Petitionsrecht
Petitionsrecht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.
Album:
Grundgesetz der BRD und Bayerische Verfassung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.
Album:
Grundgesetz der BRD und Bayerische Verfassung