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Sieg der Lebensschützer in Zürich, Marschverbot aufgehoben

Der Zürcher Statthalter hat die Beschwerde des Vereins „Marsch fürs Läbe“ gutgeheissen und erlaubt den geplanten Lebensrechtsmarsch vom 14. September 2019. Die Organisatoren zeigen sich erfreut über den Entscheid zugunsten des Gleichbehandlungsprinzips sowie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Der Zürcher Stadtrat hatte beim „10. Marsch fürs Läbe“ grössere Sachbeschädigungen und Verletzungen durch linksradikale Gewalttäter befürchtet. Darum erlaubte die Polizeivorsteherin lediglich eine stehende Kundgebung auf dem Turbinenplatz. Der beantragte Demonstrationszug durch die Stadtkreise 4 und 5 hingegen wurde nicht bewilligt. Gegen dieses Marschverbot rekurrierten die Veranstalter beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Nun hat der Statthalter die Beschwerde gutgeheissen und den Marsch der Lebensschutz-Organisationen bewilligt.

In seinem Rekursschreiben hatte der Anwalt der Veranstalter darauf verwiesen, dass bei Nachdemonstrationen zum 1.-Mai-Umzug im Verlauf der letzten Jahre sehr grosse Sachbeschädigungen erfolgt seien. Bei den Zürcher Märschen fürs Läbe in den Jahren 2010 bis 2015 hingegen sei es lediglich zu minimen Sachbeschädigungen gekommen. Da der 1.-MaiUmzug jedoch jährlich bewilligt werde, liege hier eine Ungleichbehandlung vor. Der Statthalter folgte dieser Argumentation. Aufgrund der „durchaus voraussehbaren und nicht rein hypothetischen sicherheitspolizeilichen Risiken“ beim 1.-Mai-Umzug würde der Stadtrat konsequenterweise auch diese Veranstaltung verbieten müssen.

Des Weiteren argumentiert der Statthalter, dass „gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch für Kundgebungen mit Appellwirkung auf öffentlichem Grund“ bestehe. Die Behörden seien verpflichtet, durch ausreichenden Polizeischutz dafür zu sorgen, dass „öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden“. Die vom Stadtrat in Bezug auf den Marsch fürs Läbe 2019 geltend gemachten Eskalationsszenarien seien vage, theoretisch und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit sehr ungewiss. Ein Restrisiko würde bei Veranstaltungen wie dem 1.-Mai-Umzug und dem Marsch fürs Läbe verbleiben. Es sei folglich unzulässig, aufgrund dieses Restrisikos exklusiv den Lebensrechtsmarsch zu verbieten.

Die Veranstalter hoffen nun, dass der Zürcher Stadtrat darauf verzichtet, gegen das Urteil des Statthalters Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzulegen. In einem Schreiben signalisierte das Organisationskomitee des Marsches der Stadtregierung, dass man gewillt sei, bei der Durchführung der Veranstaltung in Zusammenarbeit mit der Polizei Risiken möglichst zu minimieren. Die Zürcher Polizei hatte bereits in den Jahren 2010 bis 2015 dafür gesorgt, dass der Marsch fürs Läbe inklusive eines Demonstrationszugs stattfinden konnte. Auf diese bewährte Polizeiarbeit möchten die Veranstalter auch 2019 zählen.
Sieglinde
Wer mir nachfolgen will, nehme Täglich sein Kreuz auf sich .......... Haben sie mich verfolgt werden sie auch euch verfolgen.......... Das Leben ist ein ständiger Kampf, vor allem wenn man ihn mit GOTT leben möchte.
Copertino teilt das
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Es gibt in der Zürcher Behörde doch noch Entscheidungsträger, die einen Funken natürlichen Anstand haben, mehr als der Zürcher Stadtrat zusammen.
michael7
👍 Aber eigentlich sollte es selbstverständich sein und nicht erst "erkämpft" werden müssen, dass ein friedlicher Marsch nicht wegen aggressiver Gegendemonstranten "verboten" werden kann!!
Solimões
@Copertino
DEr Statthalter ist nicht Teil der Zürcher Behörde, sondern der Bezirksanwalt, und steht über dem ganzen Stadtrat.
Zufälligerweise ist Gemeinde und Bezirk Zürich deckungsgleich, aber wäre das gleiche zum Beispiel in Winterthur anhängig, steht der Bezirksrat Winterthur über dem Stadtrat von Winterthur.Mehr
@Copertino

DEr Statthalter ist nicht Teil der Zürcher Behörde, sondern der Bezirksanwalt, und steht über dem ganzen Stadtrat.
Zufälligerweise ist Gemeinde und Bezirk Zürich deckungsgleich, aber wäre das gleiche zum Beispiel in Winterthur anhängig, steht der Bezirksrat Winterthur über dem Stadtrat von Winterthur.