Sparkassen-Kommentar : Liebe/r Kunde/*In, ...
Das Urteil fasst der Bundesgerichtshof kurz zusammen: „Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen.“ Konkret geht es um Folgendes: Marlies Krämer, eine 80 Jahre alte Rentnerin aus dem Saarland, ärgert sich darüber, dass sie in den Formularen und Vordrucken ihrer Sparkasse Saarbrücken zum Beispiel als „Kontoinhaber“ statt als Kontoinhaberin genannt wird, als „Einzahler“ statt Einzahlerin und „Sparer“ statt Sparerin. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben nennt die Sparkasse Saarbrücken die Klägerin aber richtigerweise auch „Frau Krämer“. Wie schlimm oder unschlimm das ist, soll jeder für sich entscheiden. Der BGH meint jedenfalls, dass der Klägerin durch „die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung“ entsteht.