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Auszüge aus der 700 seitigen Verfassungsklage von Sarah Luzia Hassel Reusing zum ESM und Fiskalpakt. Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG vom 09.10.2011 (BGBl I 2011,1992) Sarah Luzia Hassel-…Mehr
Auszüge aus der 700 seitigen Verfassungsklage von Sarah Luzia Hassel Reusing zum ESM und Fiskalpakt.

Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG vom 09.10.2011 (BGBl I 2011,1992)
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
0202 / 2502621
Antragstellerin
gegen den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
Herrn Dr. Norbert Lammert, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, gegen den Bundesrat, vertreten
durch seinen Vorsitzenden, Herrn Horst Seehofer, Leipziger Straße 3-4 , 10117 Berlin,
und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch
die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt Str. 1, 10557 Berlin,
Antragsgegner
I. Anträge und Schweigepflichtentbindung
I.1 Anträge zum StabMechG (Drucksache 17/7067)

Begründung: Verletzung der Menschenrechte;
Deckelung der Haftung der Staatsverschuldung auf verfassungskonforme Grösse
Verfassungswidrigkeit wg Verstoß gg das GG-ähnliche Wahlrecht und verletzte Informationsfreiheit
Zusammenlegung mit bereits ursprünglicher Verfassungsbeschwerde

I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat

I.3 Antrag auf mündliche Verhandlung
ethische Motivation

I.4 Schweigepflichtentbindung
Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerde. Da ich als Menschen- und Bürgerrechtlerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, sind die Information der Öffentlichkeit und die zur Wahrung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) erforderliche diskursive Entfaltung in der Bevölkerung hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz moralisch verpflichtet.

I.5 Vertretung für die mündliche Verhandlung
I.5.1. Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung, S. 3

Gerade wenn es, wie hier, um den Staatsbankrott und den dadurch drohenden Ausverkauf von Sozialstaat, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie geht, ist daneben die öffentliche Ankündigung, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, entscheidend dafür, dass die breite Öffentlichkeit von den anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt.
Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall erforderlich, da es, um zahlreiche ebenso entscheidungserhebliche wie rechtsfortbildende Fragen geht. Es wäre der Beschwerdeführerin ebenso wie den Beklagten gegenüber unzumutbar, wenn sie ihre Rechtsaufassung zu für lebenswichtige Grundrechte und Strukturprinzipien entscheidenden Fragen nicht persönlich darlegen könnten.

Transparenzforderung
I.5.2. Antrag auf Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Hiermit wird die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Staatsbankrott ist etwas,was das gesamte Volk betrifft, sowohl die wachsamen als auch die noch schlafenden Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Öffentlichkeit des Verfahrens dient zugleich angesichts der gewaltigen Interessen, die hier im Spiel sind, auch dem Schutz der Richter vor dem Entstehen jeglicher Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Gesetzmäßigkeit der tatsächlichen Führung des Verfahrens.

Erster Hinweis auf die Befähigung der Klagesteller

I.5.3. Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs

Der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs ist aber nicht, eine Teil-Standesgesellschaft innerhalb einer grundsätzlich offenen Gesellschaft zu schaffen mit ungerechtfertigten Pfründen und Erbhöfen für die Anwaltschaft, gerade nicht auf Kosten solcher Beschwerdeführer, welche sich nachweislich erheblich besser selbst vertreten können. Es ist auch nicht der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, rechtskundige Einwohner unseres Landes ohne Juradiplom, welche fachlich für die Vertretung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren einfach keines Anwalts bedürfen, vor der breiten Öffentlichkeit unsichtbar zu machen.
Es ist auch gerade nicht Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, eine die Verschlechterung des Rechtsschutzes bewirkende Unwohltat zu Lasten rechtskundiger Personen zu bewirken.

Qualifiziertheit der Kläger

I.5.4. Voraussetzungen für die Zulassung einer anderen Person als Vertretung in der mdl. Verhandlung

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere auch
in ihrer Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, bereits gezeigt, dass sie rechtskundig genug ist, um sich, unter-stützt durch ihren Ehegatten, selbst zu vertreten, und sich auch unter hohem Zeitdruck schnell und sicher, zusammen mit ihrem Ehegatten, in rechtliche Themen einarbeiten kann. Die Fähigkeit, unter hohem Zeitdruck schnell, zielgerichtet und konzentriert zu arbeiten, hat sie ebenso unter Beweis gestellt mit der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist als Psychologin darin geübt, einen Sachverhalt von verschiedenen Blickwinkeln aus zu betrachten, sowie auf Meta-Ebenen zu denken, was eine wichtige Voraussetzung dafür ist, Inhalte verschiedener Weltbilder und Rechtsordnungen miteinander vergleichen zu können, sowie die Wechselwirkungen zwischen Weltbildern und Rechtsordnungen zu erkennen

Darlegung der Gefährdung für Grund- und Menschenrechte, Beispiel

I.5.5 Tatbestandsmerkmal der Gefährdungslage für Grund- und Menschenrechte

Dass ein gemeinsamer Mechanismus von IWF und EU für die Notfallkreditvergabe an Staaten massenweise Menschenleben gefährden kann, zeigen deren Auflagen zur drastischen Kürzung auch lebenswichtiger Leistungen im rumänischen Gesundheitswesen. Es geht hier um gewaltige Staatsbürgschaften zugunsten der Gläubiger anderer Staaten, die Deutschland selbst in ein Land mit Zahlungsschwierigkeiten zu verwandeln drohen, um eine gewaltige Verschiebung der Verhandlungsmacht zugunsten der Gläubiger und zu Lasten der Einwohner der Staaten. Es geht um die Umgehung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor den menschenrechtsfeindlichen iwf-typischen Auflagen. Zur Menschenrechtsfeindlichkeit des IWF wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zum offenen Brief von Davison Budhoo vom 18.05.1988 an den damaligen geschäftsführenden Direktor des IWF verwiesen.

Besondere Qualifiziertheit der Kläger

I.5.6. Mißverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und benötigter Leistung

Der Beschwerdeführerin ist es, unterstützt durch ihren Ehegatten und ohne anwaltliche Beratung, zum wiederholten Male gelungen, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche die Anforderungen des §93a BVerfGG für die Annahme zur Entscheidung erfüllt.
Sie benötigt fachlich, wie die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufzeigt, für die mündliche Verhandlung keinerlei anwaltliche Vertretung. Hinzu kommt, dass es für zentrale Teile ihrer Verfassungsbeschwerde, insbesondere bzgl. der universellen Menschenrechte, in Deutschland einfach keinen hinreichend rechtskundigen Anwalt gibt
……….
Eine Steigerung der Qualität des rechtlichen Vortrags wäre durch anwaltliche
Unterstützung in der hier vorliegenden Rechtssache nicht zu erwarten, da es sich um juristische Pionierarbeit handelt.

Begründung der Pionierarbeit, sachliche Qualifikation, Anforderungsprofil der Kläger


I.5.7. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung Zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist weltanschauungsübergreifendes Denken unerläßlich. Ihr Vertreter muss über die Begrenzungen und blinden Flecken einzelner Religionen, philosophischer, wirtschaftlicher und politischer Weltanschauungen hinaus blicken.
Er muss in der Lage sein, rechtsordnungsübergreifend zu denken. Entscheidend in ihrer Verfassungsbeschwerde ist gerade, welches Rangverhältnis die höchsten Rechtsordnungen sowie das IWF-Recht in Deutschland zueinander haben, soweit diese Fragen im Lissabon-Urteil noch nicht geklärt und zugleich hier entscheidungserheblich sind.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung muss, wie man psychologisch sagen würde, in Meta-Ebenen denken können, muss, soweit es die Menschenrechte und Strukturprinzipien betrifft, die wesentlichsten Linien des Zusammenwirkens der höchtsrangigen Rechtsordnungen in Deutschland ebenso verstehen wie die weltbildprägende Kraft des Verfassungsrechts, und muss in der Lage sein, aktuelle und greifbare Gefahren durch vom StabMechG unternommene Aushebelung der universellen Menschenrechte durch die supranationale Transportierung von IWF-Auflagen (und von iwf-typischen Auflagen) herauszuarbeiten sowie überzeugend und anschaulich darzustellen und mit Quellen zu untermauern.
Ihr Vertreter für die mündliche Verhandlung muss einerseits Scheuklappen der religiösen, wirtschaftlichen, philosophischen und politischen Weltanschauungen, denen er selbst angehört, erkennen können, gleichzeitig aber auch so stark verwurzelt sein, dass er in einem Verfahren, in welchem er sich an keinerlei Persönlichkeit oder Autorität anlehnen kann, zielsicher bewegen kann.
Ihr Vertreter muss mit dem Primärrecht arbeiten, sein Denken muss Kommentargrenzen überschreiten können, muss sich bewusst sein, Pionierarbeit zu leisten.

Der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin muss in der Lage sein, den Blickwinkel schnell zu wechseln, und den Diskussionsgegenstand von verschiedenen Seiten zu betrachten.
Er muss sich der Verantwortung bewusst sein. Er muss sich bewusst sein, dass bei Umsetzung des europäischen Finanzierungsmechanismus der Weg bereitet wird für den totalen Ausverkauf all dessen, was die Verfassungsidentität des Grundgesetzes schützt. Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss sich mit dieser Verantwortung entspannen können, darf weder in Regression, noch in Wut oder Angst ausweichen.
Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss Mitgefühl haben und ausstrahlen, selbst für die Menschen, die ihm möglicherweise feindlich gegenübertreten. Er
muss sanft und respektvoll sein und zugleich beseelt sein von einem ………