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GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - Präambel + Art. 20

GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Präambel

"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den
Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassung-
gebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung
die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk
."

[...]

II. Der Bund und die Länder

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wider-
stand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Anm.1: Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung der
Grundsätze des Art. 20 unzulässig !

****************
Anm.2: Die Unterstreichungen sind nicht im GG enthalten,
aber für unsere heutige Zeit, wo gewisse Kräfte versuchen,
die Ordnung der Deutschen Verfassung zu beseitigen,
von großer Bedeutung ! Das Volk ist der Souverän = Alle
Staatsgewalt geht vom dt. Volke aus ! Niemand hat das Recht,
dies zu ändern!

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