Josef P.
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Wende in den „Schauprozessen“ gegen Lebensschützer?

Bisher wurden Lebensschützer, die sich für das Lebensrecht der ungeborenen Kinder eingesetzt haben, meist als Kriminelle gebrandmarkt. Es sei hier an den „Stalking“-Prozess gegen Gehsteigberater von …Mehr
Bisher wurden Lebensschützer, die sich für das Lebensrecht der ungeborenen Kinder eingesetzt haben, meist als Kriminelle gebrandmarkt. Es sei hier an den „Stalking“-Prozess gegen Gehsteigberater von „Human-Life-International- Österreich“ (HLI) in Graz erinnert, weil diese Frauen, denen sie Rat und Hilfe anboten, was in mehreren Fällen zur Rettung von Babys führte, „belästigt“ worden wären.
Ja allein schon der Anblick der stumm den Rosenkranz betenden Lebensschützer mit ihren Bildern von ungeborenen Kindern bei einer Gebetsvigil in Graz, bewirkte, dass sich eine Mutter am Weg zur Abtreibung für das Leben entschloss und ausnehmend hübschen Zwillingsmädchen, den „Vigil-Zwillingen“, das Leben schenkte.
Derartige Baby-Rettungen waren dem Abtreiber in der Grazer Innenstadt, die ihn um sein Tötungs-Honorar brachten, ein Dorn im Auge und er zeigte die Lebensschützer wegen „Stalking“ an. Ohne viel Federlesens wurden diese mitsamt ihrem Chef, der in Wien stationiert ist und mit dem Abtreiber …Mehr
SohnDavids
Schon merkwürdig, dass die "Gospa" die Machenschaften und Verstrickungen des Schönborn bei den Babymorden nicht kritisiert, wenn sie ab und zu Wien besucht...
AlexBKaiser
@Josef P. Der Artikel ist hochbrisant. Für meinen subjektiven Geschmack reißt der Text viele Themenfelder an. Hier nochmal die Fakten.
Preßlmayer wurde in zweiter Instanz (nach Berufung gegen einen Freispruch durch die Staatsanwaltschaft) erneut freigesprochen.
Die Weitergabe von Tonaufnahmen eines Gesprächs an Dritte ohne Zustimmung des Beteiligten ist zwar grundsätzlich strafbar ist, aber nicht …Mehr
@Josef P. Der Artikel ist hochbrisant. Für meinen subjektiven Geschmack reißt der Text viele Themenfelder an. Hier nochmal die Fakten.

Preßlmayer wurde in zweiter Instanz (nach Berufung gegen einen Freispruch durch die Staatsanwaltschaft) erneut freigesprochen.

Die Weitergabe von Tonaufnahmen eines Gesprächs an Dritte ohne Zustimmung des Beteiligten ist zwar grundsätzlich strafbar ist, aber nicht im Fall von rechtfertigenden Notstand und „Verfolgung überwiegender rechtlicher Interessen“. Die Judikatur, dass ein Tonbandmitschnitt zur Wahrung von Opferinteressen zulässig ist, sei „gewachsen und verfestigt“.

Der Gesprächsmitschnitt bleibt straflos, wenn er „zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Täters vorgenommen wurde und dieses Interesse jenes an der Geheimhaltung überwiege“.