GG Art. 5 - Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst u. Wissenschaft
Grundgesetz für die BRD
Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unter- richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericht- Erstattung durch Rundfunk und Film werden gewähr- leistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vor- Schriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Zensur wo es nur geht,Kommentare werden fast überall gelöscht,wenn sie kritisch sind. fragdenstaat.de/…/verklagt-uns-do… 14.02.2019 - Zensurheberrecht: Bundesinstitut will Glyphosat-Gutachten geheimhalten, wir veröffentlichen es trotzdem. Das Bundesinstitut für ...Mehr
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