Existenzrecht der Völker und Nationen. "Die Nation hat ein fundamentales 'Recht auf Existenz'; ein Recht auf 'die eigene Sprache und Kultur (...), durch die ein Volk sich ausdrückt und die das fördern …Mehr
Existenzrecht der Völker und Nationen.

"Die Nation hat ein fundamentales 'Recht auf Existenz'; ein Recht auf 'die eigene Sprache und Kultur (...), durch die ein Volk sich ausdrückt und die das fördern, was ich die geistige 'Souveränität' nennen möchte'; ein Recht darauf, 'ihr Leben nach den eigenen Überlieferungen zu gestalten, ausgeschlossen natürlich jede Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und insbesondere die Unterdrückung der Minderheiten'; und ein Recht darauf, 'ihre eigene Zukunft aufzubauen und für eine angemessene Ausbildung ihrer jüngeren Generationen zu sorgen'."
JOHANNES PAUL II., Ansprache vor den Vereinten Nationen ... (5. Okt. 1995), 8: Der Apostolische Stuhl, 518. Zitiert nach: Kompendium der Soziallehre der Kirche, Freiburg i. Br. 2006, S. 128
Gunther v. Rinchnach
UN-Konvention gegen Völkermord
Am 9. Dezember 1948 beschloß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die BRD ratifizierte die Konvention im Februar 1955, die BRÖ hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen …Mehr
UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die BRD ratifizierte die Konvention im Februar 1955, die BRÖ hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, daß „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe

b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe

c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen

d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung

e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe