Auch verlassene Ruheplätze von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster dürfen gemäß EU-Recht nicht beschädigt oder vernichtet werden, – und zwar, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere dorthin zurückkehren. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in seinem Urteil in der Rechtssache C-477/19 festgestellt. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, sei von dem vorlegenden Gericht zu prüfen, heißt es darin.
Verwaltungsgericht bat EuGH um Klärung
Der Magistrat der Stadt Wien hatte gegen den Dienstnehmer eines Bauträgers eine Geldstrafe verhängt, weil er im Rahmen eines Bauprojekts die Ruhe- oder Fortpflanzungsplätze des Feldhamsters beschädigt oder vernichtet haben soll. Das mit dem folgenden Rechtsstreit betraute Verwaltungsgericht Wien bat daraufhin den EuGH um Präzisierung der entsprechenden Habitatrichtlinie 92/43/EWG.
Gemäß dieser Richtlinie haben die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dazu zählt auch, dass jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruheplätze zu verbieten ist. Dadurch soll der Lebensraum von geschützten Tierarten erhalten bleiben.