Dem Antrag der Salzburger Landesregierung, § 97 Abs. 1 Z 1 des Strafgesetzbuches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag der Salzburger Landesregierung, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafgesetzbuches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Das Strafgesetzbuch tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Das Gesetz gehört jedoch schon von seiner Kundmachung (29. Jänner 1974) an dem Bestand der österreichischen Rechtsordnung an (Slg. 4049/1961) .
Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz im Sinne des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG}. Daß die Geltung eines Gesetzes nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich abhängig ist, ergibt sich unmittelbar aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 49, Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG}, der die Bundesgesetze ermächtigt, den Beginn ihrer verbindenden Kraft zu bestimmen (Slg. 6460/1971) .Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz im Sinne des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG}. Daß die Geltung eines Gesetzes nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich abhängig ist, ergibt sich unmittelbar aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 49,, Artikel 49, Absatz eins, zweiter Satz B-VG}, der die Bundesgesetze ermächtigt, den Beginn ihrer verbindenden Kraft zu bestimmen (Slg. 6460/1971) .
Der Grundrechtskatalog des StGG ist - aus der Entstehungszeit erklärlich - von der klassischen liberalen Vorstellung getragen, dem Einzelnen Schutz gegenüber der Staatsgewalt zu gewähren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Bestand eines nicht ausdrücklich normierten Grundrechtes und Freiheitsrechtes auf Leben im Wege der Auslegung aus im StGG ausdrücklich normierten Rechten abgeleitet werden kann. Ein solches Recht auf Leben könnte nach der dem System des StGG entsprechenden Schutzrichtung der darin enthaltenen Rechte nur den Inhalt haben, den Einzelnen vor einem Eingriff in sein Leben seitens des Staates zu schützen.
Auch in anderen "nicht auf völkerrechtliche Verträge gegründeten" Verfassungsbestimmungen ist ein Recht auf Leben, das gegenüber Eingriffen von nichtstaatlicher Seite einen Schutz gewährt, nicht zu finden. Selbst wenn aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 85, Art. 85 B-VG} (wonach die Todesstrafe abgeschafft ist) ein subjektives Recht abgeleitet werden könnte, wäre daraus für den vorliegenden Fall schon aus dem Grunde nichts zu gewinnen, weil auch ein solches Recht nur gegen Eingriffe des Staates schützen würde. Aus dem gleichen Grund ist auch der Hinweis auf § 5 Abs. 6 StVO 1960 nicht zielführend.Auch in anderen "nicht auf völkerrechtliche Verträge gegründeten" Verfassungsbestimmungen ist ein Recht auf Leben, das gegenüber Eingriffen von nichtstaatlicher Seite einen Schutz gewährt, nicht zu finden. Selbst wenn aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 85,, Artikel 85, B-VG} (wonach die Todesstrafe abgeschafft ist) ein subjektives Recht abgeleitet werden könnte, wäre daraus für den vorliegenden Fall schon aus dem Grunde nichts zu gewinnen, weil auch ein solches Recht nur gegen Eingriffe des Staates schützen würde. Aus dem gleichen Grund ist auch der Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960 nicht zielführend.
Zur Klärung von Zweifelsfragen hat der VfGH von den authentischen Texten der Konvention, also von den im Bundesgesetzblatt kundgemachten Texten in englischer und französischer Sprache auszugehen (Slg. 5100/1965, 6275/1970) .
Art. 2 MRK enthält keine Begriffsbestimmung des durch ihn geschützten Lebens; es ist nicht normiert, in welchem Zeitpunkt das Leben beginnt. Die in der Literatur vertretenen Meinungen gehen auseinander. Die Spannweite der in der internationalen Literatur vertretenen Auffassungen ist kennzeichnend für die Problematik der Auslegung des Art. 2 MRK. Gegenstand der MRK sind "Menschenrechte und Grundfreiheiten" . Das nach Art. 2 MRK jeder Person gewährleistete Recht auf Leben kann sich daher nur auf das den Menschen eigene Leben beziehen. Der Personenbegriff des Art. 2 MRK ist aber unabhängig von dem Personenbegriff der nationalen Rechtsordnungen. Das Recht auf Leben steht einem nach Art. 2 MRK Berechtigten auch dann zu, wenn ihm nach der nationalen Rechtsordnung eines Vertragspartners die Rechtspersönlichkeit nicht oder nur zum Teil zukäme. Andernfalls könnte der in der MRK verankerte Schutz des Rechts auf Leben von jedem Vertragspartner dadurch unwirksam gemacht werden, daß er einem nach Art. 2 MRK Berechtigten die Rechtspersönlichkeit entzieht. Es kann daher aber auch umgekehrt aus der Tatsache der Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit oder Teilrechtspersönlichkeit durch eine nationale Rechtsordnung kein Schluß dahin gezogen werden, daß mit dieser Zuerkennung ursächlich der Schutz des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 2, Art. 2 MRK} verbunden ist.Artikel 2, MRK enthält keine Begriffsbestimmung des durch ihn geschützten Lebens; es ist nicht normiert, in welchem Zeitpunkt das Leben beginnt. Die in der Literatur vertretenen Meinungen gehen auseinander. Die Spannweite der in der internationalen Literatur vertretenen Auffassungen ist kennzeichnend für die Problematik der Auslegung des Artikel 2, MRK. Gegenstand der MRK sind "Menschenrechte und Grundfreiheiten" . Das nach Artikel 2, MRK jeder Person gewährleistete Recht auf Leben kann sich daher nur auf das den Menschen eigene Leben beziehen. Der Personenbegriff des Artikel 2, MRK ist aber unabhängig von dem Personenbegriff der nationalen Rechtsordnungen. Das Recht auf Leben steht einem nach Artikel 2, MRK Berechtigten auch dann zu, wenn ihm nach der nationalen Rechtsordnung eines Vertragspartners die Rechtspersönlichkeit nicht oder nur zum Teil zukäme. Andernfalls könnte der in der MRK verankerte Schutz des Rechts auf Leben von jedem Vertragspartner dadurch unwirksam gemacht werden, daß er einem nach Artikel 2, MRK Berechtigten die Rechtspersönlichkeit entzieht. Es kann daher aber auch umgekehrt aus der Tatsache der Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit oder Teilrechtspersönlichkeit durch eine nationale Rechtsordnung kein Schluß dahin gezogen werden, daß mit dieser Zuerkennung ursächlich der Schutz des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2,, Artikel 2, MRK} verbunden ist.
Eine Betrachtung des gesamten Textes des Art. 2 MRK in seinem Zusammenhang spricht nicht dafür, daß mit dieser Bestimmung auch das keimende Leben erfaßt wird. Von dem Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 1 erster Satz) sind Ausnahmen bezüglich der Tötung geborener Menschen vorgesehen (Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, Art. 15 Abs. 2) . Würde der erste Satz in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 2, Art. 2 Abs. 1 MRK} auch den Schutz des keimenden Lebens erfassen, so wäre dieser Schutz insoweit ein unbedingter. Es wäre aber nicht verständlich, wenn die MRK bei der Normierung des Rechtes auf Leben in Ausnahmefällen zwar eine Tötung schon geborener Menschen zugelassen, jedoch einen Eingriff in das erst keimende Leben auch in Fällen besonderer Indikationen ausgeschlossen hätte. Aus der Gestaltung der Norm muß daher geschlossen werden, daß sich Art. 2 MRK nicht auf das keimende Leben erstreckt. Bezieht sich aber die Regelung des Art. 2 MRK nicht auf das keimende Leben, so kann der einen Fall der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches normierende {Strafgesetzbuch § 97, § 97 Abs. 1 Z 1 StGB} nicht gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 2, Art. 2 MRK} verstoßen.Eine Betrachtung des gesamten Textes des Artikel 2, MRK in seinem Zusammenhang spricht nicht dafür, daß mit dieser Bestimmung auch das keimende Leben erfaßt wird. Von dem Schutz des Lebens (Artikel 2, Absatz eins, erster Satz) sind Ausnahmen bezüglich der Tötung geborener Menschen vorgesehen (Artikel 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Artikel 15, Absatz 2,) . Würde der erste Satz in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2,, Artikel 2, Absatz eins, MRK} auch den Schutz des keimenden Lebens erfassen, so wäre dieser Schutz insoweit ein unbedingter. Es wäre aber nicht verständlich, wenn die MRK bei der Normierung des Rechtes auf Leben in Ausnahmefällen zwar eine Tötung schon geborener Menschen zugelassen, jedoch einen Eingriff in das erst keimende Leben auch in Fällen besonderer Indikationen ausgeschlossen hätte. Aus der Gestaltung der Norm muß daher geschlossen werden, daß sich Artikel 2, MRK nicht auf das keimende Leben erstreckt. Bezieht sich aber die Regelung des Artikel 2, MRK nicht auf das keimende Leben, so kann der einen Fall der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches normierende {Strafgesetzbuch Paragraph 97,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB} nicht gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2,, Artikel 2, MRK} verstoßen.
Bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge ist grundsätzlich das gemeinsam Gewollte zugrundezulegen. Als solches gilt im Zweifel das gemeinsame Minimum, über das allseitige Übereinstimmung besteht. Bei mehrsprachigen Texten ist die mit allen Texten verträgliche Auslegung zu wählen. Bei multilateralen Verträgen tritt jedoch der Parteiwille hinter einer objektiven Sinndeutung zurück.
Die im Art. 63 Abs. 1 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye normierten Lebensgarantien und Freiheitsgarantien beziehen sich auf alle "Einwohner" Österreichs. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich der Begriff der Einwohner - anders als nach seinem Wortsinne - hier nicht nur auf bereits geborene Menschen beziehen sollte. Es darf nicht übersehen werden, daß der Begriff auch im Abs. 2 desselben Art. 63 verwendet wird und in dem dortigen Zusammenhang unzweifelhaft - es geht um das Recht der freien Übung von Glauben, Religion oder Bekenntnis - nur bereits geborene Menschen erfaßt.Die im Artikel 63, Absatz eins, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye normierten Lebensgarantien und Freiheitsgarantien beziehen sich auf alle "Einwohner" Österreichs. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich der Begriff der Einwohner - anders als nach seinem Wortsinne - hier nicht nur auf bereits geborene Menschen beziehen sollte. Es darf nicht übersehen werden, daß der Begriff auch im Absatz 2, desselben Artikel 63, verwendet wird und in dem dortigen Zusammenhang unzweifelhaft - es geht um das Recht der freien Übung von Glauben, Religion oder Bekenntnis - nur bereits geborene Menschen erfaßt.
Schutzobjekt der Strafbestimmung des StGB über den Schwangerschaftsabbruch ist nicht allein die Leibesfrucht, sondern auch die Schwangere. Die Schwangerschaft besteht darin, daß sich im Mutterleib menschliches Leben entwickelt. Da das werdende menschliche Leben im Zustand der "Frucht im Mutterleib" eine Entwicklung durchmacht, die von der eines Lebens außerhalb des Mutterleibes unter natürlichen Bedingungen unfähigen befruchteten Eizelle bis zu dem außerhalb des Mutterleibes lebensfähigen Menschen reicht, sind diese verschiedenen Entwicklungsphasen der biologischen Einheit "Frucht im Mutterleib" nicht notwendig ein Gleiches i. S. des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitssatzes. Für den einfachen Gesetzgeber ist daher die Möglichkeit gegeben, in strafrechtlicher Hinsicht den Schwangerschaftsabbruch je nach dem Stadium der Entwicklung der Frucht im Mutterleib verschieden zu behandeln, ohne gegen das Gleichheitsgebot zu verstoßen.
Sowohl die Feststellung des ersten Satzes des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 1, Art. 1 B-VG} über die Staatsform Österreichs als auch die im zweiten Satz liegende Feststellung der Volkssouveränität bilden keinen inhaltlichen Maßstab für die Regelung des {Strafgesetzbuch § 97, § 97 Abs. 1 Z 1 StGB} über den Schwangerschaftsabbruch.Sowohl die Feststellung des ersten Satzes des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel eins,, Artikel eins, B-VG} über die Staatsform Österreichs als auch die im zweiten Satz liegende Feststellung der Volkssouveränität bilden keinen inhaltlichen Maßstab für die Regelung des {Strafgesetzbuch Paragraph 97,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB} über den Schwangerschaftsabbruch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens durch Art. 8 MRK nur gegenüber Eingriffen des Staates oder auch gegenüber Eingriffen Dritter gewährt ist. Denn Art. 8 MRK schließt zwar die Erlassung von Strafbestimmungen zum Schutze des Anspruches auf Achtung des Familienlebens nicht aus, enthält aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Mißachtung des Familienlebens unter Strafe zu stellen. Daher kein Verstoß der Fristenlösung ({Strafgesetzbuch § 97, § 97 Abs. 1 Z 1 StGB}) gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens durch Artikel 8, MRK nur gegenüber Eingriffen des Staates oder auch gegenüber Eingriffen Dritter gewährt ist. Denn Artikel 8, MRK schließt zwar die Erlassung von Strafbestimmungen zum Schutze des Anspruches auf Achtung des Familienlebens nicht aus, enthält aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Mißachtung des Familienlebens unter Strafe zu stellen. Daher kein Verstoß der Fristenlösung ({Strafgesetzbuch Paragraph 97,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB}) gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK}.
Art. 12 MRK normiert ein Recht der Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter auf Eheschließung und Familiengründung. Dieses Recht ist nach der im BGBl. kundgemachten deutschen Übersetzung "gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen" gegeben; diese ist mißverständlich, denn die beiden authentischen - englischen und französischen - Texte überlassen nicht die Regelung des Inhalts dieses Rechtes, sondern nur die Regelung seiner Ausübung den nationalen Gesetzen ("according to the national laws governing the exercise of this right" , "selon les lois nationales regissant l'exercise de ce droit") . Obwohl {Europäische Menschenrechtskonvention Art 12, Art. 12 MRK} nur von einem Recht spricht, handelt es sich in Wahrheit um zwei unterschiedliche Rechte, die zwar miteinander eng verbunden sind und von denen das Recht auf Familiengründung neben dem Recht, eine Ehe einzugehen, nur akzessorische Bedeutung hat.Artikel 12, MRK normiert ein Recht der Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter auf Eheschließung und Familiengründung. Dieses Recht ist nach der im Bundesgesetzblatt kundgemachten deutschen Übersetzung "gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen" gegeben; diese ist mißverständlich, denn die beiden authentischen - englischen und französischen - Texte überlassen nicht die Regelung des Inhalts dieses Rechtes, sondern nur die Regelung seiner Ausübung den nationalen Gesetzen ("according to the national laws governing the exercise of this right" , "selon les lois nationales regissant l'exercise de ce droit") . Obwohl {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 12,, Artikel 12, MRK} nur von einem Recht spricht, handelt es sich in Wahrheit um zwei unterschiedliche Rechte, die zwar miteinander eng verbunden sind und von denen das Recht auf Familiengründung neben dem Recht, eine Ehe einzugehen, nur akzessorische Bedeutung hat.
Beide Rechte haben aber keine über den Gründungsakt hinausgehende Bedeutung; dies ergibt deutlich ein Vergleich mit {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}, der den Anspruch auf Achtung des Familienlebens normiert.Beide Rechte haben aber keine über den Gründungsakt hinausgehende Bedeutung; dies ergibt deutlich ein Vergleich mit {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK}, der den Anspruch auf Achtung des Familienlebens normiert.
Da das Recht, eine Ehe einzugehen, mit der Eheschließung konsumiert ist, kann das Recht auf Familiengründung nur in dem Recht eines Ehepaares bestehen, Kinder zu haben.
Ebensowenig wie im {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} liegt im Art. 12 MRK ein Gebot an den Gesetzgeber, Strafbestimmungen zu erlassen. Daher kein Verstoß der Fristenlösung ({Strafgesetzbuch § 97, § 97 Abs. 1 Z 1 StGB}) gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 12, Art. 12 MRK}.Ebensowenig wie im {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK} liegt im Artikel 12, MRK ein Gebot an den Gesetzgeber, Strafbestimmungen zu erlassen. Daher kein Verstoß der Fristenlösung ({Strafgesetzbuch Paragraph 97,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB}) gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 12,, Artikel 12, MRK}.