Spannende Fragen an den Impfarzt
----------------
---------------
----------------
-----------------
-----------------
-----------------
Ich erkläre Ihnen nachfolgend die Rechtslage zur Wirksamkeit von Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen:
"§ 630d BGB leicht erklärt: Einwilligung
Bevor bei Ihnen eine medizinische Maßnahme durchgeführt wird, egal ob große OP oder kleine Blutabnahme/Spritze: Sie müssen in diese Maßnahme einwilligen! Der Arzt darf nicht entscheiden, was gut für Sie ist, Sie entscheiden!
Ihre Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt worden sind; vorausgesetzt es ist kein Notfall oder Sie sind einwilligungsunfähig (Betreuung etc.). Über die Voraussetzungen einer richtigen Aufklärung wird im nächsten Blogartikel “§ 630e BGB leicht erklärt: Aufklärungspflichten” berichtet.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung und wirksamen Einwilligung ist die medizinische Maßnahme illegal. Im schlimmsten Falle macht sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar. Geht etwas schief und Sie versterben, dann sogar wegen fahrlässiger Tötung. Daher ist es auch im Interesse des Arztes, wenn Sie aufgeklärt in die Behandlung einwilligen.
Diese Einwilligung können Sie im Übrigen „jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen“! Wenn die Maßnahme aufschiebbar ist, bitten Sie um etwas Bedenkzeit. Wenn Sie es sich dann anders überlegen können Sie die Maßnahme (auch telefonisch) absagen, selbst wenn Sie bereits ein Aufklärungs- und Einwilligungsschreiben unterschrieben haben. Machen Sie das aber bitte rechtzeitig, damit der Arzt Ihren Termin an andere Patienten, die seiner Hilfe bedürfen, vergeben kann!"
Quelle des Zitats:
dzpr.de/§-630d-bgb-leicht-erklaert-einwilligung/