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Beschwerde gegen die Parameter 5%- Sperrklausel bei Wahlen für den Bundestag und die Landtage
Das dieses Gestz durch die Instanz Deutscher Bundestag beschlossen wurde und dieser für Änderungen zuständig ist, gehe ich davon aus dass das Verwaltungsgericht Berlin dafür zuständig ist, diesen Verwaltungsakt einer in Berlin ansässigen Institution zu prüfen.

Radevormwalds, den 28.11.21
Abs.
Felix Staratschek, Freiligrathstraße 2, 42477 Radevormwald oeko . fjs @ googlemail . com

Ich bitte diese Beschwerde in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Ich bin kein Jurist und vielleicht könnte man manches noch besser begründen. Ich habe mir die hier zitiewrten Texte durchgelesen und hoffe dass dies eine Beschwerde ist, über die die Richter beraten und entscheiden können. Ich gebe hier mein Bestes. Denn es muss auch für jeden möglich sein sich mit seinen Worten und Fähigkeiten für seine Grundrechte einzusetzen. Ich bin ein politisch interessierter Industriearbeiter. Da ich gelesen habe, dass man vor dem Verfassungsgericht sich an die vorgelagerten Instanzen wenden muss, reiche ich die Klage bei Ihnen ein und hoffe auf eine gute Prüfung und ein Urteil, gegen das der Bundestag evt. Revision einlegen kann.

Grundlage:
---Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. November 2011, in Auszügen weiter unten zitiert
---Die Anforderungen des Grundgesetzes und der UNO-Charte an Wahlen und Demokratie und Grundrechte

Dieser Antrag ist besonders eilig, da der Bundestag zusammengetreten ist mit einer Besetzung, die zu ca. 8% nicht dem Willen der Wählerinnen nund Wähler entspricht.
Der Antrag reagiert auf das am 26.09.21 entstandene Wahlergebnis, dass Missstände beim Wahlrecht noch einmal sehr deutlich gemacht hat.
Jede Verzögerung bedeutet m.E. einen Schaden für unsere Demokratie. Ich meine das vor Jahren schon mal als Petition beim Bundestag vorgeschlagen zu haben, die negativ beschieden wurde, finde dazu aber nicht mehr die Unterlagen. Da aber Petitionen einen sehr langen Bearbeitungszeitraum haben können und meine Petition von Oktober 2020 zur Corona-Politik, die nicht alles ablehnte, aber einen vernünftigen Einsatz der Maßnahmen forderte bis heute nicht abschließend behandelt wurde, scheint der Petitionsweg kein für die gebotene Eile sinnvoller Weg zu sein.

Kernaussage:

Das Verwaltungsgericht möge feststellen:

Die Ausführung der aktuellen Sperrklauseln verstößt gegen das Grundgesetz und ist damit mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Um den Zweck der Sperrklausel zu erfüllen ist es nicht nötig, von den Wählern gewünschte Abgeordnete ganz aus dem Parlament auszuschließen.

Wenn Mehrheiten im Parlamet eine Sperrklausel für sinnvoll halten sind das m.E. die Grenzen, bis wohin eine Sperrklausel wirken kann:

Es reicht, Gruppen, die an einer Sperrklausel scheitern das Stimmrecht für Abstimmungen, die mit einfacher oder absoluter Mehrheit gefällt werden, zu entziehen. Dies reicht vollkommen aus, um die gewünschte Wirkung einer Sperrklausel zu erreichen, alles was strenger ist, ist daher m.E. nicht zulässig.

Alle anderen Rechte sollen die Abgeordneten behalten und als beratende Abgeordneten in die Parlamente einziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Sperrklausel bei EU-Wahlen festgestellt, dass eine Sperrklausel nicht strenger sein darf, als dies zum Erreichen des Zieles der Sperrklausel nötig ist (Zitate aus dem Urteil siehe weiter unten). Wenn dieses Urteil von damals eine gültige Aussage ist, kann die heutige Sperrklausel nicht Konform zum Grundgesetz sein, sobald eine gleichwirksame Regelungsmöglichkeit mit weniger Härte vorliegt. M.W. hat das vor mir nie jemand geliefert, so dass jetzt mit meinen Aussagen eine Weiterentwicklung des Rechtes aufgrund neuer Erkenntnisse geboten erscheint.
§ 6 Bundeswahlgesetz Absatz 3 ist, wenn bessere Regelungen ausgearbeitet vorliegen, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ob die neuen Regelungen zu einem größeren Bundestag führen oder einige Abgeordneten wieder gehen müssen um den rechtmäßig für diesen Sitz gewählten Abgeordneten Platz zu machen liegt in der Freiheit des Gesetzgebers.

Wortlaut des aktuellen § 6 (3) Bundeswahlgesetz:
"(3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung."
Grund der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist die nicht notwendige Schärfe des Gesetzes. Für das Ziel, stabile Mehrheiten zu ermöglichen ist diese Schärfe des Ausschlusses vom Wähler gewollter Politiker aus den Parlamenten nicht nötig. Das gilt auch für alle analogen Regelungen auf Landesebene, die damit ebenfalls aufzuheben sind. Bundesrecht, darunter das Grundgesetz, bricht hier Landesrecht.

Aus Platzgründen und wegen der Übersichtlichkeit verzichte ich auf die Darstellung der 16 Regelungen der Bundesländer, aber eine Entscheidung des Vewrwaltungsgericht mit Bezug auf das Grundgesetz gilt selbstverständlich für alle Fälle, wo es solche Regelungen gibt.

Proforma teile ich Ihnen mit dass über den § 6 des Bundeswahlgesetzes im August 2021 abgestimmt wurde und diese Beschwerde daher auch zeitnah zu einem Beschluss des Bundestages zum Wahlrecht liegt.
Ich habe mich in den vergangen Jahren immer wieder an Politiker gewandt, mit der Bitte als echte Demokraten dafür zu sorgen, dass das Wahlrecht im Sinne der genannten Vorschläge geändert werden soll. Leider habe ich dazu nie eine Aktivität erlebt, so dass ich es jetzt auf dem Klagewege versuche. bundestag.de/…021/kw32-bundesverfassungsgericht-wahlrecht-854778

Das Verwaltungsgereicht wird gebeten, die heutige Sperrklausel für den Bundestag und die Landtage als ungültig zu erklären, da dem Gericht mit dieser Klage ein Konzept für eine Sperrklausel vorliegt, welche das gleiche Ziel besser erreicht.
Alle Listen sollen umgehend entsprechend ihrer Stärke von zusammen ca. 8% in den Bundestag einziehen. Demokratie erlaubt hier keinen Aufschub.

Das Verwaltungsgericht möge dem Bundestag die Grenzen seiner Handlungsfreiheit aufzeigen, das maximal die Einschränkung des Stimmrechtes der Abgeordneten bei einer Sperrklausel erlaubt ist.

Es liegt dann in der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb dieser Vorgaben eine neue Sperrklausel zu beschließen. Die Mehrheiten für so einen Beschluss durch CDU, CSU, FDP, SPD und Grüne dürften gegeben sein, so dass der Bundestag schnell handeln kann und zu keiner Zeit in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird. Wenn durch den Fall der Sperrklausel kurzfristig die 8% mit vollem Stimmrecht einziehen, mindert das nicht die Handlungsfähigkeit des Bundestages, eine neue zum Grundgesetz konforme Sperrklausel schnellstens einzuführen. Die Grenzen, wie weit der Bundestag gehen darf können Sie als Richter aufzeigen, um weitere Klagen zur Abklärung zu verhindern.

So könnte ein zulässiger § 6 (3) aussehen:
(3) Parteilisten müssen mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten um mit allen Rechten in den Bundestag einzuziehen. Bei Ergebnissen unter 5% haben Abgeordnete der betroffenen Listen das Stimmrecht nur bei Entscheidungen über das Grundgesetz. Sie haben desweiteren als beratende Abgeordnete alle Rechte für Mitglieder des Parlaments, außer dem Recht, bei der Wahl des Bundeskanzlers oder dem Beschluss von normalen Gesetzen teilzunehmen. Wenn Parteien in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben entfallen für deren Liste die Einschränkungen. Abgeordnete, die über von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen gewählt wurden, haben immer volles Stimmrecht.

Aussagen des Grundgesetzes:

In Artikel 20 Grundgesetz heißt es, dass die Bundesrepublik ein demokratischer Rechtsstaat ist. Alle Staatsgewalt geht vom Volke über Wahlen und Abstimmungen aus. Es kann nicht sein, dass mehr als 3 Mio. Wahlberichtigten die volle Wirkung ihrer Wahlstimme entzogen wird und somit von denen keine Staatsgewalt ausgehen kann. Dieser Artikel ist von der Ewigkeitsklausel geschützt.

Der ebenso von der Ewigkeitsklausel geschützte Artikel 1 Absatz 2 Grundgesetz spricht von unveräußerlichen Menschenrechten, zu denen sich das Deutsche Volk bekennt. Diese sind auch laut Grundgesetz "Grundlage jeder menschliche Gemeinschaft". Damit bezieht sich das Grundgesetz auf die Charta der Vereinten Nationen. Darin heßt es:
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Fakt ist, eine Sperrklausel verfälscht das Wahlergebnis und negiert akut einen beachtlichen einen Teil des Wählerwillen. Während früher die sonstigen Gruppen ca. 1 bis 2% der Wähler betrafen, sind akut gut 8% davon ausgeschlossen, an der Bestimmung der Personen Einfluss zu haben, von denen die sich am ehesten vertreten fühlen. Das es nicht 13% wurden, liegt nur daran, dass die Linke 3 Direktmandfate bekommen hat. Damit ist das Wahlverfahren nicht mehr gleichwertig, wenn es möglich wird, dass 13 oder noch mehr Prozent der Wähler trotz Wahlteilnahkme keinen Einfluss mehr auf die Politik habern können. Würden FDP und AfD ebenfalls auf 4.9% fallen wären fast 23% betroffen. Dabei spielt es keine Rolle, dass FDP und AfD nicht meine Wahl sind, aber ich habe die Wahlentscheidung der anderen zu tolerieren, das ist Demokratie.
Über Artikel 1 Grundgesetz verstößt eine Sperrklausel gegen Artikel 21 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/

Und ein weiterer Artikel dieser Erklärung geht in diese Richtung:
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Eine Sperrklasuel kann zwar so gesehen werden, dass diese durch die bessere Regierungsfähigkeit die Rechte und Freiheiten der großen Mehrheit, also von 92% oder auch nur 77% der Wahlstimmen sichert. Aber es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Grundrecht der Wähler sonstiger Parteien (derzeit 8%, mehr als 20% ist denkbar) auf politische wirksame Teilhabe darf nur so minimal beschränkt werden, wie es nötig ist, um das Ziel der stabilen Mehrheitsbildung zu erreichen. Das "nur" im Text der Erklärung verbietet es strengere Regelungen zu erlassen, als minimal geboten sind. Über Artikel 1 Grundgesetz ist diese Aussage bei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen.

Dem Artikel 20 Grundgesetz ist außerdem Artikel 3 vorgelagert, der feststellt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine Sperrklausel sorgt jedoch bei Wahlen dafür, dass die Gleichheit nicht gegeben ist. Wer eine politische Überzeuguzng hat, die überwiegend von einer Gruppierung vertreten wird, die an der 5%-Hürde scheitert, wird mit seiner politischen Überzeugung benachteiligt. Zwar ist die Sperrklausel offiziell nicht mit dem Ziel eingeführt worden, jemand zu benachteiligen, sondern für alle eine gute Regierung zu ermöglichen. Aber die Regeln der Sperrklausel sorgen für mehr Benachteiligung, als es notwendig ist, dieses Ziel zu erreichen, wie im späteren Text ausführlich dargelegt wird.

Da Parteien, die eine Sperrklausel beschließen, in der Regel durch weitere Mandate von dieser politischen Ungleichbehandlung profitieren und die Gefahr besteht, dass Parteien hier im eigenen Interesse gegen einen notwendigen politischen Wettbewerb handeln, ist es zwingend geboten, dass das Verwaltungsgericht hier die Ergebnisse der politischen Beschlüsse prüft und die Grenzen aufzeigt, die das Grundgesetz hier setzt.

Artikel 38 legt weitere Grundlagen für Wahlen. Demnach werden die Abgeordneten in freier und gleicher Wahl gewählt. Eine Sperrklausel ist jedoch eine Einschränkung von Freiheit und Gleichheit. Denn wenn Stimmen durch eine Sperrklausel total unwirksam werden ist die Wahl nicht mehr gleich und im strengen Sinne auch nicht frei, da man, wenn man eine berücksichtigte Stimme abgeben will, eine Partei wählen müsste, die man unter freien Verhältnissen nicht wählen würde. Das Verfassungsgericht hat in früheren Urteilen einen Interessen- und Rechtskonflikt festegestellt, dass eine Sperrklausel eben ein Ziel hat, dass für alle das Leben durch eine gute Regierung verbessern soll, aber das so eine Hürde nie mehr als zwingend notwendig die Grundsätze des Wahlrechts einschränken darf, wozu Freiheit und Gleichheit gehören. Aber genau das passiert. Die laut Bundesverfassungsgericht zulässigen Ziele einer Sperrklausel sind mit Regelungen umsetzbar, die mehr Gleichheit und Freiheit bringen, als die akut gültige Regelung der Sperrklasuel.

Eine Neuegelung als maximal zulässige Form einer Sperrklausel ist m.E. vom Grundgesetz zwingend geboten, wenn es dazu gute Vorschläge gibt. Zumindest sind mir akut keine anderen Möglichkeiten für eine geänderte Sperrklausel bekannt, als die von mir genannten. Es darf daher m.E. nur eine neue Sperrklausel geben, die nur die notwendig minimale Strenge haben darf. Die bestehende Regel ist sofort aufzuheben, damit der Gesetzgeber sich zeitnah darum kümmern kann, wie er auf das Urteil reagiert.

Bei der Bundestagswahl 2021 sind Abgeordnete in Fraktionsstärke durch die Sperrklausel an der Wahrnehmung ihres Mandates gehindert worden. Die Sitze bekommen entgegen dem Wählerwillen Politiker von CDU, CSU, SPD, FDP, AFD, Grünen und Linken.

Auch Artikel 104 ist betroffen. Denn eine Sperrklausel nimmt vielen Wählern die Freiheit, zu entscheiden, durch welche politische Partei diese im Bundestag oder den Landtagen in einer repräsentativen Demokratie vertreten werden wollen.
Über die Zulässigkeit so einer Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden. Freiheitsentzug ist weit mehr als die örtliche Festsetzung der Person, jede Einschränkung rechtlich garantierter Freiheiten ist ein Freiheitsentzug, das wird auch aus Artikel 38 deutlich, dass eine Wahl frei sein muss. Laut Grundgesetz ist bei jeder nicht richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Deshalb ersuche ich das Verwaltungsgereicht auf, festzustellen, dass die Regeln für die Sperrklausel strenger sind, als dies das Grundgesetz erlaubt und dem Parlament die Grenzen aufzuzeigen, wie weit man bei einer Sperrklausel gehen darf.
Denn für das Ziel, die Regierungsfähigkeit zu erhöhen, ist einzig die Einschränkung des Stimmrechtes der Abgeordneten nötig, nicht deren Ausschluss. Würden alle Gruppierungen, die an der Sperrklausel scheitern mit beratender Stimme und Antragsrecht in den Bundestag einziehen, würde das die Gleicheit und Freiheit erhöhen ohne die Wirkung der Sperrklausel zu mindern. Alle Wählerinnen und Wähler wären mindestens als Opposition in den Parlamenten vertreten, sobald die gewählte Liste die Stimmenzahl für einen Sitz erreicht.

Bei der Bundestagswahl 2021 sind 3.657.248 Wähler oder 8% der gültigen Stimmen unter den Tisch gefallen. Gut 59 Sitze des derzeitigen Bundestages müssten Abgeordneten besetzt sein, die diese Wähler gewollt haben. Bei dieser Rechnung wurden nur Parteien berücksichtigt, die mehr Stimmen als der SSW hatten. Freie Wähler, Tierschutzpartei und Die Basis haben so viele stimmen, dass diese sich zu einer Fraktion zusammenschließen könnten. 9 von 16 Bundesländern haben jeweils weniger Einwohner, als hier Wähler durch die Sperrklausel nicht im Bundestag vertreten sind: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Saarland, Sachsen Anhalt, Schleswig Holstein, Thüringen. Damit nimmt die von der Sperrklasuel verursachte Ungleichheit der Wählerstimmen Ausmaße an, die demokratisch nicht mehr hinzunehmen sind.
Persönliche Betroffenheit:

Seit ich wählen kann, also seit 36 Jahren, wähle ich sonstige Parteien, wie die ÖDP, die es oft ohne Sperrklausel in den Bundestag oder einige Landtage geschafft hätten. Es wurde aber allen Wählern dieser Gruppen - also auch mir - die grundrechtsgleiche Repräsentanz über eine von mir frei bestimmte Gruppierung durch die großen Parteien entzogen.
Im Oktober bin ich nach positiver Testung in Corona-Quarantäne gewesen, zum Glück in bester Verfassung. Bei aller Einsicht, dass man bei einem Verdacht auf eine möglicherweise schlimme Infektionskrankheit zu anderen Abstand einhalten soll, macht die Regierung mit ihren Maßnahmen viele Menschen erst krank. Zwei Wochen ohne Ausgang in einer engen Bude zu hocken attakiert das Immunsystem und steigert die Chancen, dass eine bis dahin harmlose Infektion einen schweren Verlauf nimmt. Es war jetzt teilweise bestes Wetter, aber es war mir verwehrt, auf schnellsten Weg nach draußen zu gehen und dann heilsame Gänge durch die Wälder zu machen.

Keine der im Bundestag vertretenen Parteien versucht ein echtes menschliches Gesundheitssytem zu schaffen. Auch im medizinischen Thiemeverlag findet man die Aussage, das wesentliche Elemente einer echten Prävention schwerer Erkrankungen unterlassen werden. Im Netz kann man für die "Zeitschrift für orthomolekulare Medizin" lesen: es "erfolgt derzeit seitens des Gesundheitsministeriums, der Medien und Laienpresse seit Anfang der Pandemie im März 2020 kein Hinweis auf die physiologische Bedeutung immunrelevanter Mikronährstoffe, mit denen das Immunsystem gegen virale Atemwegserkrankungen unterstützt und Begleitkomplikationen verringert werden könnten." thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1305-4231 Das war auch Teil meiner noch immer nicht in der Behandlung abgeschlossenen Petition von Oktober 2020, das diese Aspekte Teil des politischen Maßnahmen gegen die Pandemie werden.
Wäre es anders, gäbe es Anträge für einen vernünftigen Umgang mit Infektionskrankheiten und die Forderung dass bei allen Maßnahmen das Immunsystem und die Selbstheilungskräfte gestärkt und gefördert werden. Bewegung an frischer Luft erlaubt das Einhalten von Abständen, sorgt aber für eine bessere Durchblutung und Reinigung der Atemwege, so dass dies schweren Verläufen vorbeugen würde und Krankenhäuser entlasten würde. Muskelarbeit fördert die Bildung von Immunstoffen, verordenete Passivität verhindert, das man diesen natürlichen Gesundheitsschutz nutzen kann. Aber die herrschende Politik ignoriert wichtige Bereiche der Prävention und zwingt die Menschen in eine gesundheitsschädliche Passivität. Auf den Intensivstationen muss das die Pflege ausbaden.

Ich war daher durch die Quarantäne in meinem Grundrecht eingeschrämkt, sinnvolles für meine körperliche Unversehrtheit zu tun. Ich hatte das Glück im Quarantänebereich eine Sauna zu haben, die ich jeden Abend nutzte. Die einzige Partei, von der ich mich in dieser Situation vertreten fühle ist im Moment "Die Basis". Diese habe ich zur Bundestagswahl gewählt und dieser zu 1,4% verholfen. Würden die Stimmen der Basis beratend im Bundestag sein, würden die Vorschläge machen, wie man die Gesundheit besser fördern kann und menschlicher mit der Pandemie umgeht. Die könnten niemanden am handeln hindern, aber durch kosntruktive Beiträge könnten die dafür sorgen, das das Handeln der Regierung besser wird. Genau dafür habe ich dene meine Stimme gegeben. Die Sperrklausel in ihrer derzeitigen Form verhindert hier ganz konkret, dass die Politiker in den Bundestag kommen, von denen ich den Eindruck habe, dass die am Meisten für meine Grundrechte eintreten.

Grundsätzliches zu Sperrklasueln:

CDU, SPD, FDP, AfD, Linke und Grüne proifitieren davon dass bei der Bundestagswahl 2021 zahlenmäßig mehr als eine ganze Fraktion aus dem Plenum ausgeschlossen wurde. Freie Wähler, Tierschutzpartei, Die Basis, ÖDP, Piratenpartei, Team Todenhöfer und Volt hatten mehr stimmen als der SSW und sind im Gegensatz zu dieser Partei nicht in den Bundestag gelassen worden. ( bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99.html )
Beratende Abgeordneten sind nichts neues, die gab es schon bis 1990 für Berlin im Bundestag.
Es ist nicht Aufgabe eines Gerichtes, eine neue Sperrklausel zu beschließen, aber es sollten die Grenzen aufzeigen, wie weit man beim Beschluss einer Sperrklasuel gehen kann. Aber das Gericht muss die möglichen Konzepte für eine Sperrklasuel kennen, um die Grenzen klar festlegen zu können. Meine Vorschläge sind m.W. bisher von keinem Gericht geprüft worden ujd an kein Gericht herangetragen worden. Ich gehe davon aus, dass meine Vorschläge zu einer neuen Sichtweise auf die Lage führen und damit einer Weiterentwicklung des Rechtes auslösen. Ich gehe davon aus, dass der Bundestag schnellstmöglich eine neue Sperrklausel beschließt, die diese Grenzen voll ausnutzt, aber eben zu einer besseren Umsetzuzng des Wählerwillen führt.

So sähe es innerhalb der neuen Grenzen für eine Sperrklasuel aus:
Beratende Abgeordnete verringern die Ungleichheit. Heute gibt es zwei Gruppen von Abgeordneten, diejenigen, die der großen Gruppe angehören, die in den Bundestag einziehen dürfen und diejenigen, die wegen einer Sperrklausel das vom Wähler gewünschte Mandat nicht wahrnehmen können. Das ist eine extreme Ungleichbehandlung.
Die Ungleichheit wird gemildert, wenn alle vom Wähler gewählten Abgeordneten in die Parlamente einziehen und man den Gruppen, die unterhalb einer Sperrklasuel bleiben nur das Stimmrecht entzieht, so dass das zulässige Ziel der Sperrklausel erreicht wird.

Das sollen beratende Abgeordnete dürfen und darf keinem vom Volk gewählten Politiker genommen werden:
---Bei Abstimmungen zum Grundgesetz und Landesverfassungen sollen alle abstimmen dürfen. Denn dies sind die Basisgesetz für das ganze Bundes-/Land. Die Verfassungen und das Grundgesetz sind durch die Notwendigkeit für eine 2/3-Mehrheit besonders geschützt. Darüber wird nicht täglich abgestimmt. Die 2/3-Mehrheit sollte immer alle Wähler repräsentieren, weshalb hier und bei Landesverfassungen alle Abgeordneten abstimmen sollen. Das erhöht auch den Schutz des Grundgesetzes gegen das willkürliche Handeln einer besonders starken Regierungskoalition.
--Beratende Abgeordnete dürfen in den Debatten Reden halten.
--Beratende Abgeordnete dürfen in den Debatten Zwischenfragen stellen.
--Beratende Abgeordnete dürfen Kurzinterventionen verlesen.
----Beratende Abgeordnete dürfen in den Ausschüssen mitarbeiten und ihre Sichtweisen in die Meinungsbildung einbringen.
--Beratende Abgeordnete dürfen sich Fraktionen anschließen oder sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion aus beratenden Abgeordneten ist denkbar. Die hat dann kein Stimmrecht, aber alle anderen Rechte einer Fraktion, die im Vorfeld von Entscheidungen wirken können.
--Beratende Abgeordnete dürfen Netzwerkarbeit im Parlament leisten, versuchen für Gesetzentwürfe Mitstreiter zu finden oder andere Anträge anregen und unterstützen.
--Beratende Abgeordnete stärken die Gesamtopposition und deren Handlungsfähigkeit. Sie können u.a. die Forderung nach einen Untersuchungsausschuss unterstützen.

Der Entzug des Stimmrechtes ist zwar ein schwerer Eingriff, aber nicht so schwer wie der Entzug des gesamten Mandates.
Kommt hinzu dass bei einer funktionierenden Koalition die Oppoition mit dem Stimmrecht fast nichts erreicht. Fast alle Erfolge einer Opposition liegen an Qualitäten und Fähigkeiten die auch beratenden Abgeordneten zustehen. Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen unterscheiden sich daher beratende Abgeordnete nicht von der heutigen Opposition. Aber diesen vom Wähler gewollten Abgeordneten wird es verweigert, in der Opposition für ihre Ideen zu streiten und neue Sichtweisen in den Bundestag zu tragen, die immer wieder auch mal Mehrheiten überzeugen können. Aus diesem Grund ist die heutige Sperrklausel schädlich für unser Land, weil neue Ideen oft nur verzögert in die Debatten kommen. Mit beratenden Abgeordneten steigt im Bundestag die Zahl der vertretenen Konzepte. Ohne Stimmrecht können beratende Abgeordneten im Bundestag und den Landtagen niemand am Regieren hindern. Aber durch gute Argumente und den so erhöhten politischen Wettbewerb können beratende Abgeordnete dazu beitragen, das gute Ideen, Konzepte und Entwicklungen in unseren Land eher Fuß fassen. Denn die anderen Parteien müssen nun eher damit rechnen, das eine gute Kraft bei der nächsten Wahl den Sprung über die Sperrklausel schafft. Sie werden also eher auf deren Konzepte reagieren und versuchen deren Anregungen in ihr Programm zu integrieren.

Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes stützen meine Ausführungen:
bundesverfassungsgericht.de/…tscheidungen/DE/2011/11/cs20111109_2bvc000410.html

"Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011
- 2 BvC 4/10 -
- 2 BvC 6/10 -
- 2 BvC 8/10 -
Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen."

"(46) Die Beeinträchtigung der Wahlgrundsätze sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Urteil vom 13. Februar 2008 die Prüfungsmaßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich verschärft. Danach sei der Einsatz einer Sperrklausel nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn andernfalls Mehrheitsbildung und Beschlussfassung erschwert würden."
Fakt: Das BVG hält sogar eine erschwerte Entscheidungsfindung für vertretbar. Bei beratenden Abgeordneten wird aber nicht mal etwas erschwert, was deutlich für meinen Vorschlag zur 5%- Hürde spricht, beratende Abgeordnete wieder einzuführen.
"Vielmehr sei eine an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Volksvertretung ausgerichtete „Realanalyse“ durchzuführen, aus der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben müsse, dass die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung ohne Sperrklausel ernsthaft gefährdet wäre. Diesen Nachweis einer ohne Sperrklausel zu erwartenden erheblichen Funktionsstörung, deren Verhinderung den Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen könne, habe der deutsche Gesetzgeber in Ansehung des Europäischen Parlaments nicht erbracht."
Beratende Abgeordnete gefährden nichts, können aber bei guter Sacharbeit die Parlamentsarbeit bereichern. Deshalb sagt auch dieser Satz, dass die aktuelle Sperrklausel zu weit geht, da man die heute ausgeschlossenen Personen ohne Probleme für das Parlament zu schaffen beratend einziehen lassen könnte.

(74) Die zulässigen Wahlprüfungsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG wenden. Die Sperrklausel, die eine Berücksichtigung von Parteien und politischen Vereinigungen mit einem Ergebnis von unter 5 % der gültigen Stimmen von der Sitzvergabe ausschließt und damit zugleich den auf diese Parteien und Vereinigungen entfallenden Stimmen ihre wahlrechtliche Bedeutung nimmt, verstößt gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien (I. und II.).
Beratende Abgeordnete kommen dem Grundsatz der geforderten Wahlrechtsgleichheit näher, die Aussage dieses Urteils ist indirekt eine Forderung nach Einführung der beratenden Abgeordneten,weil das den "auf diese Parteien.... entfallenen Stimmen" "wahlrechtliche Bedeutung" zurück gibt.

"(78) 3. a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157>;99, 1 <13>) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben."
Beratende Abgeordnete gleichen den Zählwert der Stimmen und die Erfolgschancen an! Sie reduzieren die heute bestehende Ungleichbehandlung.

(82) 4. ..... Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 <105>).
Heißt nicht Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn, dass es beratende Abgeordnete geben muss? Wenn die eigentlich gewählten Politiker gegen den Wählerwillen vom Parlamentsbetrieb ganz ausgeschlossen werden, wird doch die Gleichheit mehr als für das Stabilitätsziel nötig, aufgehoben.

"(87) a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts [b]nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt[/b]. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 <106>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>). Das bedeutet nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>)."
Der Spielraum ist eng bemessen und ich kenne keinen zwingenden Grund, warum man vom Wähler gewollte Abgeordnete aus dem Parlament verbannen muss oder darf, wenn die Fähigkeit zur Regierungsbildung auch mit sanfteren Einschränkungen möglich ist.

"(88) Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 <418>) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 <247>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <111>).
Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. (Anmerkung von Felix Staratschek: Das gilt nur, solange diese Gruppen das Stimmrecht bei einfachen Gesetzen haben! Beratende Abgeordnete würden die Handlungsfähigkeit nicht beeinflussen!) Eine Wahl hat aber nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 <236>). Was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, (Anmerkung: Der "Sicherung" dient nur der Stimmrechtsentzug und nicht der Ausschluss aus dem Parlament!) kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 < 111 > ). Dies beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 <112>)."
Hier stellt das BVG grundsätzlich klar, das Hürden erlaubt sind. Es steht aber in diesem Urteil nicht zur Debatte, wie die aussehen sollen. Was den erwähnten Integrationsprozess angeht, wird der nicht erreicht, indem man sonstige Parteien ausschließt, sondern indem man die mitberaten lässt. Wenn dann etablierte Parteien frühzeitig auf deren Argumente treffen, kann das einen Integrationsprozess dieser Aussagen in die Taten der etablierten Parteien auslösen. Sind die sonstigen Gruppen ausgeschlossen findet in der Regel nur totale Ignoranz statt. Wettbewerb ist nicht nur in der Wirtschaft sinnvoll, sondern auch in der Politik. Beratende Abgeordnete erhöhen den politischen Wettbewerb.

"(89) b) .....Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 < 107 >)."
Die heutige 5%- Hürde ist nicht erforderlich, um die Stabilität der Mehrheitsfindung zu erreichen. Mit dieser Aussage hat das BVG eigentlich schon meine Ansicht bestätigt! Das BVG muss das hier gesprochene Urteil nur noch komplettieren und die Parameter der heutigen Sperrklauel für grundgesetzwidrig erklären und die beratenden Abgeordneten einfordern. Damit das BVG dies feststerllen kann, führe ich diese Beschwerde, da Richter nur da aktiv sein können, wo es Kläger gibt.

(90) c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage (genau das tut meine Klage) gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338>; 107, 286 <294>; 120, 82 <108>). Für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 < 259>; 82, 322 < 338>; 120, 82 < 108>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung der Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 < 108>).

(91) 7. ....Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 < 105>).
Das BVG erkennt hier klar die Gefahren der 5%- Hürde. Machterhalt kann Vorwand sein für solche Hürden. Beratende Abgeordnete beeinträchtigen zwar noch nicht direkt den Machterhalt, bringen aber im Sinne des Gemeinwohlziels mehr Ideen in die Parlamente und mehr Chancen, doch mal die 5% zu überspringen. Wegen der so erhöhten Chance der Machtverlagerung wird die Kommunikation zwischen Wählern und Parteien und Politikern verbessert.
"....Deshalb genügt die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (BVerfGE 120, 82 <114>)."
Die heutige 5%- Hürde ist damit nicht gerechtfertigt. Denn beratende Abgeordnete würden die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

"(93) Diese Maßstäbe gelten auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. Wie bei der Regelung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag besteht bei der Ausgestaltung des Europawahlrechts die Gefahr, dass der deutsche Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte."
Und genau um dies zu verhindern, brauchen wir die beratenden Abgeordneten! Denn damit fällt die Chance, das Mehrheiten Minderheiten ganz ausschließen können

"(94) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen eine Erwägung, die für die Beurteilung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag Relevanz besitzt. Sollte diese Sperrklausel wegfallen, bestünde die Gefahr, dass im Falle eintretender Funktionsbeeinträchtigungen das Parlament aufgrund seiner veränderten strukturellen Zusammensetzung nicht mehr in der Lage wäre, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, weil die erforderliche Mehrheit nicht mehr zustande käme. Diese Situation kann im Europäischen Parlament nicht eintreten, solange zur Regelung des Wahlrechts nicht das Europäische Parlament selbst, sondern der Deutsche Bundestag berufen ist."
Wegfallen muss die Hürde nicht, aber ihre Parameter sind schärfer, als nötig und damit unzulässig! Beratende Abgeordnete beeinträchtigen nicht. Aber das war nicht Gegenstand dieses Urteils. Auch beratende Abgeordnete stellen eine 5%- Hürde da. Das bleibt also ein Unterschied von diesem Urteil zum EU- Parlament und den Verhältnissen beim Bundestag. Aber dieses Urteil liefert die Aussagen, die eine Änderung der 5%- Hürde rechtfertigen.

"(118) c) Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet wird. Der Gesetzgeber darf daher das mit der Verhältniswahl verfolgte Anliegen, dass die politischen Meinungen in der Wählerschaft im Parlament weitestgehend repräsentiert werden, in gewissem Umfang zurückstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 < 111> m.w.N.)."
Was der gewisse Umfang ist, genau das stelle ich in Frage. Wo kein Kläger, da kein Richter! Von sich aus kann das BVG nichts tun, aber ich zeige mit den Argumenten aus diesem Urteil das es beratende Abgeordnete geben muss. Bei beratenden Abgeordneten spielt eine mögliche Zersplitterung keine Rolle, die Mehrheitsfindung bleibt aktiv und konstruktive "Splitter" können sich als sinnvolle und notwendige Setzlinge erweisen, was die heutige 5%- Hürde zum Schaden für das Gemeinwesen und zugunsten des Machterhaltes der großen Parteien und des Einflusses der Lobbyverbände verhindert.

Felix Staratschek