkl. ihrer Nabelschnur, ihrer Fruchthülle, ihrem Mutterkuchen und ihrem Fruchtwasser. Wenn Zwillinge/ Mehrlinge tot zur Welt kommen, werden diese zusammen auf die Waage gelegt und zusammen kommen sie in einen Sarg/ in ein Grab.
Mütter gefragt: laut Arzt hatte ich einen Totgeburt, aber ich fühle mich mit diesem Begriff nicht wohl, daher rede ich von meiner Fehlgeburt. Ich hatte den Abbruch einer Schwangerschaft und konnte mein Kind nicht beerdigen, aber weil es vor der 24. SSW starb, rede ich über meine Fehlgeburt, denn meine Kleine war gewiß unter 500 Gramm schwer.
Abtreingungsfreudige Ärzte gefragt: wir produzieren keine Fehl- und keine Totgeburten, aber die Frau kann ihr Gewebe gleich im Anbschluss nach ihrem Eingriff mit nach Hause nehmen! Da erspar ich mir Entsorgungskosten. (Abtreibungsfreudige Ärzte dürfen der Müllverarbeitung von Kollegen (zur Erstellung von Impfstoffen, Transplantationsforschung ec.), der Müllverbrennungsanlage, aber auch einem Krematorium den in Ihrer Ordination anfallenden Klinikmüll zuführen)
Dabei geht es auch anders:
Im "Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten von 1794 ist bestimmt: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis".
Der § 22 des österr. ABGB lautet: "Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene gesehen." Diese Gesetzesbestimmung, die seit dem Jahre 1811 gilt, ist noch immer in Kraft und zeigt ihre Wirkung darin, dass für das ungeborene Kind z.B. ein Rechtsanwalt als ein Kurator bestellt werden kann, wenn es z.B. um seine Vermögens- & Totenbeschau & Bestattungsrechte inkl. Klärung der Kostenübernahme der Begräbniskosten geht, denn die Kosten einer angemessenen Bestattung trägt nach § 549 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF, die Verlassenschaft, ersatzweise die öffentliche Hand. fatima-und-makka.sternenkind.info
röm. kath. begraben dank pastoraler assistentin: luis.sternenkind.info
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