Kardinal Schönborn annulliert Pfarrgemeinderatswahl bei rechtgläubigem Pfarrer
(gloria.tv) Offener Brief von Pfarrer Christian Sieberer von Penzing in der Erzdiözese Wien zur Annullierung der Pfarrgemeinderatswahl vom 18. März 2012.
Aufgrund der Annullierung der PGR-Wahl durch den Fachausschuss Pfarrgemeinderat – Wahlbeirat des Vikariats Wien Stadt mit Schreiben vom 3.5.2012 möchte ich einige grundlegende Tatsachen festhalten: Am 20. Jänner 2012 hat Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn in einem ausführlichen Telefongespräch die Frage von Einspruchsmöglichkeiten eines Pfarrers gegen die Kandidatur von nicht geeigneten potentiellen Kandidaten und Kandidatinnen für den Pfarrgemeinderat mit mir erörtert.
Damals sagte mir Eminenz, dass ein Pfarrer seiner Einschätzung nach ein Vetorecht hat, das er nicht begründen muss. Er versprach mir auch, diese Frage in der darauf folgenden Woche in Rom mit dem Kardinalpräfekten der Kleruskongregation und anderen hochrangigen Würdenträgern der katholischen Kirche persönlich zu besprechen.
Am 9. Februar 2012 erhielt ich im Namen des Erzbischofs von Ordinariatskanzler Dr. Walter Mick einen Brief, in dem das Vetorecht schriftlich bestätigt wurde. In diesem Schreiben waren einige Beispiele angeführt, bei denen ein Pfarrer ein Veto ergreifen kann, da potentielle Kandidaten die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den PGR nicht erfüllen.
Am 15. Februar 2012 habe ich daher im Wahlvorstand verlautbart, dass ich mein Vetorecht gegen die Kandidatur von drei Personen ergreife, die daraufhin vom Wahlvorstand gemäß Punkt 6.6. der Wahlordnung nicht in die Liste der zu Wählenden aufgenommen wurden. In seinem Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte mich Bischofsvikar Pater Dariusz Schutzki CR völlig unerwarteter Weise auf, mein Veto zu begründen.
Nach langwierigen Recherchen stellte sich heraus, dass Eminenz ihm gegenüber von seiner mir gegenüber geäußerten Einschätzung abgewichen war und plötzlich auf einer Begründung des Vetos bestand. Schnellstmöglich habe ich daraufhin als Zeichen des guten Willens eine ausführliche Begründung nachgeliefert, obwohl bis heute nicht geklärt ist, ob ich dies hätte tun müssen.
Der Wortsinn spricht jedenfalls gegen eine Begründung, heißt „veto” doch übersetzt: „Ich verbiete.” und nicht: „Ich bitte eine höhere Instanz, zu verbieten, weil... ” Daraufhin wurde ich am 13. März 2012 zu einem Gespräch mit Generalvikar Dr. Nikolaus Krasa und Bischofsvikar Schutzki geladen, in dem ich erfuhr, dass die drei von mir nicht zugelassenen Personen wahrscheinlich auf eine Kandidatur verzichten werden, und die Pfarrgemeinderatswahl auf jeden Fall am 18. März 2012 stattfinden muss.
Am 14. März 2012 habe ich mit Bischofsvikar Schutzki schließlich telefonisch besprochen, dass nun noch die Zahl der zu Wählenden von den im Pfarrgemeinderat beschlossenen zwölf Personen auf neun, zehn oder elf Personen herabgesetzt werden muss, damit die Wahl verlautbart und am 18. März 2012 durchgeführt werden kann.
Er hat mir ca. eine Stunde später per E-Mail mitgeteilt, dass in Abstimmung mit dem Vikariats- Wahlbeirat die Zahl der zu Wählenden mit neun festgelegt wird. Wie alle Beteiligten wussten, drängte die Zeit schon sehr, weil bereits sechs Stunden später der erste Wahltermin angesetzt war. Ich habe daher auch alle hier genannten Weisungen genau eingehalten und sofort dem Wahlvorstand per E-Mail mitgeteilt, dass die Wahl stattfindet. Danach habe ich so schnell wie möglich die im Wahlvorstand erstellte Liste in den Schaukästen und auf der Website der Pfarre veröffentlicht.
Da ich bis zum ersten Wahltag keine Nachricht über eine Aufhebung meines Vetos erhalten hatte, konnte ich davon ausgehen, dass es in Kraft ist. Die Wahl wurde schließlich nach Überwindung all dieser Hindernisse durch die Wahlkommission unter der Leitung von RA Dr. Peter Stoff durchgeführt und das Wahlergebnis schnellstmöglich verlautbart.
Das Grundproblem dieser Wahl lässt sich folgendermaßen skizzieren:
1. Als Leiter des Wahlvorstands wurde mir von der Diözesanleitung erst sechs Stunden vor dem ersten Wahltermin die endgültige Bestätigung gegeben, dass die Wahl am 18. März 2012 durchzuführen ist, obwohl der Diözesanleitung bekannt sein musste, dass durch diese viel zu späte Entscheidung einige in der Wahlordnung (WO) vorgesehene Voraussetzungen (rechtzeitige Verlautbarung der Wahl, korrekte Vorstellung der Kandidaten,…) nicht erfüllt sein konnten.
2. Ich hatte daher keine Möglichkeit mehr, den Pfarrgemeinderat oder den Wahlvorstand mit allfälligen offenen Fragen zu befassen. Tausende Menschen hatten die Verlautbarung bereits gelesen.
3. Ich konnte davon ausgehen, dass mein ausführlich begründetes Veto gegen die Kandidatur von drei Personen Gültigkeit hat, da mir niemals etwas Gegenteiliges mitgeteilt worden war.
4. Ich konnte davon ausgehen, dass die drei betroffenen Personen wahrscheinlich auf ihre Kandidatur verzichtet hatten.
5. Unter diesen Voraussetzungen ergab sich zwingend, die im Wahlvorstand beschlossene Kandidatenliste 1:1 zu veröffentlichen.
Die Nichtentscheidung über ein Veto und Einsprüche durch die Diözesanleitung kann nicht zu Lasten des Wahlvorstands oder des Pfarrers gehen, wenn gleichzeitig gesagt wird, dass die Wahl auf jeden Fall stattfinden muss.
Entweder hätte eine Entscheidung vor der Wahl getroffen oder die Wahl verschoben werden müssen. In diesem Fall gab es also mehrere Vorgaben, die mir als Leiter des Wahlvorstands aufgrund der Nichtentscheidung durch die Diözesanleitung eine Entscheidung aufzwangen und mich gleichzeitig in ein Dilemma stürzten: Kann ein Wahlvorstand gezwungen werden, Personen als Kandidaten zu akzeptieren, gegen die ein rechtmäßiges und bis heute nicht widerrufenes Veto besteht?
Oder sollen Kandidaten zugelassen werden, die einen Einspruch gegen ihre Nichtzulassung erhoben haben, aber mittlerweile wahrscheinlich auf ihre Kandidatur verzichten?
Im Zweifel habe ich mich für ersteres entscheiden, anderenfalls wäre dies eine aufgezwungene Bewertung gewesen, dass ich selbst die Berechtigung meines Vetos verneine. Vor der Wahl könnte der Wahlvorstand jederzeit von jedermann mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass er Kandidaten zulässt, gegen die ein rechtmäßiges Veto vorliegt.
Nach der Wahl hätte jedermann jederzeit die Möglichkeit, die Nichtzulassung der ungeeigneten Kandidaten durch den Wahlvorstand anzufechten, obwohl dieser sie ja gar nicht zulassen konnte. Aus all dem ergibt sich, dass es offensichtlich unmöglich ist, eine Wahl durchzuführen, ohne die davor von beiden Seiten eingebrachten Einsprüche eindeutig zu klären.
Dieser schwere Formmangel ist einzig und allein der Diözesanleitung und dem Vikariats-Wahlbeirat anzulasten. Somit schließt sich der Kreis, und wir stehen wieder bei der nach über einem Jahr noch immer nicht letztverbindlich geklärten Frage, wie vor der Wahl vom Wahlvorstand festgestellt werden soll, ob potentielle Kandidaten für den Pfarrgemeinderat die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Ich finde es erstaunlich, dass diese, allen hier beschriebenen Ereignissen zugrundeliegende Frage, im aktuellen Schreiben des Wahlbeirats mit keinem Wort erwähnt wird, obwohl bei der nächsten Wahl der ganze Vorgang unweigerlich von neuem beginnen wird. Selbstverständlich werde ich auch dann verpflichtet sein, ein Veto gegen die Kandidatur von ungeeigneten Kandidaten einzulegen. Wird die Diözesanleitung dann wieder über Einsprüche nicht entscheiden und nach der Wahl die nächste Annullierung verkünden?
Der Vikariats-Wahlbeirat hat seine am 14. März 2012 erlassene Festsetzung der Zahl der zu Wählenden für rechtswidrig erklärt. Dieser Punkt allein hätte zu einer Annullierung der Wahl gereicht, daher kann diese Feststellung tatsächlich als Selbstverurteilung verstanden werden. Wohl niemand in der Pfarre Penzing wird aber verstehen, warum wir dieses rechtswidrige Vorgehen „auf unsere Kappe” nehmen müssen, mit all dem Aufwand und der Aufregung rund um eine auf unbestimmte Zeit verschobene Wahl.
Man fragt sich unweigerlich, wozu es einen Vikariats-Wahlbeirat gibt, wenn dieser vor der Wahl Verfahrensfehler nicht bemerkt, die er nach der Wahl als „massive Mängel und Fehler” bezeichnet. Ich habe bis zum Empfang dieses Schreibens darauf vertraut, dass die Verantwortlichen in der Erzdiözese Wien fachkundiger sind als ich und alle Vorgaben eingehalten. Insbesondere dachte ich, dass allem Anschein nach der Wahlbeirat von Formerfordernissen dispensieren kann.
Auch wenn ich als Pfarrer im genannten Schreiben mit keinem Wort erwähnt werde, ist wohl jedermann erkennbar, dass ich mit Ausnahme des oben zitierten Punktes für die nunmehr als inkorrekt beurteilte Durchführung verantwortlich gemacht werde. Wem, wenn nicht mir, wird vorgeworfen, die beanstandeten schweren Fehler verursacht zu haben?
Ich bin keineswegs bereit, diese Vorwürfe unwidersprochen zu lassen und habe bereits einen Rekurs nach Rom gesandt. Als österreichischer Staatsbürger behalte ich mir alle weiteren rechtlichen Schritte vor.
Aufgrund der Annullierung der PGR-Wahl durch den Fachausschuss Pfarrgemeinderat – Wahlbeirat des Vikariats Wien Stadt mit Schreiben vom 3.5.2012 möchte ich einige grundlegende Tatsachen festhalten: Am 20. Jänner 2012 hat Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn in einem ausführlichen Telefongespräch die Frage von Einspruchsmöglichkeiten eines Pfarrers gegen die Kandidatur von nicht geeigneten potentiellen Kandidaten und Kandidatinnen für den Pfarrgemeinderat mit mir erörtert.
Damals sagte mir Eminenz, dass ein Pfarrer seiner Einschätzung nach ein Vetorecht hat, das er nicht begründen muss. Er versprach mir auch, diese Frage in der darauf folgenden Woche in Rom mit dem Kardinalpräfekten der Kleruskongregation und anderen hochrangigen Würdenträgern der katholischen Kirche persönlich zu besprechen.
Am 9. Februar 2012 erhielt ich im Namen des Erzbischofs von Ordinariatskanzler Dr. Walter Mick einen Brief, in dem das Vetorecht schriftlich bestätigt wurde. In diesem Schreiben waren einige Beispiele angeführt, bei denen ein Pfarrer ein Veto ergreifen kann, da potentielle Kandidaten die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den PGR nicht erfüllen.
Am 15. Februar 2012 habe ich daher im Wahlvorstand verlautbart, dass ich mein Vetorecht gegen die Kandidatur von drei Personen ergreife, die daraufhin vom Wahlvorstand gemäß Punkt 6.6. der Wahlordnung nicht in die Liste der zu Wählenden aufgenommen wurden. In seinem Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte mich Bischofsvikar Pater Dariusz Schutzki CR völlig unerwarteter Weise auf, mein Veto zu begründen.
Nach langwierigen Recherchen stellte sich heraus, dass Eminenz ihm gegenüber von seiner mir gegenüber geäußerten Einschätzung abgewichen war und plötzlich auf einer Begründung des Vetos bestand. Schnellstmöglich habe ich daraufhin als Zeichen des guten Willens eine ausführliche Begründung nachgeliefert, obwohl bis heute nicht geklärt ist, ob ich dies hätte tun müssen.
Der Wortsinn spricht jedenfalls gegen eine Begründung, heißt „veto” doch übersetzt: „Ich verbiete.” und nicht: „Ich bitte eine höhere Instanz, zu verbieten, weil... ” Daraufhin wurde ich am 13. März 2012 zu einem Gespräch mit Generalvikar Dr. Nikolaus Krasa und Bischofsvikar Schutzki geladen, in dem ich erfuhr, dass die drei von mir nicht zugelassenen Personen wahrscheinlich auf eine Kandidatur verzichten werden, und die Pfarrgemeinderatswahl auf jeden Fall am 18. März 2012 stattfinden muss.
Am 14. März 2012 habe ich mit Bischofsvikar Schutzki schließlich telefonisch besprochen, dass nun noch die Zahl der zu Wählenden von den im Pfarrgemeinderat beschlossenen zwölf Personen auf neun, zehn oder elf Personen herabgesetzt werden muss, damit die Wahl verlautbart und am 18. März 2012 durchgeführt werden kann.
Er hat mir ca. eine Stunde später per E-Mail mitgeteilt, dass in Abstimmung mit dem Vikariats- Wahlbeirat die Zahl der zu Wählenden mit neun festgelegt wird. Wie alle Beteiligten wussten, drängte die Zeit schon sehr, weil bereits sechs Stunden später der erste Wahltermin angesetzt war. Ich habe daher auch alle hier genannten Weisungen genau eingehalten und sofort dem Wahlvorstand per E-Mail mitgeteilt, dass die Wahl stattfindet. Danach habe ich so schnell wie möglich die im Wahlvorstand erstellte Liste in den Schaukästen und auf der Website der Pfarre veröffentlicht.
Da ich bis zum ersten Wahltag keine Nachricht über eine Aufhebung meines Vetos erhalten hatte, konnte ich davon ausgehen, dass es in Kraft ist. Die Wahl wurde schließlich nach Überwindung all dieser Hindernisse durch die Wahlkommission unter der Leitung von RA Dr. Peter Stoff durchgeführt und das Wahlergebnis schnellstmöglich verlautbart.
Das Grundproblem dieser Wahl lässt sich folgendermaßen skizzieren:
1. Als Leiter des Wahlvorstands wurde mir von der Diözesanleitung erst sechs Stunden vor dem ersten Wahltermin die endgültige Bestätigung gegeben, dass die Wahl am 18. März 2012 durchzuführen ist, obwohl der Diözesanleitung bekannt sein musste, dass durch diese viel zu späte Entscheidung einige in der Wahlordnung (WO) vorgesehene Voraussetzungen (rechtzeitige Verlautbarung der Wahl, korrekte Vorstellung der Kandidaten,…) nicht erfüllt sein konnten.
2. Ich hatte daher keine Möglichkeit mehr, den Pfarrgemeinderat oder den Wahlvorstand mit allfälligen offenen Fragen zu befassen. Tausende Menschen hatten die Verlautbarung bereits gelesen.
3. Ich konnte davon ausgehen, dass mein ausführlich begründetes Veto gegen die Kandidatur von drei Personen Gültigkeit hat, da mir niemals etwas Gegenteiliges mitgeteilt worden war.
4. Ich konnte davon ausgehen, dass die drei betroffenen Personen wahrscheinlich auf ihre Kandidatur verzichtet hatten.
5. Unter diesen Voraussetzungen ergab sich zwingend, die im Wahlvorstand beschlossene Kandidatenliste 1:1 zu veröffentlichen.
Die Nichtentscheidung über ein Veto und Einsprüche durch die Diözesanleitung kann nicht zu Lasten des Wahlvorstands oder des Pfarrers gehen, wenn gleichzeitig gesagt wird, dass die Wahl auf jeden Fall stattfinden muss.
Entweder hätte eine Entscheidung vor der Wahl getroffen oder die Wahl verschoben werden müssen. In diesem Fall gab es also mehrere Vorgaben, die mir als Leiter des Wahlvorstands aufgrund der Nichtentscheidung durch die Diözesanleitung eine Entscheidung aufzwangen und mich gleichzeitig in ein Dilemma stürzten: Kann ein Wahlvorstand gezwungen werden, Personen als Kandidaten zu akzeptieren, gegen die ein rechtmäßiges und bis heute nicht widerrufenes Veto besteht?
Oder sollen Kandidaten zugelassen werden, die einen Einspruch gegen ihre Nichtzulassung erhoben haben, aber mittlerweile wahrscheinlich auf ihre Kandidatur verzichten?
Im Zweifel habe ich mich für ersteres entscheiden, anderenfalls wäre dies eine aufgezwungene Bewertung gewesen, dass ich selbst die Berechtigung meines Vetos verneine. Vor der Wahl könnte der Wahlvorstand jederzeit von jedermann mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass er Kandidaten zulässt, gegen die ein rechtmäßiges Veto vorliegt.
Nach der Wahl hätte jedermann jederzeit die Möglichkeit, die Nichtzulassung der ungeeigneten Kandidaten durch den Wahlvorstand anzufechten, obwohl dieser sie ja gar nicht zulassen konnte. Aus all dem ergibt sich, dass es offensichtlich unmöglich ist, eine Wahl durchzuführen, ohne die davor von beiden Seiten eingebrachten Einsprüche eindeutig zu klären.
Dieser schwere Formmangel ist einzig und allein der Diözesanleitung und dem Vikariats-Wahlbeirat anzulasten. Somit schließt sich der Kreis, und wir stehen wieder bei der nach über einem Jahr noch immer nicht letztverbindlich geklärten Frage, wie vor der Wahl vom Wahlvorstand festgestellt werden soll, ob potentielle Kandidaten für den Pfarrgemeinderat die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Ich finde es erstaunlich, dass diese, allen hier beschriebenen Ereignissen zugrundeliegende Frage, im aktuellen Schreiben des Wahlbeirats mit keinem Wort erwähnt wird, obwohl bei der nächsten Wahl der ganze Vorgang unweigerlich von neuem beginnen wird. Selbstverständlich werde ich auch dann verpflichtet sein, ein Veto gegen die Kandidatur von ungeeigneten Kandidaten einzulegen. Wird die Diözesanleitung dann wieder über Einsprüche nicht entscheiden und nach der Wahl die nächste Annullierung verkünden?
Der Vikariats-Wahlbeirat hat seine am 14. März 2012 erlassene Festsetzung der Zahl der zu Wählenden für rechtswidrig erklärt. Dieser Punkt allein hätte zu einer Annullierung der Wahl gereicht, daher kann diese Feststellung tatsächlich als Selbstverurteilung verstanden werden. Wohl niemand in der Pfarre Penzing wird aber verstehen, warum wir dieses rechtswidrige Vorgehen „auf unsere Kappe” nehmen müssen, mit all dem Aufwand und der Aufregung rund um eine auf unbestimmte Zeit verschobene Wahl.
Man fragt sich unweigerlich, wozu es einen Vikariats-Wahlbeirat gibt, wenn dieser vor der Wahl Verfahrensfehler nicht bemerkt, die er nach der Wahl als „massive Mängel und Fehler” bezeichnet. Ich habe bis zum Empfang dieses Schreibens darauf vertraut, dass die Verantwortlichen in der Erzdiözese Wien fachkundiger sind als ich und alle Vorgaben eingehalten. Insbesondere dachte ich, dass allem Anschein nach der Wahlbeirat von Formerfordernissen dispensieren kann.
Auch wenn ich als Pfarrer im genannten Schreiben mit keinem Wort erwähnt werde, ist wohl jedermann erkennbar, dass ich mit Ausnahme des oben zitierten Punktes für die nunmehr als inkorrekt beurteilte Durchführung verantwortlich gemacht werde. Wem, wenn nicht mir, wird vorgeworfen, die beanstandeten schweren Fehler verursacht zu haben?
Ich bin keineswegs bereit, diese Vorwürfe unwidersprochen zu lassen und habe bereits einen Rekurs nach Rom gesandt. Als österreichischer Staatsbürger behalte ich mir alle weiteren rechtlichen Schritte vor.