Hochrangige Juristen kritisieren das Compact Verbot durch Faeser

Zum Verbot der Zeitschrift „Compact“ durch die Bundesinnenministerin erklärt der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler auf der Plattform X:

„Eine so extreme Verletzung der Pressefreiheit gab es in Deutschland noch nicht. Wenn Nancy Faeser weiter im Amt bleibt, sagt das ganz viel aus über die Regierung und ihren Respekt vor der Verfassung, der Freiheit und der Demokratie.“

Im Gespräch mit Welt TV führte der Jurist aus: „Man darf in die Pressefreiheit nur eingreifen, wenn es strikt verhältnismäßig ist.“ Faeser bediene sich eines Tricks und umgehe die Pressefreiheit, indem sie „Compact“ als Verein definiere. „Das ist juristisch völlig inakzeptabel“, unterstrich er.
So sieht das auch der ehem. Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof, Christoph Degenhart.

Ein Vereinsverbot, „das sich im Wesentlichen auf grundrechtlich geschützte, also nicht strafbare Presseinhalte stützt, wäre verfassungswidrig – ominöse Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze reichen nicht aus“, sagte er der FAZ.

Beschränkungen der Pressefreiheit seien nur dann zulässig, wenn strafbare Inhalte verbreitet werden: „Dann können sie aber auch meines Erachtens nur die jeweilige Ausgabe betreffen und kein Totalverbot rechtfertigen.“ – Das Vorgehen des Innenministeriums bezeichnete Degenhart daher als „rechtlich in hohem Maße problematisch“.

Damit schloß er sich dem Medienrechtsexperten Christian Conrad an, der im Interview mit der JUNGEN FREIHEIT ebenfalls bezweifelt hatte, daß das „Compact“-Verbot verfassungskonform ist.
Conrad verwies u.a. auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2018. Daraus gehe hervor, daß ein Vereinsverbot „mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren wäre, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz der Pressefreiheit genießen“.
Der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau stellte in einem Kommentar für die JF fest:


„Die Ausübung von Grundrechten steht nach dem Grundgesetz nicht unter dem Vorbehalt der ‚prinzipiellen Systemfreundlichkeit‘ und des Verzichts auf Fundamentalkritik. Im Gegenteil: Die Grundrechte sollen im freiheitlichen Verfassungsstaat den Bürger gerade in die Lage versetzen, auch grundlegende Kritik am politischen System äußern zu können.“

Quelle und weitere Infos hier: „Extreme Verletzung der Pressefreiheit“: Kritik an „Compact“-Verbot reißt nicht ab
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Jens Wanderfeld

Fr. Faeser weiß, daß die Justiz Jahre braucht. M.E müsste das mit einer Einstweiligen Verfügung sofort revidiert werden.

Jens Wanderfeld

Unbedingt anschauen: youtube.com/watch?v=4btFcQ35_JA&feature=youtu.be

Theresia Katharina

Medienanwalt Steinhöfel nimmt Stellung zum Verbot von Compact durch Faeser. Wir haben Meinungsfreiheit per Verfassung.
Solange keine strafrechtlichen Verstoße vorliegen, kann ein Presseorgan nicht durch die Innenministerin im Alleingang verboten werden. Das Compact Magazin ist noch nie strafrechtlich belangt worden und es liegen auch jetzt keine Verstöße vor.