Peter987
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Menschen mit „Impfschäden“ - Antrag auf Entschädigung stellen aber richtig

Wenn es zu einem sog. Impfschaden kommt, kann man einen entsprechenden Antrag auf Entschädigung stellen. Der Artikel behandelt die Situation in Hamburg. Es kann aber sein, dass andere Versorgungsämter ähnlich vorgehen.

Die Frage: Ist die Spritze, die als Impfung gegen Covid verkauft wird, Ursache des Leidens, das der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht?

Wie wird das nun geprüft?

Ganz einfach und simpel: Die Frage ist nur, ob es Vorerkrankungen gibt. In Hamburg soll die Bescheidung schnell erfolgen. Schneller als bei anderen Schädigungen, die auch dort bearbeitet werden. Oberbegriff ist verwaltungstechisch das Soziale Entschädigungsrecht (SER).

Eine vertrauliche Quelle erzählte mir, das man von der Abteilung, die Impfschäden prüft, eine Akte abgefordert hat, die auch nach dem Schwerbehindertengesetz bearbeitet wird. Die Person stellte auch einen Antrag auf eine Behinderung nach dem SchwerbehindertenGesetz.

In Hamburg arbeiten beide Abteilungen zusammen, obwohl die Herangehensweise komplett unterschiedlich ist. Denn die eine Abteilung forscht nach den Ursachen. Klar, kostet ja Geld, wenn die Spritze Schuld ist. Die andere Abteilung hat den Fokus auf die Beeinträchtigungen, die der Leidende im Leben länger als 6 Monate haben wird. Also die einen forschen nach der Ursache, die anderen nach den Folgen.

In dem konkreten Fall hat der Patient einen Antrag nach beiden Gesetzen gestellt. Nun hat die Abteilung die Akte aus dem Schwerbehindertenbereich angefordert, obwohl die Sachverhaltsaufklärung nach dem Schwerbehindertengesetz noch nicht abgeschlossen war. Es werden die vom Antragsteller genannten Ärzte, Krankenhäuser etc. angeschrieben. Wenn die Unterlagen da sind, wird eine Gutachterliche Stellungnahme erstellt und ein Bescheid gefertigt.

Wenn aber auch ein Antrag bei der anderen Stelle erfolgt ist, wird die Akte dort hin gesandt, damit eine gemeinsame Prüfung der Schädigung erfolgen kann, was aus o. g. Gründen schon nicht passend ist, aber vielleicht kann die Verwaltung so Geld sparen, in dem nicht doppelt ein ärztliches Gutachten erstellt werden muss.

Doch anders bei Schäden durch die sog. Impfung:

Hier sollte die Akte schon dort vorgelegt werden, zwecks schneller Bescheidung.

Warum? Weil dort nach Vorerkrankungen gefragt wird.

Aha, Nachtigall ik hör die Trapsen. Die prüfen nur die Vorerkrankungen. Aktuelle Sachen interessieren nicht.

Die Fragen (zum Beispiel innerhalt einer Senatsanfrage), die sich für oppositionelle Politik stellen, sind:

- Gibt es interne Arbeitsanweisungen in den Abteilungen der Versorgungsämter für die Abteilung, die für die Prüfung von „Impfschäden“ zuständig sind?

- Wie hoch ist die Quote der Ablehnungsbescheide?

- Wie viele Anträge gibt es überhaupt?

Dann zwei TIPPs für Geschädigte:

1. Erst den Schwerbehindertenantrag stellen und warten, bis der beschieden ist. DANN erst nach dem SER (Sozialem Entschädigungsrecht)/Infektionsschutzgesetz einen Antrag stellen.

2. Prinzipiell in Widerspruch gehen gegen den Bescheid des Versorgungsamtes nach dem Schwerbehindertengesetz, um an die Unterlagen zu kommen. Alle Unterlagen anfordern, die Grundlage für den Bescheid waren. Der Sachbearbeiter müssen diese zusenden. Und auch die gutachterliche Stellungnahme abfordern. So können Betroffene an die Krankenunterlagen kommen, die oft von den Krankenhäusern und Ärzten ja nicht an die Patienten ausgehändigt werden.

DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG und bildet nur den jetzigen Wissenstand ab.