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Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht

Am 26. Januar 2022 wurde der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. (ÄFI) vom Bundesverfassungsgericht neben zehn weiteren Institutionen als sachkundige Dritte zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 angefragt, um Stellung zu folgenden Fragen zu beziehen:

  1. Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass hochaltrige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19- Krankheitsverläufe haben?
  2. Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass bestimmte Personengruppen weniger gut auf eine COVID-19-Impfung ansprechen und deshalb ein höheres Risiko tragen, sich – trotz Impfung – mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren?
  3. Inwiefern trifft die Annahme aktuell (noch) zu, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden, weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös sind?

ÄFI hat daraufhin eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet und dem BVerfG fristgerecht bis zum 2. Februar 2022 zukommen lassen. Die Stellungnahme können Sie hier herunterladen.

Im Folgenden lesen Sie die Zusammenfassung der Stellungnahme von Dr. med. Steffen Rabe (Vorstandssprecher) und Jennifer Wrenger (Wissenschaftliche Mitarbeiterin):
 

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen des Gerichts

Auch unter Omikron ist das Risiko für schwere Krankheitsverläufe im hohen Lebensalter und/oder bei Vorliegen relevanter Grunderkrankungen deutlich erhöht. Dies galt bisher für alle Varianten des SARS-CoV-2, ist aber nicht auf COVID-19 beschränkt: auch bei anderen viralen Erkrankungen, insbesondere der Atemwege, wie z. B. der saisonalen Influenza, oder bei ambulant erworbenen Lungenentzündungen sind dies Patientengruppen mit einem besonders hohen Risiko für schwere Verläufe oder Todesfälle.

Trotz insgesamt verringerter Impfstoff-Effektivität der COVID-19-Impfstoffe gegen Omikron und einer zusätzlich geringeren Wirksamkeit bei den genannten Risikogruppen ist auch für diese mit den existierenden Impfstoffen – vor allem mit der Booster-Impfung – ein zuverlässiger und nachhaltiger Eigenschutz vor schweren Krankheitsverläufen zu erreichen. Die Impfstoff-Effektivität der COVID-Impfstoffe liegt auch unter Omikron und auch für diese Risikogruppen deutlich über der von z. B. Impfstoffen gegen die saisonale Influenza.

Auch wenn dies nicht Teil der Frage seitens des Gerichtes ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ergänzend zur Impfprophylaxe mittlerweile mit Remdesivir oder Paxlovid wirksame Therapeutika auch gerade für Risikopatienten zur Verfügung stehen.

Ein zuverlässiger oder relevanter Fremdschutz lässt sich mit den aktuellen COVID-19-Impfstoffen weder unter Delta noch unter Omikron erzielen. Geimpfte sind im Falle einer (häufigen) Durchbruchsinfektion potentiell genauso ansteckend wie Ungeimpfte im Falle einer Erstinfektion.

Die Grenzen und möglichen Gefahren der bisherigen Strategie, in immer kürzeren Abständen Auffrischimpfungen zu verabreichen, sind schon jetzt klar erkennbar:

Hierzu zählt sowohl der mittelfristige Anstieg des Infektionsrisikos nach zweimaliger COVID-19-Impfung als auch die sich abzeichnende schlechtere und kürzere Wirksamkeit einer vierten Impfdosis. Das Konzept, mit einer jetzt verabreichten Impfung vor möglichen Varianten und möglichen Infektionsszenarien („Wellen“) in auch nur mittelfristiger Zukunft schützen zu wollen, entbehrt jeder wissenschaftlichen Evidenz.

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