Heilwasser
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Petitionsrecht

Petitionsrecht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.

Album:
Grundgesetz der BRD und Bayerische Verfassung
Zweihundert
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im BKA vom 26.03.2019