Die Gläubigen, die sich für das Wohl der Priesterbruderschaft St. Pius X. einsetzen, bilden in der Frage einer Personalprälatur zwei Gruppen. Die einen lehnen sie unter den gegebenen Umständen ab, weil sie eine solche erst dann bejahen, wenn Rom auf den Boden seiner Tradition zurückgekehrt ist. Damit ist diese Gruppe in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Generalkapitels von 2006.
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Die Gläubigen, die sich für das Wohl der Priesterbruderschaft St. Pius X. einsetzen, bilden in der Frage einer Personalprälatur zwei Gruppen. Die einen lehnen sie unter den gegebenen Umständen ab, weil sie eine solche erst dann bejahen, wenn Rom auf den Boden seiner Tradition zurückgekehrt ist. Damit ist diese Gruppe in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Generalkapitels von 2006.
Die andere Gruppe befürwortet eine Personalprälatur schon unter den jetzigen Umständen, falls gewisse Bedingungen erfüllt sind. Sie befindet sich in Übereinstimmung mit der derzeitigen Position des Generalhauses.
Zu diesen Bedingungen gehört, dass im Rahmen einer solchen Personalprälatur die Piusbruderschaft von den Ortsbischöfen unabhängig ist.
Bei der Regelung, die der Papst für die Assistenz bei der Eheschließung vorgenommen hat, ist das nicht der Fall und deshalb entsteht die Befürchtung, dass das auch auf anderen Gebieten der Fall sein wird, wenn eine Personalprälatur errichtet wird.
In der Diskussion zu dieser Problematik scheint weithin vergessen zu werden, dass das Zweite Vatikanum, was die Abhängigkeit von den Ortsbischöfen betrifft, in dem „Dekret über den Dienst und das Leben der Presbyter, dazu eine Entscheidung gefällt hat, die besagt, dass auch in Bezug auf eine Personalprälatur die Rechte der Ortsordinarien bei der Inkardinierung und Exkardinierung von Priestern gewahrt bleiben müssen.
In der Tat heißt es in Abschnitt 10 dieses Dekrets, bei dem es um „Die Verteilung der Presbyter und die priesterlichen Berufungen“ geht, in Bezug auf die Inkardinierung und Exkardinierung von Priestern, u.a. von Personalprälaturen, dass diese „nutzbringend gegründet werden [können] denen – auf für die einzelnen Unternehmungen noch festzulegende Weisen und unter steter Wahrung der Rechte der Ortsordinarien - … Presbyter zugewiesen oder inkardiniert werden können.“[1]
Heißt das nicht, dass das moderne Rom bei und nach der Gründung einer Personalprälatur für die Piusbruderschaft in diese Priester und ggf. auch Bischöfe, „unter steter Wahrung der Rechte der Ortsordinarien“ hineinbringen kann? Wird sich der Papst über diese Bestimmung des Konzils hinwegsetzen?
[1] „Die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils“, Hrsg. P. Hünermann, Freiburg 2012, S.561.