Abtreibungen in Österreich sind aus der Med. Sicht weder Fehl- noch Totgeburten
In Salzburg können Frauem am öffentlichen Spital des Salzburger Universitätsklinikums (SALK) in der extra dafür eingerichteten GynmedAmbulanz einen Abbruch vornehmen lassen! Tel.: 0699/178 178 05
Dr. Fiala www.gynmed.at ist es ein Anliegen: Frauen sollen Ihm persönlich - und nicht nur seinen Angestellten - vor dem med. Eingriff sagen, wenn die Patientin ihr Gewebe während dem med. Eingriff erfasst haben und anschließend mit nach Hause nehmen möchte. das ist kein Problem für diesen Arzt. Gerne kann zu diesem Anlass die Patientin bereits ein Gefäß mit Deckel, z.B. eine Schatztruhe aus Holz mit in die Ordination bringen. Ob die Frau anschließend selbst mit ihrem Gewebe in Form ihres während der Schwnagerschaft, geburt oder kurz danach verstorbenen Kindes eine Pathologie/ Prosektur oder einen Fötenfreundlichen Bestatter (Dewanger, Etükoglu, Fuchs) aufsucht oder die Frau direkt das Projekt für Stillgeborene in 1140 Wien ansteuert - denn für das öffenen und schließen eines Grabes ist der Friedhofsgärtner zuständig, ist allein die Entscheidung der Frau. In der Feuerhalle Wien Simmering werden auch die kleinsten während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder auf Wunsch der Mutter einzeln kremiert. Wichtige Info für Wien: nur in kremierten Zustand kann jedem Friedhof ausgewichen werden. Wie Frau zu Mini- oder Kinderurnen kommt, beschreibe ich hier.
Es betrifft vor allem jene Kinder, welche im Mutterleib ihr Leben auf Grund einer Abtreibung/ Schwangerschaftsunterbrechung lassen mussten dabei: die Schwangerschaftsunterbrechung an sich ist nicht das Todesurteil, sonder deren Vollstreckung. Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch fällt aus ganz anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt z.B. auf Grund einer Pränatalen Diagnose. Somit ist diese Diagnose die Todesursache welche hinterher durch den Pathologen verifiziert gehört. Aber genau dass passiert nicht! Dazu erhielt ich folgendes E-Mail:
AW: Totenbescheinigung
Datum: Fri, 21 Apr 2006 16:09:54
Von: aus Gründen des Datenschutz darf ich den Namen des Arztes nicht veröffentlichen. Er arbeitete zum erwähnten Zeitpunkt bei der Wiener Sanitätsbehörde (MA 15)
Sehr geehrte Frau Tegenthoff !
Grundsätzlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach dem österreichischen Strafrecht strafbar (§ 96StGB).
Unter bestimmten Bedingungen (§ 97 Abs 1-3) besteht aber Straflosigkeit, insbesondere bei:
1) Einhaltung der 3 Monate-Fristenlösung
2) mütterlicher Indikation (Gefahr für Mutter)
3) kindlicher Indikation (Gefahr der schweren Behinderung)
4) Unmündigkeit der Mutter
5) Rettung der Mutter aus Lebensgefahr unter Umständen, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Nach meiner Ansicht sind Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind.
Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben.
mit freundlichen Grüßen
Dr. ...
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales, Referat I/5-K
Schottenring 24, 1013 Wien
Im Satz "Nach meiner Ansicht sind Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind." wird sichtbar, wie viele Ärzte/ Sanitätsbehörden ticken. Zudem wird bestätigt, das viele Sanitätsbehörden sich grundsätzlich dagegen aussprechen, alle während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder zu erfassen, denn damit würden vor allem die Zahlen der Fehlgeburten explodieren.
Dr. Fiala www.gynmed.at ist es ein Anliegen: Frauen sollen Ihm persönlich - und nicht nur seinen Angestellten - vor dem med. Eingriff sagen, wenn die Patientin ihr Gewebe während dem med. Eingriff erfasst haben und anschließend mit nach Hause nehmen möchte. das ist kein Problem für diesen Arzt. Gerne kann zu diesem Anlass die Patientin bereits ein Gefäß mit Deckel, z.B. eine Schatztruhe aus Holz mit in die Ordination bringen. Ob die Frau anschließend selbst mit ihrem Gewebe in Form ihres während der Schwnagerschaft, geburt oder kurz danach verstorbenen Kindes eine Pathologie/ Prosektur oder einen Fötenfreundlichen Bestatter (Dewanger, Etükoglu, Fuchs) aufsucht oder die Frau direkt das Projekt für Stillgeborene in 1140 Wien ansteuert - denn für das öffenen und schließen eines Grabes ist der Friedhofsgärtner zuständig, ist allein die Entscheidung der Frau. In der Feuerhalle Wien Simmering werden auch die kleinsten während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder auf Wunsch der Mutter einzeln kremiert. Wichtige Info für Wien: nur in kremierten Zustand kann jedem Friedhof ausgewichen werden. Wie Frau zu Mini- oder Kinderurnen kommt, beschreibe ich hier.
Es betrifft vor allem jene Kinder, welche im Mutterleib ihr Leben auf Grund einer Abtreibung/ Schwangerschaftsunterbrechung lassen mussten dabei: die Schwangerschaftsunterbrechung an sich ist nicht das Todesurteil, sonder deren Vollstreckung. Die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch fällt aus ganz anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt z.B. auf Grund einer Pränatalen Diagnose. Somit ist diese Diagnose die Todesursache welche hinterher durch den Pathologen verifiziert gehört. Aber genau dass passiert nicht! Dazu erhielt ich folgendes E-Mail:
AW: Totenbescheinigung
Datum: Fri, 21 Apr 2006 16:09:54
Von: aus Gründen des Datenschutz darf ich den Namen des Arztes nicht veröffentlichen. Er arbeitete zum erwähnten Zeitpunkt bei der Wiener Sanitätsbehörde (MA 15)
Sehr geehrte Frau Tegenthoff !
Grundsätzlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach dem österreichischen Strafrecht strafbar (§ 96StGB).
Unter bestimmten Bedingungen (§ 97 Abs 1-3) besteht aber Straflosigkeit, insbesondere bei:
1) Einhaltung der 3 Monate-Fristenlösung
2) mütterlicher Indikation (Gefahr für Mutter)
3) kindlicher Indikation (Gefahr der schweren Behinderung)
4) Unmündigkeit der Mutter
5) Rettung der Mutter aus Lebensgefahr unter Umständen, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Nach meiner Ansicht sind Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind.
Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben.
mit freundlichen Grüßen
Dr. ...
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales, Referat I/5-K
Schottenring 24, 1013 Wien
Im Satz "Nach meiner Ansicht sind Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind." wird sichtbar, wie viele Ärzte/ Sanitätsbehörden ticken. Zudem wird bestätigt, das viele Sanitätsbehörden sich grundsätzlich dagegen aussprechen, alle während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kinder zu erfassen, denn damit würden vor allem die Zahlen der Fehlgeburten explodieren.