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Kurie: Verbindlichkeit der Priesterkleidung. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des Direktoriums für Dienst und Leben …Mehr
Kurie: Verbindlichkeit der Priesterkleidung.

Päpstlicher Rat
für die Interpretation
von Gesetzestexten


Klarstellungen zum
Verbindlichkeitsgrad des
Artikels 66 des
Direktoriums für
Dienst und Leben der Priester


(Priesterkleidung)

am 22. Oktober 1994
Texte-Toni
Aus dem Direktorium für Dienst und Leben der Priester (vom 31. Januar 1994), auf das die obige Verlautbarung Bezug nimmt:
66. Kirchliche Kleidungsvorschriften
In einer säkularisierten und tendentiell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, daß der Priester - als …
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Aus dem Direktorium für Dienst und Leben der Priester (vom 31. Januar 1994), auf das die obige Verlautbarung Bezug nimmt:

66. Kirchliche Kleidungsvorschriften

In einer säkularisierten und tendentiell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, daß der Priester - als Mann Gottes und als Ausspender seiner Geheimnisse - den Augen der Gemeinde auch durch seine Kleidung als unmißverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität als Träger eines öffentlichen Amtes zu erkennen sei. Der Priester muß vor allem durch sein Verhalten erkennbar sein, aber auch durch seine Bekleidung, so daß jedem Gläubigen und überhaupt jedem Menschen seine Identität und seine Zugehörigkeit zu Gott und zur Kirche unmittelbar erkenntlich ist.

Aus diesem Grund muß der Kleriker gemäß den von der Bischofskonferenz herausgegebenen Normen und gemäß den legitimen lokalen Gewohnheiten eine schickliche kirchliche Kleidung tragen. Dies bedeutet, daß diese Bekleidung, falls sie nicht der Talar ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts.

Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin, können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden.

Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen, kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers, einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren.