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Richter am Bundesverfassungsgericht bzgl ESM und Fikalpakt- Verfahren befangen? Video mit Volker Reusing Unser Politikblog | 20.August 2012 Mit seinem Interview vom 19.09.2011 in der Süddeutschen …Mehr
Richter am Bundesverfassungsgericht bzgl ESM und Fikalpakt- Verfahren befangen?

Video mit Volker Reusing
Unser Politikblog | 20.August 2012
Mit seinem Interview vom 19.09.2011 in der Süddeutschen Zeitung war er Stichwortgeber für die „revolutionäre“ Idee, das Volk abstimmen zu lassen über ein neues Grundgesetz mit einer unter den Vorbehalt der EU-Wirtschaftsregierung gestellten Ewigkeitsgarantie. Am 30.06.2012 klagte der Verein „Mehr Demokratie“, in dessen Kuratorium er bis Mai 2012 war, darauf (S. 102 der Klagen), das Volk über ein Wirtschaftsregierung und auch noch ESM und „kleine Vertragsänderung“ erlaubendes neues Grundgesetz abstimmen zu lassen. Und der gleiche Prof. Dr. Huber ist nun auch noch Berichterstatter zu den Verfassungsklagen gegen die Zustimmung zu diesen Verträgen und damit auch zu den Verfassungsklagen von „Mehr Demokratie“ und benachteiligt die Verfassungsklagen 2 BvR 1445 12, die gegen die Bestrebungen zum Aufbrechen und Abstürzenlassen des Grundgesetzes angeht, und die als einzige nicht nur die Rechte der Abgeordneten im Blick hat, sondern anhand ihrer Person die Grund- und Menschenrechte der ganz normalen Menschen wie die auf Leben, Menschenwürde, Eigentum, Gesundheit und Gleichheit geltend macht.
Wenn wie hier die Ordnung des Grundgesetzes selbst auf dem Spiel steht, und alle anderen von der Rechtsordnung vorgegebenen Mittel bis hin zu 8 Verfassungsbeschwerden, davon die neuesten 6 vom 30.06.2012 mit allein 34 ½ Seiten entscheidungserheblichen Punkten zur Rechtsfortbildung und mit 28 Eilanträgen auf einstweilige Anordnung sowie ein Befangenheitsantrag scheinbar einfach liegengelassen werden, man aber gleichzeitig am 12.09.2012 in der Hauptsache entscheiden will, dann bleibt nur noch Widerstand im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG, der gleichzeitig wirksam genug, aber auch verhältnismäßig sein muss. Darum wird hier der Text des Befangenheitsantrags transparent gemacht – als ein verhältnismäßiges wirksames Mittel des Widerstands.

Befangenheitsantrag
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Von Sarah + Volker am 8/20/2012 07:28:00 nachm. unter Unser Politikblog eingestellt
Hier sind Kapitel der Reusingklage verlinkbar und selektiv lesbar:sites.google.com/site/euradevormwald
I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten , der Bundes-regierung, dem Bundestag und dem Bundesrat
Hiermit wird beantragt, dem Bundespräsidenten per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen:

1.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt (Drucksache 17/9046, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird
2.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des Fiskalpakts, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird
3.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag (Drucksache 17/9045, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird
4.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ESM-Vertrags, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird
5.die Veranlassung und Durchführung der Verkündung der Zustimmung zum ursprünglichen oder geänderten EFSF-Rahmenvertrag sowie die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ursprünglichen oder des geänderten EFSF-Rahmenvertrags, bevor über die hier vorliegende Verfas-sungsbeschwerde gegen das StabMechG entschieden worden sein wird
6.die Ausfertigung und Verkündung des ESMFinG (Drucksache 17/9048), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das ESMFinG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird
7.die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG (Drucksache 17/9049), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird
8.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (Drucksache 17/9047, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird
9.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

Hiermit wird beantragt, der Bundesregierung, dem Bundesrat und dem Bundestag per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen, wobei die ersten 6 der folgenden Punkte am dringlichsten sind:
1.die Untersagung der Übertragung von Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands unter die EU-Kommission sowie die Hinnahme von Anordnungen der EU-Kommission gegenüber Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird
2.die Untersagung sämtlicher Grundgesetzänderungen, sowie die Untersagung sämtlicher Initiierungen, Beschlüsse und Veranlassungen von Volksabstimmungen über ein neues Grund-gesetz oder eine neue Verfassung auf nationaler Ebene, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden worden sein wird
3.die Leistungen von Zahlungen Deutschlands an den ESM, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie gegen das ESMFinG und gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird
4.die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag sowie zu Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags (§3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG) incl. explizit die Zustimmung per Beschluss, bis über die Verfassungs-beschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird
5.die Zustimmung und die Enthaltung bzgl. aller eu-sekundärrechtlicher und aller intergouvernementaler Akte zur Errichtung des ESM, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden sein wird
6.die Zustimmung und die Enthaltung der deutschen Bundesregierung im Ministerrat zu den EU-Verordnungsentwürfen 2011/385 (COD), 2011/0386 (COD) und 2011/0276 (COD), bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird
7.die Umsetzung sämtlicher Auflagen gegenüber Deutschland für Finanzhilfen im Rahmen der EFSF zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird
8.die Umsetzung sämtlicher Empfehlungen an Deutschland im Rahmen des Stabilitäts- und Wachtumspaktes und im Rahmen des Ungleichgewichtsfahrens zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird
9.die Umsetzung sämtlicher Auflagen nach Art. 6 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird
10.die Leistung von Beiträgen Deutschlands an die EU in genau der Höhe, wie gegen Deutschland finanzielle Sanktionen (Bußgelder oder Kürzung von Fördermitteln) verhängt werden im Rahmen der präventiven oder der Gesamtschuldenkomponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, im Rahmen des Ungleichgewichtsverfahren oder im Rahmen von EU-Verordnung 2011/385 (COD) oder von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird
11.die Umsetzung sämtlicher sanktionsbewehrter Meinungen nach Art. 6 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird
12.die Untersagung sämtlicher direkter Änderungen der EU-Kommission an Haushaltsentwürfen Deutschlands sowie das Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe im Rahmen von Art. 5 der EU-Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird
13. Beschlüsse zur Übertragung von Rechten und Verpflichtungen der EFSF auf den ESM (§3 Abs. 2 Nr. 4 StabMechG), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimm-mungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird
14. die Zustimmung oder Enthaltung der jeweils zuständigen Vertreter der deutschen Bundesregie-rung und des Bundestags sowie des Bundesrats bzgl. Beschlüssen der EFSF über ihre zeitliche Verlängerung oder über die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung des EFSF-Rahmenvertrags, bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird
15.die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. Empfehlungen und Sanktionen der EU-Kommission im Rahmen der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und des Ungleichgewichtsverfahrens, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der …