Endlich: Auch die "Tagesschau" hat jetzt den §219a verstanden
Spät, aber dennoch, hat die "ARD-Tagesschau" es offensichtlich verstanden, um was es bei der Diskussion um den § 219a StGB (Werbung für die Kinderabtreibung) eigentlich geht.
Wahrscheinlich dürfte das den linken Genossen, die eine Legalisierung der Kinderabtreibung und straffreie Werbung für dieses verabscheuungswürdige Verbrechen durchsetzen wollen, egal sein. Sie werden sicher weiterhin an den Lügen festhalten und diese weiter verbreiten, um aus dem Kindermord im Mutterleib eine "gute Tat" zu machen.
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Hier der Beitrag der "Tagesschau" zum §219a:
(in gekürtzer Form)
In der Debatte über Paragraf 219a wird einiges durcheinandergebracht. Was genau bedeutet eigentlich das Werbeverbot für Abtreibungen? Und worum geht es rechtlich? Fragen und Antworten.
Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion
Was genau verbietet der § 219a des Strafgesetzbuchs?
Die Überschrift des Paragrafen, über den so hitzig diskutiert wird, lautet "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft". Nach dem Gesetzeswortlaut des § 219a StGB ist es unter anderem verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anzubieten oder anzupreisen, wenn dies entweder in grob anstößiger Weise geschieht oder um einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Was bedeutet das Werbeverbot genau?
Die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die Diskussion ins Laufen gebracht. Sie selbst behauptet, niemals Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht zu haben. Sie habe lediglich sachlich und seriös auf ihrer Homepage über die rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs informiert.
Hier unterliegt sie, wie sehr viele, die das Thema gerade diskutieren, einem Irrtum. Damit es sich um "Werbung" handelt, ist es nicht erforderlich, dass man die Frauen zum Schwangerschaftsabbruch auffordert, also sie dazu animiert oder jede Abtreibung gutheißt. Es reicht vielmehr, dass man sachlich über die Möglichkeiten informiert und gleichzeitig angibt, dass man selbst die Leistung für Geld anbietet. Damit ist jeder öffentliche Hinweis auf die Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen strafbar, solange die ärztliche Leistung nicht entgeltfrei angeboten wird. So steht es im Gesetz, weil es der Gesetzgeber bisher so gewollt hat.
Ist jede sachliche Information zu Schwangerschaftsabbrüchen strafbar?
Nein, sachliche Information ist möglich und erlaubt. Auch Ärzten. Sie darf nur nicht mit der Auskunft verbunden werden, dass man selbst gegen Geld Schwangerschaftsabbrüche anbietet.
Was haben die Gerichte entschieden?
Die Allgemeinmedizinerin Hänel bot und bietet in leicht abgeänderter Form auch heute noch im Internet und damit öffentlich ihre ärztliche Hilfe und hierfür geeignete Verfahren zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs gegen Honorar an. Neben den allgemeinen Informationen wird der Weg zur Praxis beschrieben und den Frauen wird mitgeteilt, dass sie eine Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld mitbringen müssten.
(Anm.: Abtreiberin Hänel hat mehrere Anzeigen erhalten und war (auch als eine Wiederholungstat vorlag) nicht bereit, sich mit der Staatsanwaltschaft zu einigen und den werbenden Eintrag zu entfernen
Wer gegen geltendes Recht verstößt, muß bestraft werden!)
Hier zum gsamten Artikel auf "Tagesschau"
Infos auch auf www.babycaust.de
Wahrscheinlich dürfte das den linken Genossen, die eine Legalisierung der Kinderabtreibung und straffreie Werbung für dieses verabscheuungswürdige Verbrechen durchsetzen wollen, egal sein. Sie werden sicher weiterhin an den Lügen festhalten und diese weiter verbreiten, um aus dem Kindermord im Mutterleib eine "gute Tat" zu machen.
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Hier der Beitrag der "Tagesschau" zum §219a:
(in gekürtzer Form)
In der Debatte über Paragraf 219a wird einiges durcheinandergebracht. Was genau bedeutet eigentlich das Werbeverbot für Abtreibungen? Und worum geht es rechtlich? Fragen und Antworten.
Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion
Was genau verbietet der § 219a des Strafgesetzbuchs?
Die Überschrift des Paragrafen, über den so hitzig diskutiert wird, lautet "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft". Nach dem Gesetzeswortlaut des § 219a StGB ist es unter anderem verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anzubieten oder anzupreisen, wenn dies entweder in grob anstößiger Weise geschieht oder um einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Was bedeutet das Werbeverbot genau?
Die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die Diskussion ins Laufen gebracht. Sie selbst behauptet, niemals Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht zu haben. Sie habe lediglich sachlich und seriös auf ihrer Homepage über die rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs informiert.
Hier unterliegt sie, wie sehr viele, die das Thema gerade diskutieren, einem Irrtum. Damit es sich um "Werbung" handelt, ist es nicht erforderlich, dass man die Frauen zum Schwangerschaftsabbruch auffordert, also sie dazu animiert oder jede Abtreibung gutheißt. Es reicht vielmehr, dass man sachlich über die Möglichkeiten informiert und gleichzeitig angibt, dass man selbst die Leistung für Geld anbietet. Damit ist jeder öffentliche Hinweis auf die Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen strafbar, solange die ärztliche Leistung nicht entgeltfrei angeboten wird. So steht es im Gesetz, weil es der Gesetzgeber bisher so gewollt hat.
Ist jede sachliche Information zu Schwangerschaftsabbrüchen strafbar?
Nein, sachliche Information ist möglich und erlaubt. Auch Ärzten. Sie darf nur nicht mit der Auskunft verbunden werden, dass man selbst gegen Geld Schwangerschaftsabbrüche anbietet.
Was haben die Gerichte entschieden?
Die Allgemeinmedizinerin Hänel bot und bietet in leicht abgeänderter Form auch heute noch im Internet und damit öffentlich ihre ärztliche Hilfe und hierfür geeignete Verfahren zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs gegen Honorar an. Neben den allgemeinen Informationen wird der Weg zur Praxis beschrieben und den Frauen wird mitgeteilt, dass sie eine Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld mitbringen müssten.
(Anm.: Abtreiberin Hänel hat mehrere Anzeigen erhalten und war (auch als eine Wiederholungstat vorlag) nicht bereit, sich mit der Staatsanwaltschaft zu einigen und den werbenden Eintrag zu entfernen
Wer gegen geltendes Recht verstößt, muß bestraft werden!)
Hier zum gsamten Artikel auf "Tagesschau"
Infos auch auf www.babycaust.de