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Prof. Dr. Georg May - Die sogenannte Handkommunion

Ein Beitrag zur Praxis der kirchlichen Rechtsetzung in der Gegenwart
„LUMEN GENTIUM"-Stiftung, Vaduz / Liechtenstein
Inhalt

I. Die Entwicklung der Handkommunion bis zum 28. Mai 1969
1. Die faktische Ausbreitung der Handkommunion
2. Die Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur”
a) Die Meldung vom 28. Januar 1969
b) Die Meldung vom Mai 1969

II. Die Instruktion „Memoriale Domini“
1. Erlass
2. Beschreibung der faktischen Einführung der Handkommunion
3. Begründung der hergebrachten Praxis des Empfanges der heiligen Kommunion
4. Die Befragung der Bischöfe des lateinischen Ritus
5. Die Entscheidung des Papstes
6. Die Zulassung der Handkommunion für bestimmte Orte
7. Die Widersprüche der Instruktion.

III. Das Indult der Kongregation für den Gottesdienst
1. Funktion
2. Überschreitung des Rahmens der Instruktion
3. Dispositiver Teil

IV. Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz und die Verordnungen der deutschen Bischöfe
1. Erteilung des Indults
2. Benutzung des Indults
3. Verschiedene Haltung der Bischöfe
4. Der Weg zur Gestattung der Handkommunion
5. Ausweitung der Instruktion
6. Gleichberechtigung beider Arten des Kommunionempfanges
7. Praktische Handhabung
8. Verpflichtung des Kommunionspenders
9. Auswirkungen
10. Zusammenfassung

I. Die Entwicklung der Handkommunion bis zum 28. Mai 1969
1. Die faktische Ausbreitung der Handkommunion
Das Opfer der heiligen Messe mündet in das Opfermahl. Der Priester, der das heilige Opfer darbringt, empfängt den
Leib und das Blut des Herrn. Danach reicht er den Gläubigen die Opferfrucht.
Im Altertum der Kirche wurde den Gläubigen die heilige Kommunion in die Hand gegeben. Mit wachsendem Verständnis
des vollen Inhalts der Eucharistie wurde diese Weise der Kommunionspendung als unzureichender Ausdruck des
Glaubens und der Ehrfurcht, die diesem Sakrament geschuldet sind, empfunden. Man ging immer mehr dazu über, den
Leib des Herrn unmittelbar in den Mund des Empfängers zu legen. Diese zunächst von Partikulargesetzgebern vorgeschriebene
Art des eucharistischen Mahles erhob sich bald in den Rang gesamtkirchlichen Gewohnheitsrechtes.
Über tausend Jahre lang ist diese Weise der Spendung bzw. des Empfanges der heiligen Kommunion die allein übliche
gewesen. Seit wenigen Jahren wurde jedoch der aufgegebene Brauch von kleinen, aber einflussreichen Gruppen, die
sich der nachhaltigen Unterstützung der Massenmedien erfreuten, wieder eingeführt, und zwar zuerst in Holland. Dieser
Ort der Entstehung der Handkommunion in der Gegenwart ist nicht zufällig. Bei vielen holländischen Theologen ist der
katholische Glaube an den vollen Inhalt des eucharistischen Opfersakramentes zusammengebrochen. Ihre Eucharistievorstellungen
liegen in der Nähe jener des Schweizer Reformators Huldreich Zwingli. Die falsche Auffassung des eucharistischen
Opfersakramentes hat sogar Eingang in den Holländischen Katechismus gefunden. Von dem irrigen Eucharistieverständnis
her gesehen ist die Änderung der Kommunionriten folgerichtig. Wenn der Glaube an Transsubstantiation
und reale Gegenwart des verklärten Leibes Jesu durch eine symbolische Auffassung ersetzt wird, sind die für diesen
Glauben ausgebildeten Formen des Umgangs mit der Eucharistie überflüssig, ja unangebracht. Es muss also festgehalten
werden: Das Aufkommen der Handkommunion in der Gegenwart hängt ursprünglich und unmittelbar mit dem Abgehen
von dem katholischen Eucharistieverständnis zusammen.
Von Holland ausgehend breitete sich die Praxis der Handkommunion über die benachbarten Länder Deutschland,
Belgien und Frankreich aus, in Deutschland zuerst in den Diözesen, die an Holland angrenzen. Presse und Fernsehen
wirkten dabei eifrig mit, indem sie über den in Holland aufgebrachten veränderten Modus der Kommunionspendung in
rühmender Weise berichteten bzw. ihn den Zuschauern vorführten und dafür warben. Progressistische und modernistische
Geistliche stimmten dem holländischen Beispiel zu und begannen es nachzuahmen. Sie leiteten zuerst Jugendliche,
vor allem Studenten und Kinder zu dieser Form des Kommunionempfanges an. So mancher Priester deutscher Großund
Mittelstädte erlebte es, wie ihm plötzlich von einem an der Kommunionbank stehenden Jugendlichen die Hand
entgegengestreckt wurde. Allmählich, nach entsprechender Aufmunterung, schlossen sich auch einzelne Erwachsene
der Praxis an.
Die von einigen Kommunionempfängern in Missachtung des geltenden Rechts geforderte Austeilung der heiligen
Kommunion in die Hand führte bei Kommunionspendern, die sich der versuchten Anstiftung zur Übertretung des kirchlichen
Gesetzes widersetzten, zu offenen Auseinandersetzungen während des Gottesdienstes. Anfang März 1969 suchten
sich beispielsweise in der Josefskirche zu Dortmund sieben Jugendliche die Handkommunion zu ertrotzen. Trotz
Verwahrung des Pfarrers gegen den Missbrauch der Eucharistiefeier zu Demonstrationszwecken beharrten die Jugendlichen
bei ihrem Begehren. Schließlich wurden sie von Gläubigen abgedrängt.
Trotz solcher und ähnlicher Vorfälle und trotz der Propaganda der Massenmedien haftete jedoch denen, die die
Handkommunion begehrten, bis zu ihrer amtlichen Freigabe ein sektiererischer Zug an. Sie blieben in einer hoffnungslosen
Minderheit. Zu keinem Zeitpunkt vor Juni 1969 wurde m. W. irgendwo in Deutschland die Handkommunion von der
Mehrzahl der Kommunikanten einer Pfarrei praktiziert. An den meisten Orten blieb sie völlig unbekannt. An manchen
Stellen forderte nur hie und da einer der Gläubigen die Austeilung der Hostie auf die Hand.
Die zahlenmäßige Schwäche der Anhänger der Handkommunion ist der Grund, weshalb ihre Befürworter nicht zu dem
beliebten Mittel einer Meinungsumfrage griffen, um ihrem Begehren Rückhalt zu verschaffen. Es ist ja in den letzten
Jahren auch in der Kirche üblich geworden, die Gläubigen oder den Klerus über bestimmte Gegenstände zu befragen.
Besonders bekannt geworden sind die Umfragen zum Zölibat der Diözesanpriester. Die Art des Kommunionempfanges
ist von einschneidender Bedeutung im Leben der Kirche und betrifft grundsätzlich jeden Gläubigen. Es hätte also nahegelegen,
hier eine Erforschung der Meinung zu betreiben. Aber sie unterblieb, weil das zu erwartende Ergebnis sicher
nicht mit der Absicht der Wortführer der Handkommunion übereingestimmt hätte. Die Handkommunion ist nirgends
spontan vom gläubigen Volk begehrt worden. Vielmehr haben ein paar progressistische und modernistische Theologen
eine Meinungsmache betrieben und einige Katholiken damit angesteckt.
Nicht alle, die die zuerst in Holland aufgebrachte Praxis, die heilige Kommunion in die Hand zu legen, übernahmen,
stimmten damit auch den falschen Auffassungen über die Eucharistie zu. Die Motive zu dieser Nachahmung waren verschiedener
Art. Die einen sahen darin eine begrüßenswerte Rückkehr zur urkirchlichen Praxis, die anderen fanden es
„modern”, in dieser Weise die heilige Kommunion zu empfangen, wieder andere ersannen allerlei theologische oder
pseudotheologische Gründe dafür. Die Gegner der Handkommunion hatten es angesichts der Dürftigkeit dieser Argumentation
nicht schwer, sie zu widerlegen. Allein die Anführung des Gesetzes der Entwicklung, vor allem der Dogmenentwicklung,
war schon ein hinreichender Grund, um die Rückkehr zu einem überholten Stadium als unangebracht zu
erweisen. Das vertiefte Verständnis der Eucharistie forderte sorgfältigere Formen des Umgangs mit ihr. Ohne den opferbereiten
Glauben und die liebende Ehrfurcht der Apostel konnte ihre Weise der äußeren Feier des eucharistischen
Mysteriums nicht beibehalten werden. Das Legen der heiligen Hostie in den Mund des Empfängers dient der Erhaltung
des Glaubens und der Förderung der Ehrfurcht in unvergleichlich besserer Weise als das Geben in die Hand. In dem
Nichtanfassendürfen drückt sich der Wert der Gabe aus. Die äußeren Formen gesteigerter Ehrfurcht vermögen den
schwachen Glauben der Menschen zu stützen. Die Gefahr des Herabfallens und der Verunehrung sowie des Verlustes
kleiner Teile ist bei der seit über tausend Jahren üblichen Weise des Kommunionempfanges entschieden geringer als bei
der Handkommunion. Diese wird außerdem heute infolge der Verdunkelung, ja Leugnung der kirchlichen Eucharistielehre
durch einflussreiche Kreise zu einer unmittelbaren Bedrohung der katholischen Wahrheit.
Die doppelte Tatsache, dass die Handkommunion in der Gegenwart aufgrund einer Preisgabe des katholischen Eucharistieverständnisses
aufgekommen und in offenem Ungehorsam gegen ein gesamtkirchliches Gesetz eingeführt worden
ist, hätte die Hirten der Kirche alarmieren müssen. Sie hätten die Pflicht gehabt, beim ersten Auftreten der Handkommunion
das kirchliche Gesetz allgemein einzuschärfen und ihm notfalls mit der Androhung von Strafen Beachtung zu
sichern. Gegen jeden Versuch, diese Art der Kommunionspendung zu praktizieren, hätte sofort eingeschritten werden
müssen. Weder das eine noch das andere ist jedoch geschehen. Es muss als ein schwerwiegendes Versäumnis vieler
Ortsoberhirten bezeichnet werden, dass sie ihre Pflicht zur Aufsicht über die liturgischen Gesetze der Kirche in bezug
auf die Kommunionspendung vernachlässigt haben. M. W. hat einzig der inzwischen verstorbene Bischof von Trier,
Matthias Wehr, mehrfach auf Priesterkonferenzen im Februar 1965 die Handkommunion ausdrücklich untersagt und
Zuwiderhandelnden Sanktionen angedroht. Was sonst getan wurde, geschah spät, uneinheitlich, ohne Nachdruck und
ohne Festigkeit, mit halbem Herzen, vermutlich schon aus der Resignation heraus. Die Deutsche Bischofskonferenz
erinnerte zwar auf ihrer Vollversammlung vom 13. bis 15. Februar 1967 in Bad Honnef an das gemeinrechtliche Verbot
der Handkommunion. Aber dem Wort folgte keine Tat. Man hätte erwartet, dass dieser Beschluss nun sofort in den
Amtsblättern verkündet und dem Volk zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dieses war jedoch nicht der Fall. Die Amtsblätter
der meisten deutschen Diözesen druckten den Beschluss überhaupt nicht ab, andere mit teilweise einjähriger
Verspätung. So erließ das Bischöfliche Generalvikariat Fulda am 14. Februar 1968 eine Pastorale Weisung über die
Austeilung der hl. Kommunion. Darin wurde auf den Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf ihrer Vollversammlung
in Bad Honnef vom 13. bis 15. Februar 1967 verwiesen, wonach es nicht gestattet ist, die heilige Kommunion in
die Hand zu reichen. Dieses Verbot gelte gemäß c. 1261 § 2 CIC auch für die Kirchen von Ordensleuten im Bereich der
Diözese Fulda. Entsprechend Art. 22 der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie und Nr. 45 der Instruktion über die
Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie wurden alle Welt- und Ordenspriester zur Beachtung der
Vorschrift aufgefordert.
Auch außerhalb der kirchlichen Amtsblätter wurde einerseits die in Honnef geschehene Einschärfung der vorgeschriebenen
Weise der Kommunionspendung totgeschwiegen, auf der anderen Seite die faktische Duldung der Gesetzesübertretung
hervorgehoben und sogar von einer Zulassung der Handkommunion gesprochen. So stellte ein Leser der „Kirchenzeitung
für das Erzbistum Köln” in der Ausgabe vom 29. November 1968 in einer Zuschrift die Behauptung auf,
der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Döpfner, habe von Papst Paul Vl. die Genehmigung erwirkt,
„dort, wo es gewünscht wird, die Spendung der Kommunion in die Hand zu gestatten”. Daraufhin richtete der geistliche
Religionslehrer Joachim Zimmermann aus Düsseldorf eine Anfrage an Kardinal Döpfner. Unter dem Datum des 17. Dezember
1968 ließ Döpfner dem Religionslehrer durch den Sekretär der deutschen Bischofskonferenz, Karl Forster,
antworten, eine Zustimmung zur Handkommunion „aus Rom” liege nicht vor. Die Frage sei in der Deutschen Bischofskonferenz
und „im Gespräch mit dem römischen Liturgierat erörtert” worden. Letzterer lege aber großes Gewicht
darauf, „dass gerade in dieser Frage kein uneinheitliches Vorgehen in den Diözesen der Länder erfolgt”. Deshalb
sollten die „damit zusammenhängenden Probleme und Argumente” „auf der internationalen Ebene des Liturgierates
eingehend bedacht werden”. Die deutschen Bischöfe hätten dies „verstanden” „und deshalb keine weiteren
Schritte unternommen”.
Aus dieser Darstellung ergibt sich mehreres. Zunächst ist sicher, dass einer der eifrigsten Fürsprecher der Einführung
der Handkommunion in Deutschland der Erzbischof von München und Freising, Kardinal Döpfner, war. Dann scheint
versucht worden zu sein, die Genehmigung des Heiligen Stuhles zur Praktizierung der Handkommunion für einzelne
deutsche Diözesen zu erlangen. Der Versuch ist an dem Liturgierat gescheitert, der auf einem einheitlichen Vorgehen
für die einzelnen Länder bestand. Schließlich wurde mittelbar klar, dass die deutschen Bischöfe inzwischen mehrheitlich
für die Praxis der Handkommunion gewonnen waren. Innerhalb eines einzigen Jahres waren sie aus Gegnern zu Befürwortern
der Handkommunion geworden. Irgendeine Verurteilung der eigenmächtigen Einführung der Handkommunion
lässt das im Auftrage Döpfners verfasste Schreiben nicht erkennen. Es erörtert wohl Einzelheiten des Verfahrens, um
den Ungehorsam zu sanktionieren, enthält aber keinen Ruf zur Ordnung.
Sein Tenor geht dahin, dass bald gestattet werden werde, was bislang im Ungehorsam getan wird. Von einer derartigen
Stellungnahme war ein Zurückdrängen der aus Holland importierten Praxis selbstverständlich nicht zu erwarten.
Es gab in Deutschland gewiss Bischöfe, die der Handkommunion mit Bedenken oder ablehnend gegenüberstanden.
Sie fühlten sich jedoch angesichts der Geteiltheit des Episkopates und wegen der Zweifel an dem Festbleiben des Heiligen
Stuhles gehemmt und entmutigt. Der Erzbischof von Paderborn, Kardinal Jaeger, beispielsweise wurde, wie er in
dem Bistumsblatt „Der Dom” eröffnete, „des öfteren” von Gläubigen gefragt, weshalb er nicht gegen die unerlaubte
Einführung der Handkommunion einschreite. Er gab zur Antwort, dass er „einzelne Seelsorger, gegen die von Seiten
der Gemeindemitglieder Beschwerden erhoben worden waren, mündlich und schriftlich gemahnt” habe, „davon abzulassen,
und das mit großem Ernst”. Offenbar waren diese Mahnungen jedoch erfolglos. Denn der Erzbischof stellte die
rhetorische Frage: „Was sollte ich mehr tun?” Von einer Anwendung der kirchlichen Strafgewalt hielt er wohl nichts.
Vielleicht meinte er davon absehen zu müssen, weil die Mehrheit der deutschen Bischöfe zu diesem Zeitpunkt schon die
Zulassung der Handkommunion beantragt hatte.
2. Die Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur”
Für die Durchsetzung der Handkommunion in Deutschland ist die Nachrichtenpolitik der von den deutschen Bischöfen
unterhaltenen „Katholischen Nachrichten-Agentur” mit entscheidend geworden. Dass man Nachrichten steuern kann, ist
von jeher bekannt. Heutzutage aber vermögen gezielte und gehäufte Meldungen infolge der geistigen Unselbständigkeit
der Menschen und angesichts der Unsicherheit der Autorität Änderungen des Bewusstseins und selbst der Gesetze zu
erzwingen. Es waren nun zwei Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur, die von großem Einfluss für die Wiederaufnahme
des abgelegten Brauches der Handkommunion waren.
a) Die Meldung vom 28. Januar 1969
Die erste Meldung stellte einen bezeichnenden Fall an den Anfang. Eine Realschullehrerin aus Geldern hörte in Krefeld
Geistliche die Gläubigen einladen, „auf die Hand zu kommunizieren”. Sie fragte dieserhalb bei dem Generalvikariat des
Bistums Münster an. Unter dem 21. November 1968 wurde ihr geantwortet, die Handkommunion sei weder im Bistum
Münster noch überhaupt in einer deutschen Diözese gestattet. Ein „römisches Reskript”, das die Erlaubnis dazu vorsah,
habe nicht ausgeführt werden können, weil der Heilige Vater sich die Angelegenheit inzwischen selbst zur Entscheidung
vorbehalten habe.
Die „Katholische Nachrichten-Agentur” veröffentlichte nun diesen Vorgang in einer vom 28. Januar 1969 aus Münster
datierten Meldung. Sie stützte sich dafür auf den Januar-Rundbrief der deutschen Una-Voce-Bewegung. Sie begnügte
sich indes nicht mit der Schilderung des Münsteraner Vorfalls, sondern ging amtliche kirchliche Stellen um Auskunft an.
„Von informierter Seite” verlaute, so fuhr der Text fort, dass der Papst die deutschen Bischöfe zu Überlegungen über
die Frage der Handkommunion aufgefordert habe. „Offizielle kirchliche Kreise”, so hieß es dann in einer beabsichtigten
Steigerung, rechneten „offenbar” damit, dass die Handkommunion „neben der bisher üblichen Form der Entgegennahme
der Hostie zugelassen” werde.
In dieser Meldung wird einerseits zugegeben, dass die „vor allem in den Niederlanden seit längerer Zeit praktizierte
sogenannte Handkommunion” „grundsätzlich ohne Erlaubnis des Papstes”, d. h. im Ungehorsam gegen den höchsten
Gesetzgeber der Kirche, geschieht, andererseits die Zulassung der Handkommunion infolge der bejahenden Einstellung
der deutschen Bischöfe – wer sollte sonst mit den „offiziellen kirchlichen Kreisen” gemeint sein? – zu ihr in Aussicht
gestellt. Es leuchtet ein, dass eine derartige Kombination die zur Neubelebung der überholten Praxis entschlossenen
Geistlichen und Laien ermutigen musste. Zu oft hatte man in den letzten Jahren erlebt, wie jene, die sich auf liturgischem
Gebiet Freiheiten herausgenommen hatten, durch die nachfolgende kirchliche Gesetzgebung recht bekommen hatten.
So durften die progressistischen Kreise damit rechnen, dass der Episkopat auch diesmal wieder den Wünschen und dem
Tun der sog. Avantgardisten folgen würde. Es ist auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass gewisse Teile
des Episkopats das Vorantreiben der Entwicklung via facti nicht ungern sahen. Denn dies verschaffte ihnen die Möglichkeit,
bei dem Einkommen um die Genehmigung des Heiligen Stuhles auf die eingeführte Praxis verweisen zu können, die
angeblich nicht wieder abgestellt werden könne. Vermutlich erklärt sich die Offenheit „offizieller kirchlicher Kreise” gegenüber
der „Katholischen Nachrichten-Agentur” in der Sache der Handkommunion aus diesem Motiv.
b) Die Meldung vom Mai 1969
Im Mai 1969, und zwar vor Bekanntwerden der mit dem Datum des 29. Mai 1969 versehenen Instruktion „Memoriale
Domini”, die in dem Heft Nr. 8 der „Acta Apostolicae Sedis” vom 8. August 1969 veröffentlicht wurde und nach c. 9 CIC
am 9. November 1969 in Kraft trat, brachte die „Katholische Nachrichten-Agentur” erneut eine einschlägige Meldung.
Die Handkommunion werde, so hieß es da, „in fast allen deutschen Diözesen” neben der bisherigen Form der Kommunionspendung
„auf Wunsch der Gläubigen ermöglicht”. Die deutschen Bischöfe seien dafür eingetreten, dass der Heilige
Stuhl die Handkommunion als zweite Form gestatte. Bisher sei die erbetene Erlaubnis „offiziell” noch nicht gegeben
worden. „Intern” werde „in der Bundesrepublik” Deutschland darauf hingewiesen, dass die Gläubigen, die die Austeilung
der Kommunion in die Hand wünschen, „weder zurückgewiesen noch zur Kommunion in der bisherigen Form gezwungen
werden können”. Es sei jedoch keinem Priester erlaubt, die Handkommunion „generell einzuführen oder zu
propagieren“.
Diese Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” ist nun in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich.
Zunächst einmal berührt es merkwürdig, dass eine Quelle dieser hochbedeutsamen Mitteilung nicht angegeben wurde.
Die „Katholische Nachrichten-Agentur” berief sich weder auf eine amtliche Verlautbarung noch auf irgendwelche „kirchliche
Kreise”; sie schwieg völlig über den Urheber ihrer Meldung. Indes lässt sich aus der Nachricht erschließen, woher
sie kam. Aus ihrem Inhalt ergibt sich, dass die Quelle Kenntnis von den Verhältnissen in allen Diözesen der Bundesrepublik
Deutschland haben muss. Sie ist ferner darüber unterrichtet, dass die deutschen Bischöfe eine Eingabe an den
Apostolischen Stuhl gemacht haben, die indes wenigstens bis dahin nicht positiv beschieden wurde. Schließlich spricht
die Quelle derart autoritativ, dass die Vermutung nahe liegt, sie sei im Besitz hoheitlicher Hirtengewalt. Alle diese Merkmale
zusammengenommen treffen in Deutschland nur auf eine Persönlichkeit zu, nämlich auf den derzeitigen Vorsitzenden
der Deutschen Bischofskonferenz, den Erzbischof von München und Freising, Julius Kardinal Döpfner. Er bzw.
seine Umgebung dürfte die Quelle der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” sein.
Dieser aus inneren Kriterien gewonnene Schluss wurde nach amtlicher Zulassung der Handkommunion durch die auffällige
Parallelität der Meldung mit der späteren Verlautbarung der deutschen Bischöfe zur Handkommunion bestätigt.
Beide Texte zeigen dieselbe Anordnung und Abfolge der Gedanken: zuerst die Entstehungsgeschichte (Antrag der
deutschen Bischöfe, Zögern des Apostolischen Stuhles), dann der dispositive Teil (Gestattung des Empfanges und Verpflichtung
zur Austeilung der Kommunion in die Hand), zum Schluss die Mahnung (Koexistenz beider Formen des Kommunionempfanges).
Die Absicht, die Kardinal Döpfner hatte, als er diese Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” lanzierte bzw.
lanzieren ließ, lässt sich aus dem Text erschließen. Die nachgesuchte Erlaubnis des Apostolischen Stuhles zur Handkommunion
lag („bisher” ... „noch”) nicht vor. Döpfner rechnete aber damit, dass er sich in „Rom” durchsetzen würde,
wie er sich schon oft durchgesetzt hatte. Die Erteilung der Erlaubnis durch den Apostolischen Stuhl war für ihn nur eine
Frage der Zeit. Er beschloss, den Gang der Ereignisse, vor allem des Verfahrens an der Römischen Kurie, zu beschleunigen.
Da der Heilige Vater Erfahrungsberichte zur Frage der Spendung der heiligen Kommunion in die Hand eingefordert
hatte, musste man kräftig Erfahrungen zu machen suchen. (Dass die gemachten Erfahrungen nur gute sein konnten,
versteht sich von selbst.) Döpfner war vermutlich der Ansicht, dass es für den Apostolischen Stuhl umso schwieriger
sein werde, die Verhältnisse zu ändern, je weiter sie gediehen waren. Dieses Rezept war ja in Holland auf verschiedenen
Gebieten erfolgreich ausprobiert worden. Deswegen durfte der Handkommunion kein Hindernis entgegengesetzt werden.
Da ihre Ausbreitung vor allem an dem Widerstand des Klerus scheitern konnte, der die Handkommunion mit überwältigender
Mehrheit ablehnte, musste dieser ausgeschaltet werden. Daher „verordnete” die Meldung der „Katholischen
Nachrichten-Agentur”, dass der Klerus die Handkommunion auf Wunsch gewähren müsse. Von einer „Verordnung”
muss man deswegen sprechen, weil die Meldung die einzige, wenn auch mittelbare Äußerung des Episkopates zu
der Frage der Handkommunion zu dem gegebenen Zeitpunkt war. Freilich lag Döpfner nichts daran, die Genehmigung
des Apostolischen Stuhles zu dieser Praxis dadurch hintan zu halten oder gar zu vereiteln, dass von der Handkommunion
erschreckte oder durch rigoroses Vorgehen progressistischer Geistlicher verärgerte Gläubige eine Gegenbewegung
ins Leben riefen oder den Heiligen Stuhl alarmierten. Deswegen bremste er allzu stürmische Progressisten durch ein
Verbot genereller Einführung oder Propagierung der Handkommunion.
Die Funktion der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” ist also klar. Sie diente dazu, die Durchsetzung der
Handkommunion zu befördern. Die Einführung derselben auf dem Wege der förmlichen partikulären Gesetzgebung —
ohne die erforderliche Erlaubnis des Apostolischen Stuhles — wäre offene Empörung gewesen. Dazu vermochte man
sich nicht zu verstehen. So führte man die Praxis auf versteckte, aber dennoch quasi-autoritative Weise ein. Man ließ
melden, was man wünschte, dass geschehe, und kam auf diese Weise auch zu dem erstrebten Ziel. Wir stehen also vor
dem erstaunlichen Faktum, dass heute „Gesetzgebung” auf dem Wege über Nachrichten erfolgt, ja dass die Meldung
einer Nachrichten-Agentur gewissermaßen gesetzesvertretende Bedeutung besitzen kann.
Der Vorgang ist in der Gegenwart weniger singulär und unerhört, als es zunächst scheinen mag. Dass heutzutage
Nachrichten über Gesetze oder sogar über bloße Gesetzgebungsvorhaben, die von den Publikationsmitteln verbreitet
werden, als Legitimation zum Handeln im Sinne dieser Gesetze oder Gesetzesvorschläge verstanden werden, und zwar
ohne Rücksicht auf die erforderliche amtliche Veröffentlichung und den Ablauf der rechtlichen Schwebefrist (vacatio
legis), ist eine offenkundige Tatsache. Sie hat begonnen, die Aufmerksamkeit der Hirten der Kirche zu erregen. So sah
sich beispielsweise die Diözese Feldkirch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Verlautbarungen kirchlicher Gesetze und
Verordnungen in der Presse oder im Rundfunk keine Rechtskraft haben. Niemand sei berechtigt, sich auf sie zu berufen,
oder verpflichtet, sie durchzuführen, zumal sie oft gekürzt und unvollständig wiedergegeben würden. Die Seelsorger
wurden daher „in ihrem Interesse” gebeten, bei neuen Verordnungen die Veröffentlichung im Diözesanblatt abzuwarten,
„um nicht Gefahr zu laufen, sich nachher korrigieren zu müssen“.
Aufgrund dieser Tatsachen und ähnlicher Vorgänge, sowie angesichts der von mächtigen Meinungstrusts erzeugten
Abneigung gegen das Recht und des Verlustes der Gabe der Unterscheidung wird es verständlich, dass die Autoren der
Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” damit rechnen konnten, die Nachricht werde von Klerus und Volk
mehrheitlich als verbindliche Anordnung verstanden werden. Wie die Erfahrung bewies, hatten sie sich nicht verrechnet.
Man kann gegen diese Überlegungen nicht einwenden, die deutschen Bischöfe könnten nicht mit der Meldung eines
Nachrichten-Büros gleichgesetzt werden. Es sei hier einmal abgesehen von den inhaltlichen Kriterien, die dafür sprechen,
dass diese Meldung aus der Umgebung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, unmittelbar oder
mittelbar, an die Agentur gegeben wurde. Dann bleibt erstens zu beachten, dass die „Katholische Nachrichten-Agentur”
finanziell in der Hauptsache von den deutschen Diözesen getragen wird. Diese haben damit aber auch einen großen
Einfluss auf deren Tätigkeit. Sie können leicht Nachrichten, deren Verbreitung sie wünschen, der Agentur übergeben
und ebenso die Verbreitung unerwünschter verhindern. Zweitens liegen genügend Fälle vor, in denen deutsche Bischöfe
bei der Agentur vorstellig geworden sind, wenn eine Meldung angeblich oder wirklich nicht den Tatsachen oder ihren
Absichten entsprach. Wäre die Meldung über die Handkommunion aus der Luft gegriffen oder falsch gewesen, hätte der
Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz oder ein anderer ihm nahestehender Bischof zweifellos eine Berichtigung
verlangt. Bei einer so wichtigen Sache hätte der deutsche Episkopat gewiss nicht geschwiegen, falls die Meldung nicht
seinen Intentionen entsprochen hätte. Nichts dergleichen geschah. Die Meldung blieb unbeanstandet. Es erfolgte deswegen
keine Richtigstellung, weil sie richtig war.
Der Modus, wie hier durch eine Meldung Anweisungen an Klerus und Volk ergingen, war zweifellos ungewöhnlich.
Noch viel erstaunlicher ist jedoch der Inhalt dieser Meldung.
An erster Stelle wird das Begehren der Handkommunion auf die Initiative der Gläubigen zurückgeführt. Zweimal ist von
dem Wunsch der Gläubigen die Rede. Nun ist es zweifellos richtig, dass manche Gläubige die Handkommunion wünschten,
aber das ist nur die halbe Wahrheit. Man muss hinzufügen, dass dieser Wunsch den Gläubigen von gewissen Theologen
und Journalisten eingeflößt, aufsuggeriert oder sogar aufoktroyiert wurde. Die Gläubigen sind von sich aus mitnichten
auf die Handkommunion verfallen. Sie sind vielmehr das Opfer der Agitation und der Manipulation von Progressisten
geworden.
Wenn dann über die Ausdehnung dieser Praxis des Kommunionempfanges gesagt wird, dass sie „in fast allen deutschen
Diözesen” üblich sei, so wird damit der Anschein erweckt, als ob in den meisten Bistümern die veränderte Form
der Kommunionspendung von einer beträchtlichen Zahl von Gläubigen in allen Gottesdiensten geübt würde. Das war
jedoch mitnichten der Fall. In den allermeisten Pfarreien war, wie schon oben bemerkt, überhaupt niemand, der die
Handkommunion verlangte. Nur in wenigen Pfarreien traten ganz vereinzelt Gläubige an die Kommunionbank und
streckten die Hand aus. Eine nennenswerte Zahl von Katholiken, die sich die Handkommunion zu ertrotzen suchten, gab
es nur in verschwindend wenigen Kirchen, eben dort, wo progressistische Geistliche wirkten, die selbst ungehorsam
waren und andere, meist unreife Personen, zum Ungehorsam verleiteten.
Weiter liest man in der Meldung mit Befremden, die Handkommunion werde in fast allen deutschen Diözesen „ermöglicht”.
Dieser Ausdruck ist völlig unangebracht. Er erweckt den Anschein, als würde hier von den Geistlichen ein legitimes
Bedürfnis des gläubigen Volkes befriedigt. Der gemeinte Tatbestand ist jedoch erheblich anderer Art. Denn in Wirklichkeit
wurde einem Verlangen gewillfahrt, das im Widerspruch zur geltenden Ordnung der Kirche propagiert und in den
Kommunikanten erzeugt wurde. Strafrechtlich gesprochen handelt es sich darum, dass gewisse Theologen und Geistliche
die Gläubigen angestiftet haben, einem Kirchengesetz zuwiderzuhandeln, dass manche Gläubige sich anstiften ließen
und dass sie wiederum die Spender der Kommunion anstifteten, ein Kirchengesetz zu übertreten. Diese Kette von
Anstiftungen und Mittäterschaft mit dem Ausdruck „ermöglichen” zu bezeichnen, bedeutet eine schwere Verzeichnung
des Tatbestandes. Die Wendung verharmlost die Sache, um die es geht, und verschleiert die Folge von Übertretungen
eines wichtigen Kirchengesetzes. Sie ist geeignet, die Gewissen zu verbilden.
Rätselhaft ist dann die Wendung in der Meldung, die von den deutschen Bischöfen erbetene Erlaubnis zur Handkommunion
sei bisher von dem Apostolischen Stuhl „offiziell” noch nicht gegeben worden. Man fragt sich, was dieses Wort
bedeuten soll. Eine Erlaubnis wird entweder gegeben oder verweigert. Tertium non datur. In der Meldung scheint aber
die Meinung enthalten zu sein, dass es doch ein Drittes gebe. Sie legt die Ansicht nahe, dass eine Erlaubnis zwar „offiziell”
verweigert, „inoffiziell” jedoch gegeben werden könne. Darin liegt die Unterstellung, dass gewissermaßen die
rechte Hand des (obersten) Gesetzgebers der Kirche nicht weiß, was die linke tut. Mit dieser Unterscheidung wird also
ein Zwiespalt in den Apostolischen Stuhl selbst hineingetragen. Es bedarf keines Wortes, dass sie rechtstheoretisch
unmöglich ist und praktisch zu größter Konfusion, ja zur Verachtung des Gesetzgebers führen muss.
Ebenso rätselhaft wie das Wort „offiziell” ist das andere „intern”. Da kurz vorher von „Rom”, d. h. von dem Apostolischen
Stuhl, die Rede war, ist zu vermuten, dass jetzt von Deutschland gesprochen werden soll. Diese Vermutung wird
dadurch bestätigt, dass die Sprache auf die „Bundesrepublik” kommt. Es sollen offenbar gegenübergestellt werden:
„Rom”, d. h. der Apostolische Stuhl, und die „Bundesrepublik” Deutschland, d. h. die Deutsche Bischofskonferenz.
„Rom” hat die Erlaubnis zur Handkommunion „bisher” „offiziell” „noch nicht” erteilt. Was tut man in der „Bundesrepublik”
Deutschland? Was tun die deutschen Bischöfe? Halten sie sich an das, was „Rom”, d. h. der Papst, befiehlt? Mitnichten!
Sie nehmen das Fehlen der Erlaubnis zur Kenntnis, aber sie beachten es nicht. Sie begehren nicht expressis
verbis gegen „Rom” auf, aber sie tun das Gegenteil von dem, was „Rom” gebietet bzw. verbietet. Sie erlassen formell
kein partikuläres Gesetz (was rechtlich unmöglich ist, da ihnen die Ermächtigung dazu fehlt), aber sie geben Anweisung,
sich um das Verbot „Roms” nicht zu kümmern. Das also ist der Sinn des Wortes „intern”: „In der Bundesrepublik”
Deutschland braucht man sich in dem vorliegenden Fall an das, was „Rom” anordnet, nicht gebunden zu halten. Was
draußen (extern) in „Rom” geschieht, ist drinnen („intern") nur beachtlich, wenn es von der Deutschen Bischofskonferenz
als beachtenswert taxiert wird. Eben das ist bei dem Verbot der Handkommunion nicht der Fall. Mit anderen Worten:
Die Deutsche Bischofskonferenz spricht einem päpstlichen Gesetz die Geltung für Deutschland ab. Das Wort „intern”
besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der universale Jurisdiktionsprimat des Papstes an einer Stelle praktisch
in Frage gestellt wird.
Dass diese Deutung des Wortes „intern” richtig ist, ergibt sich aus dem eigentlichen Corpus der Meldung, das dem
normativen Teil eines Gesetzes entspricht. Danach wird es den Gläubigen anheim gestellt, den Empfang der Kommunion
in die Hand zu verlangen. Es bleibt ihrer Wahl überlassen, ob sie den Mund öffnen oder die Hand hinstrecken. Das bedeutet
rechtlich, dass die deutschen Bischöfe die Übertretung eines Gesetzes der Gesamtkirche zumindest dulden. Es
wird sich aber sofort zeigen, dass das Verhalten der Bischöfe über die Duldung hinausgeht und zum Gestatten wird.
Die heilige Kommunion ist, wenn man von dem bevollmächtigten Spender absieht und die Selbstbedienung ausschließt,
notwendig ein Vorgang, an dem zwei Personen beteiligt sind, der Spender und der Empfänger. Der Empfänger
tritt vor den Spender hin und offenbart seine Bitte, den Leib des Herrn zu empfangen. Der Spender erfüllt das Begehren,
indem er dem Empfänger die heilige Hostie reicht.
Die deutschen Bischöfe verpflichten nun den Spender, die heilige Kommunion auch denen zu geben, die in Übertretung
des geltenden Kirchengesetzes den Leib des Herrn auf die Hand empfangen wollen. Nichts anderes bedeutet es,
wenn gesagt wird: Der Spender darf solche Katholiken weder zurückweisen, d. h. übergehen, noch zu einem dem Gesetz
entsprechenden Kommunionempfang anhalten. Er muss vielmehr bei ihrer Übertretung des Gesetzes mitwirken.
Das heißt, strafrechtlich gesprochen: Die deutschen Bischöfe verpflichten die Spender der heiligen Kommunion zu
positiver Beihilfe.
Nach dieser „Anordnung” der Bischöfe stehen sich gegenüber: die Wahlmöglichkeit, die dem Empfänger der heiligen
Kommunion eingeräumt wird (die Handkommunion wird ja in fast allen deutschen Diözesen „ermöglicht"!), und die Verpflichtung,
die dem Spender auferlegt wird. Das ist etwas sehr Ungleiches. An sich würde dem Gewissensentscheid
des Empfängers der Gewissensentscheid des Spenders korrespondieren. Aber die deutschen Bischöfe tragen in
dieser Meldung nur dem Gewissen des Empfängers Rechnung. Dem Gewissen des Spenders wird keine Freiheit der
Betätigung gewährt.
Die deutschen Bischöfe bekunden hohe Achtung vor den Gläubigen, die nicht nach der herkömmlichen Weise kommunizieren
wollen. Man muss ihnen den Willen tun. Sie dürfen zur Kommunion in der bisherigen Form „nicht gezwungen
werden”. Gezwungen wird nur der Priester, der sich etwa weigert, ein geltendes Gesetz zu übertreten. Es ist höchst
merkwürdig, dass das Anhalten zur Beobachtung eines geltenden Gesetzes hier als unzulässiger Zwang bezeichnet und
dementsprechend abgelehnt wird. Man fragt sich, was geschehen soll, wenn dieses Verfahren Schule macht. Im Augenblick
geht es „nur” um die zwei Arten des Kommunionempfanges; es darf niemand zu der (vorgeschriebenen) Mundkommunion
veranlasst werden, der die (verbotene) Handkommunion praktizieren möchte. Gewisse Gruppen in der Kirche
haben sich, indem sie sich über das geltende Gesetz hinwegsetzten, eine andere, nunmehr amtlich anerkannte
Form der Kommunionspendung erzwungen. Es fragt sich nun, was geschieht, wenn eine neue Bewegung einsetzt, die
mit diesen zwei Möglichkeiten nicht einverstanden ist und ein dritte einführen möchte. Wiederholt sich dann der soeben
beobachtete Vorgang? Dürfen die Anhänger dieser jüngeren Bewegung ebenfalls nicht „gezwungen werden“, die heilige
Kommunion in den (dann schon wieder überholten) zwei üblichen Arten zu empfangen? Mit anderen Worten: Wie viele
Arten der Kommunionspendung sind denkbar, auf die sich, da „Zwang“, d. h. Anhalten zur Achtung der Gesetze vermieden
werden soll, künftig der Spender der Eucharistie einstellen muss?
Außerdem ist nicht einzusehen, wie der hier sich abzeichnende Vorgang des Verzichtes auf die Befolgung der Gesetze
sachlich eingegrenzt werden soll. Es lässt sich kein Grund einsichtig machen, weshalb sich das bei der Kommunionspendung
„erfolgreich” angewendete „Verfahren” auf dieses Gebiet oder auch das der Liturgie sollte beschränken
lassen. Grundsätzlich ist es auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens denkbar, dass jemandem etwas einfällt, was er, in
Abweichung vom geltenden Recht, durchsetzen und zum Gesetz erhoben sehen möchte. Gilt dann immer auch, dass
niemand zur „bisherigen Form” des Rechts „gezwungen werden” kann?
Am Schluss der Meldung wird anscheinend eine Barriere gegen das Wuchern der Handkommunion aufgerichtet. „Es ist
... keinem Priester erlaubt, die Handkommunion generell einzuführen oder zu propagieren.” Bei näherem Zusehen erkennt
man jedoch, dass die hier aufgerichtete Schranke nur eine scheinbare ist.
Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb es nur dem „Priester” nicht erlaubt sein soll, die Handkommunion zu verbreiten,
d. h. zur Übertretung eines Gesetzes aufzufordern. Offenbar ist dasselbe also Laien erlaubt. Gerade unter den
Laien gibt es aber – jedenfalls in Deutschland – eine immer größer werdende Zahl von Theologen, die die lebhaftesten
Wortführer eines radikalen Progressismus und ebenso der Handkommunion sind. Sie besitzen dazu eine respektable
Macht, denn sie halten Schlüsselstellungen in den Massenmedien, vor allem im Fernsehen, in der kirchlichen Erwachsenenbildung
und in den Verlagen besetzt und sind so in der Lage, einen erfolgreichen Propagandafeldzug für die Handkommunion
zu unternehmen. Ein auf die Priester eingeschränktes Verbot, die Handkommunion zu verbreiten, muss
darum weithin unwirksam sein.
Sodann ist auf das zu achten, was verboten wird. Verboten werden zwei Dinge: die generelle Einführung und die Propagierung
der Handkommunion. Generelle Einführung ist die allgemeine Unterweisung bzw. Anleitung der Gläubigen, die
Handkommunion zu üben. Unter Propagierung ist die öffentliche Werbung für die Handkommunion zu verstehen. Beide
Begriffe sind jedoch dehnbar. Ein Pfarrer beispielsweise, der in der Gruppenstunde der Jugend nur beiläufig auf die
„moderne” Weise des Kommunionempfanges hinweist, tut weder das eine noch das andere. Dennoch kann er gewiss
sein, dass die Mehrzahl, wenn nicht die Gesamtheit der Jugendlichen sehr rasch die „neue” Form praktizieren wird,
wenn er sich nicht entschieden gegen sie ausspricht. Außerdem ist der ganze Tenor der Meldung so positiv gegenüber
der Handkommunion eingestellt, die ja nur „noch nicht” von „Rom” gestattet ist, dass Priester, die sich an dieses zuletzt
stehende Verbot nicht gebunden halten, geradezu der Meinung sein können, damit die wahre Intention der Bischöfe
zu treffen, die eben vorläufig – leider – Rücksicht auf „Rom” nehmen müssen. Zu oft hat man in den letzten Jahren
erlebt, wie deutsche Bischöfe sich „fortschrittlich” gerierten, „Verständnis” für die „Anliegen” des Progressismus zeigten
und zu verstehen gaben, dass sie nur wegen „Rom” nicht so könnten, wie sie wollten. Diese Äußerungen haben die
Progressisten allemal dahin verstanden, dass sie durch Setzen von Tatsachen dem bischöflichen Begehren zu Hilfe
kommen könnten und sollten. Niemals ist bekannt geworden, dass derartige Eigenmächtigkeiten geahndet worden wären.
Die beiden Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur” wurden überall bekannt gemacht. Sie haben für die faktische
Ausbreitung der Handkommunion große Bedeutung gehabt. Denn wie immer es auch um die vorstehenden Überlegungen
bestellt sein mag, eines ist sicher: Aus ihnen wurden die Folgerungen gezogen, die man von ihnen erwartet hatte.

II. Die Instruktion „Memoriale Domini”
1. Erlass
Die Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” zur Handkommunion, in der versteckt eine Anweisung der deutschen
Bischöfe enthalten war, wurde in der Presse am 27./28. Mai 1969 abgedruckt. Es war dies die Zeit, in der an
dem Apostolischen Stuhl die Entscheidung über diese Frage fiel. Am 28. Mai 1969 approbierte der Heilige Vater die
Instruktion „Memoriale Domini” der Kongregation für den Gottesdienst. Am 29. Mai 1969 wurde das Dokument von den
beiden zuständigen Beamten der Römischen Kurie, dem Präfekten und dem Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst,
Benno Kardinal Gut und Annibale Bugnini, unterzeichnet.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Leistung der Unterschriften unter die Instruktion ein langes, wechselreiches
und dramatisches Tauziehen vorangegangen war. Die Spuren dieses Ringens sind in der Instruktion deutlich zu
erkennen; es ist aber teilweise auch nach außen gedrungen.
2. Beschreibung der faktischen Einführung der Handkommunion
Nach einer Einleitung über Unveränderliches und Veränderliches in dem eucharistischen Opfersakrament kommt die
Instruktion auf die rituellen Veränderungen in der jüngsten Vergangenheit zu sprechen. Sie werden mit den menschlichen
Bedürfnissen begründet. Vor allem wird auf die Wiedereinführung der Kommunion unter beiden Gestalten verwiesen,
wodurch das Zeichen des eucharistischen Mahles und die Erfüllung des Gebotes des Herrn durchsichtiger und
lebendiger geworden seien. Nach diesen Hinweisen ist die Instruktion nun bei ihrem eigentlichen Gegenstand angelangt.
Die „vollere Teilnahme“ an der eucharistischen Feier, die durch die sakramentale Kommunion angezeigt wird, hat nämlich
nach der Instruktion „hier und da” in den „letzten Jahren” den Wunsch erweckt, zu jenem Brauch zurückzukehren,
wonach das eucharistische Brot in die Hand des Gläubigen gelegt wird, der es selbst zum Munde führt.
Über die Logik dieser Begründung ist man einigermaßen ratlos. Denn zunächst ist nicht einzusehen, weshalb die
Kommunion unter beiden Gestalten irgendwie die Niederlegung des Leibes des Herrn in die Hand des Empfängers nahe
legen soll. Die Kommunion muss immer würdig, d. h. frei von schwerer Sünde, und in der rechten Absicht empfangen
werden. Aber über die Art und Weise des Empfanges ist damit nichts gesagt. Wie weiter unten zu zeigen sein wird, gibt
es sogar eine bestimmte – die einfachste und leichteste – Form der Kommunion unter beiden Gestalten, die die Handkommunion
ausschließt. Ebenso ist unerfindlich, wieso die „vollere Teilnahme an der eucharistischen Feier” durch die
„sakramentale Kommunion” den Wunsch nach (Wieder-)Einführung der Handkommunion soll begründen können. Denn
dass in der heiligen Messe die heilige Kommunion empfangen und damit in vollerer Weise als ohne den Kommunionempfang
an ihr teilgenommen wird, ist ja nicht neu, sondern so alt wie die Eucharistiefeier. Über die Art und Weise des
äußeren Empfanges ist damit ebenfalls nichts ausgesagt.
Aber offenbar ist so strenge Gedankenführung nicht in der Absicht der Instruktion gelegen. Vermutlich soll der Hinweis
auf die Wiedereinführung der Kommunion unter beiden Gestalten, ähnlich wie die vorhergehende Erwähnung der vielen
Änderungen in der Liturgie der Kirche, nur dazu dienen, das allgemeine Klima, der Änderungsbereitschaft und der Experimentierfreudigkeit
zu schildern, aus dem dann auch der „Wunsch” nach „Rückkehr” zur Handkommunion erwachsen ist.
Man ist, wie die Instruktion fortfährt, bei dem Wunsch nicht stehen geblieben. „In manchen Gemeinschaften und an
manchen Orten” hat man die Handkommunion bereits praktiziert, und zwar, wie die Instruktion bemerkt, ohne vorher
die erforderliche Erlaubnis des Apostolischen Stuhles einzuholen und manchmal auch ohne geeignete Vorbereitung der
Gläubigen".
Diese Darstellung der Vorgänge um die Handkommunion mutet aus mehreren Gründen merkwürdig an.
Sie schweigt einmal darüber, wo der Wunsch nach der Handkommunion entstanden ist und wo sie bereits praktiziert
wird. Die Ausdrücke „hier und da” (hic et illic) und „in gewissen Gemeinschaften und an gewissen Orten” (in quibusdam
communitatibus et locis) sind völlig unbestimmt. Sie scheinen auch den Tatbestand nicht ganz zutreffend wiederzugeben.
Denn zumindest in Holland war die Handkommunion zu der Zeit, da die Instruktion „Memoriale Domini” abgefasst
wurde, ziemlich weit verbreitet. Es kann aber sein, dass die Instruktion absichtlich Ausdrücke wählt, die nicht nur die
Gebiete, in denen die Handkommunion aufgekommen ist und geübt wird, ungenannt lassen, sondern auch den Eindruck
erwecken, die Übung sei auf kleine Kreise beschränkt. Denn, wie gleich zu zeigen sein wird, die Instruktion hat in ihrer
ursprünglichen Fassung kein Interesse an der Verbreitung der Handkommunion, sondern zielt auf ihre Abschaffung. Zu
diesem Ziel schien es hilfreich, die bisherige Anwendung der Handkommunion als minimal hinzustellen. Darin liegt, aus
der Sicht der Weltkirche gesehen, keine Fälschung. Dazu kommt eine andere, der Klugheit entspringende Erwägung.
Das Wort Holland fällt vermutlich deswegen nicht, weil man in Rom das Selbstbewusstsein und die Empfindlichkeit der
tonangebenden Kreise der holländischen Katholiken kennt und seit Jahren mit peinlicher Sorgfalt bemüht ist, dieser
Eigenart Rechnung zu tragen. Es sollte nicht neuer Zündstoff in die gereizte Atmosphäre der katholischen Kirche der
Niederlande getragen werden.
In einer wissenschaftlichen Abhandlung ist es leider nicht möglich, ein ebenso diplomatisches Schweigen zu beobachten
wie in einer Instruktion des Apostolischen Stuhles. Hier müssen die Dinge beim Namen genannt werden. So muss in
erster Linie darauf hingewiesen werden, dass es unzutreffend ist, wenn die Instruktion „Memoriale Domini” das Entstehen
des Rufes nach der Handkommunion auf die „vollere Teilnahme” an der eucharistischen Feier zurückführt. Der
Wunsch nach einer anderen Weise der Kommunionspendung ist, wie oben bemerkt, überhaupt nicht spontan in den
Empfängern der heiligen Kommunion, d. h. in dem gläubigen Volk, entstanden. Er ist vielmehr diesem von den Spendern
der heiligen Kommunion, nämlich gewissen Theologen und Priestern, aufgedrängt worden. Diese Suggestion geschah
teilweise unter Verächtlichmachung der in Geltung stehenden, allein zulässigen Weise der Kommunionspendung.
Weiter ist daran zu erinnern, dass, wie ebenfalls schon oben erwähnt, die Überlegungen, die zuerst und ursprünglich
zu der Einführung der Handkommunion führten, nicht liturgischer, sondern dogmatischer Art waren, vor allem in Holland,
aber nicht allein in Holland. In gewissen Teilen der Kirche wurde die katholische Lehre von der Eucharistie durch
eine nichtkatholische ersetzt. An die Stelle der Transsubstantiation trat die Transfinalisation bzw. die Transsignifikation,
d. h. die Realität des geopferten Leibes des verklärten Herrn wich in der Lehre dieser Theologen einem leeren Symbol.
Was danach bei der heiligen Kommunion empfangen wird, ist nicht der durch die Wandlung gegenwärtig gewordene Leib
Jesu Christi, sondern ein Stück Brot, das auf Jesus oder Gott als Geber der Gabe in irgendeiner Hinsicht verweist. Es
versteht sich von selbst, dass eine so tiefgehende Änderung, ja Zerstörung des eucharistischen Glaubens der Kirche
Rückwirkungen auf die Praxis haben musste. Wenn der Inhalt des zu Empfangenden sich ändert, liegt es nahe, die Form
des Empfanges zu ändern. Die Ehrfurcht und Sorgfalt, die der Wirklichkeit des leibhaftig gegenwärtigen Herrn angemessen
sind, brauchen gegenüber einem Symbol nicht angewandt zu werden. So sind gewisse modernistische Kreise zuerst
in Holland dazu übergegangen, die heilige Hostie nicht mehr auf die Zunge zu legen, sondern in die Hand zu geben.
Dies war der Anfang. Andere machten es nach, was die erwähnten Theologen praktizierten. Es sei auch an dieser Stelle
ausdrücklich noch einmal erwähnt, dass nicht alle, die sich der Übung anschlossen, ebenfalls am Glauben Schiffbruch
erlitten hatten. Auch Katholiken, die dem Glauben der Kirche treu blieben, übernahmen den Brauch und machten ihn
mit, einige aus Freude am „Neuen” und „Modernen”, andere aus Menschenfurcht und Opportunismus, wieder andere in
der Überzeugung, auf diese Weise dem Ursprünglichen nahe zu sein.
Aus welchen Motiven nun aber auch die Handkommunion eingeführt und geübt wurde, eines ist sicher: Es war dies ein
schwerer Missbrauch und eine ernste Übertretung des geltenden gesamtkirchlichen Rechtes der Kommunionspendung.
Die seit dem 9. Jahrhundert allgemein vorgeschriebene und bis in die jüngste Zeit von niemandem in Frage gestellte
Weise der Kommunionspendung in den Mund des Empfängers stand in voller Geltung. Die Instruktion selbst bezeichnet
die Spendung der heiligen Kommunion in den Mund als geltendes Gesetz. Der CIC hatte die liturgischen Gesetze, einerlei
ob geschrieben oder ungeschrieben, grundsätzlich unangetastet gelassen. Die Instruktion der SC Sacr. vom 26. März
1929 hatte den Gebrauch der Kommunionpatene für die gesamte Kirche vorgeschrieben und damit die traditionelle
Praxis des Kommunionempfanges bestätigt. Die Kommunionspendung auf die Zunge war also seit vielen Jahrhunderten
gesamtkirchliches Gewohnheitsrecht, das allein von dem höchsten Gesetzgeber der Kirche, dem Papst oder dem Allgemeinen
Konzil, hätte geändert werden können. Es stand — auch nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil — nicht in
der Macht der Ortsoberhirten, die allgemeine Durchbrechung eines gesamtkirchlichen Gesetzes zu gestatten. Es wäre
im Gegenteil ihre Pflicht gewesen, sie abzustellen. Der einzig zuständige Apostolische Stuhl, näherhin die Ritenkongregation
bzw. die Kongregation für den Gottesdienst, wurde jedoch von der eigenmächtigen Änderung im Ritus der Kommunionspendung
weder unterrichtet noch um Genehmigung angegangen. „Quin etiam, in quibusdam communitatibus et
locis, eiusmodi ritus est peractus, quamquam approbatio Sedis Apostolicae antea impetrata non Brat”, stellt die Instruktion
„Memoriale Domini” der Kongregation für den Gottesdienst kommentarlos fest. Es liegt also ein offenkundiger,
langanhaltender Ungehorsam einzelner Priester und Gläubiger, ja ganzer Gemeinden, vielleicht sogar einer ganzen
Kirchenprovinz vor. Dazu stimmt die Beobachtung, dass die Instruktion weiter unten von einer Übung, die sich schon
verfestigt hat, spricht.
Man erwartet nun, dass die Instruktion diese Abweichung von dem gesamtkirchlichen Recht als das bezeichnet, was
sie ist, nämlich als Übertretung eines wichtigen Gesetzes und als grobe Unbotmäßigkeit. Aber weit gefehlt! Die Instruktion
gebraucht an keiner Stelle das Wort Ungehorsam. Es fällt kein Wort der Kritik, der Missbilligung oder des Tadels des
beschriebenen Verhaltens. Der Ungehorsam erscheint im Gegenteil als Ausfluss der „volleren Teilnahme an der Feier
der Eucharistie, die durch die sakramentale Kommunion bezeichnet wird, die vermutlich den kurz vorher erwähnten
Änderungen im Ritus der Messfeier zugeschrieben wird.
Dies ist ein einigermaßen erstaunliches Phänomen. Ein Gesetzgeber, der seine Gesetze ernstnimmt und auf ihre Befolgung
rechnet, muss ihre Übertretung beim Namen nennen.
Die Gründe dafür, weshalb der Ungehorsam bezüglich der Kommunionspendung weder getadelt noch bedauert wird,
lassen sich nur vermuten. Einmal ist die Führung der Kirche in den letzten zehn Jahren allgemein davon abgekommen,
ihren Gesetzen rasch und nachhaltig Achtung zu verschaffen. In allzu vielen Fällen hat sie nicht sehen wollen, was doch
offen vor aller Augen lag, dass nämlich nicht wenige Geistliche und Laien sich auf verschiedenen Gebieten, vor allem
dem der Liturgie, Freiheiten herausnahmen, die eine glatte Missachtung der kirchlichen Gesetze waren. Am weitesten
sind die Dinge in jeder Hinsicht in Holland gediehen. Hier haben sich in allen Bereichen des kirchlichen Lebens, auch
dem des Glaubens, teilweise anarchische Zustände herausgebildet. Es ist nicht bekannt geworden, dass der Apostolische
Stuhl irgendwann einmal energisch eingegriffen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen hätte. Wenn
er nun auf anderen, manchmal noch wichtigeren Gebieten so viel hingehen ließ, konnte er sich schwerlich bei der eigenmächtigen
Veränderung der Kommunionpraxis entrüstet zeigen. Das dürfte der erste Grund für die gelinde Beschreibung
der Eigenmächtigkeiten in der Kommunionspendung sein.
Der zweite Grund ist vermutlich in der Absicht gelegen, den unerhörten Vorgang zu verschleiern, dass in der Instruktion
in ihrer zweiten Redaktion der Ungehorsam gegen das Gesetz vom Gesetzgeber sanktioniert wird. Weil der Gesetzgeber
entschlossen war, den Ungehorsamen zu Willen zu sein und ihre Praxis in den Rang eines Gehorsam fordernden Gesetzes
zu erheben, vermied er es, den Ungehorsam deutlich als solchen zu kennzeichnen. Im Hinblick auf diese Absicht
erscheint der Ungehorsam als einfache Vorwegnahme einer kommenden Normierung. So klug diese Taktik zu sein
scheint — sie hat doch einen entscheidenden Fehler. Man hat nämlich dabei vergessen, dass Gehorsam in jeder Gemeinschaft
unentbehrlich ist und auch gegenüber den neuen Vorschriften, die jetzt — aufgrund des Tuns der Ungehorsamen
— geschaffen werden sollen, erwartet wird. Deswegen steht die auf die Bekräftigung der hergebrachten Weise
der Kommunionspendung folgende ernste Mahnung an Bischöfe, Priester und Gläubige, dem in Kraft stehenden und
neuerlich eingeschärften Gesetz eifrigen Gehorsam zu leisten, in einem nicht leicht auszuräumenden Gegensatz zu der
fehlenden Verurteilung der schwerwiegenden Gesetzesübertretung.
3. Begründung der hergebrachten Praxis des Empfanges der heiligen Kommunion
Die Instruktion stellt dann gegen die eigenmächtig wiederaufgenommene Praxis der Handkommunion die Geschichte
des Übergangs von der Hand- zur Mundkommunion dar. Schon zu der Zeit, in der die heilige Speise in die Hand genommen
wurde, mahnte man zu größter Ehrfurcht und Sorgfalt im Umgang mit dem Leib des Herrn und sonderte man
Gläubige zum Dienst an dem Sakrament aus, womit auf die Kostbarkeit, ja Einzigartigkeit dieser Speise hingewiesen
wurde. Im Besonderen wurde mit Rücksicht auf die dem Leib des Herrn geschuldete Ehrfurcht die Überbringung der
Eucharistie an Abwesende bald (mox) bestimmten Dienern vorbehalten. Das tiefere Eindringen der Kirche in das unermessliche
Geheimnis der Eucharistie erforderte neue Formen des Umgangs mit dem Leib des Herrn, namentlich bei
Spendung und Empfang, die ein angemessener Ausdruck der ihm geschuldeten Ehrfurcht und Demut waren. So entstand
die Gewohnheit, die heilige Hostie auf die Zunge des Kommunikanten zu legen. Diese Art der Kommunionspendung
ist im allgemeinen, so bestimmt die Instruktion schon an dieser Stelle, d. h. mit den unten zu besprechenden Ausnahmen,
beizubehalten.
Anschließend werden die Gründe für diese Anordnung aufgezählt. An erster Stelle spricht für sie ihr Alter. Die traditionelle
Weise des Kommunionempfangs steht seit mehreren Jahrhunderten in Übung. Für sie gilt der Satz: Melior est
condicio possidentis. Wichtiger als dieser Grund ist der andere, dass hierdurch die schuldige Ehrfurcht gegenüber dem
Sakrament in geeigneter Weise ausgedrückt wird. Diese Ehrfurcht wiederum ist ein Zeichen des Glaubens. Sie zeigt an,
dass hier nicht gewöhnliche Speise und gewöhnlicher Trank dargeboten werden, sondern Leib und Blut Christi.
Diesen dem Aufbau der Haltung des Christen vor der heiligen Kommunion dienenden Gründen tritt ein den Schutz der
heiligen Eucharistie bezweckender Grund zur Seite. Die hergebrachte Weise der Kommunion stellt nämlich wirksamer
sicher, dass die heilige Kommunion mit gebührender Ehrfurcht, Schicklichkeit und Würde ausgeteilt wird, dass die Gefahr
der Entweihung der Hostien abgehalten wird und dass die Bruchstücke der Hostien sorgfältig aufbewahrt werden.
4. Die Befragung der Bischöfe des lateinischen Ritus
Die Instruktion hat jetzt die Gründe erschöpfend aufgezählt, die für den hergebrachten Ritus des Kommunionempfanges
sprechen. Sie waren auch vor dem Erlass der Instruktion allgemein bekannt. Ihnen zum Trotz haben sich, „einige
wenige Bischofskonferenzen und manche Einzelbischöfe“, vermutlich dem Druck gewisser Theologen folgend, an den
Apostolischen Stuhl mit der Bitte gewandt, für ihre Gebiete die Handkommunion zu gestatten. Der Papst, eingedenk des
auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten Prinzips der Kollegialität, wollte die Entscheidung über diese Anträge
nicht fällen, ohne den Episkopat der Gesamtkirche zuvor gehört zu haben. Er ließ eine Anfrage an jeden einzelnen
Bischof der lateinischen Kirche richten, ob es angebracht sei, den Ritus der Handkommunion einzuführen. Der Papst
nahm also eine Befragung in einer an sich (zunächst) disziplinären Angelegenheit vor. Aber er tat dies, weil er klar
erkannte, dass die veränderte Weise der Kommunionspendung den Bereich der Disziplin, d. h. der bloßen Ordnungsvorschriften,
weit übersteigt. Er sah die Gefahren der Verminderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten Sakrament,
der Entweihung desselben und sogar der Verfälschung des Glaubens, die sich mit der Wiedereinführung des in der
Geschichte als unzulänglich erwiesenen Ritus erhoben. Die Instruktion nimmt diese Gefahren so ernst, dass sie weiter
unten noch einmal von dem Verlust der Ehrfurcht (reverentiae defectus) und dem Entstehen falscher Auffassungen über
die Eucharistie (falsae de Sanctissima Eucharistia opiniones) möglichen Folgen der veränderten Praxis spricht. Obwohl
der Papst die Entscheidung selbst rein aufgrund der sachlichen Überlegungen hätte fällen können, ersuchte er die Bischöfe
um ihre Meinungsäußerung.
Es fällt auf, dass die Anfrage nur an die Bischöfe des lateinischen Ritus gerichtet wurde. Die Bischöfe der orientalischen
Riten wurden nicht befragt. Vermutlich geschah das deswegen, weil Anträge, die Handkommunion zu gestatten, nur von
Bischöfen des lateinischen Ritus an den Apostolischen Stuhl gerichtet worden waren und die ablehnende Haltung der
Bischöfe der orientalischen Riten in dieser Sache bekannt war bzw. präsumiert werden konnte.
Dem Episkopat des lateinischen Ritus wurden nun drei Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Die Instruktion veröffentlicht
mit den Fragen zugleich die Antworten, die bis zum 12. März 1969 eingegangen waren. Die Befragung muss also
Ende 1968 / Anfang 1969 angeordnet und durchgeführt worden sein. Da nichts anderes gesagt ist, ist anzunehmen,
dass Diözesanbischöfe und Hilfsbischöfe, Bischöfe, die sich im Amt befanden, und solche, die auf ihr Amt verzichtet
hatten, in gleicher Weise befragt wurden.
Die erste Frage ging dahin, ob neben der überlieferten Weise der Kommunionspendung auch der Empfang der heiligen
Kommunion in die Hand gestattet werden solle. In ihrer Beantwortung wurden 2.135 Stimmen abgegeben. Davon
stimmten 567 mit Ja, 1.233 mit Nein, 315 mit bedingtem Ja; 20 Stimmen waren ungültig.
An zweiter Stelle wurde gefragt, ob zuvor mit Zustimmung des Ortsoberhirten Experimente dieses neuen Ritus in kleinen
Gemeinschaften veranstaltet werden sollten. Von den 2.036 Antworten waren 751 bejahend, 1.215 verneinend; 70
Stimmen waren ungültig.
Die dritte Frage lautete, ob die Bischöfe glaubten, die Gläubigen würden den neuen Ritus nach ordentlicher katechetischer
Vorbereitung gern annehmen. Diesmal gaben 2.148 Bischöfe ihre Stimme ab, und zwar 835 mit Ja, 1.185 mit
Nein; 128 Stimmen waren ungültig.
Diese Abstimmungsergebnisse bedürfen einer sorgfältigen Interpretation. Es fällt als erstes auf, dass die Zahl der abgegebenen
Stimmen bei den drei Fragen variiert. Zwischen der höchsten (2.148) und der niedrigsten Zahl (2.036)
besteht ein Unterschied von 112. Das ist umso merkwürdiger, als sich die Fragen an denselben Personenkreis richteten
und in ein und demselben Zeitpunkt zu beantworten waren. Die Unterschiede lassen sich nur so erklären, dass sich eine
bei den drei Fragen wechselnde Zahl von Bischöfen der Stimme enthalten hat. Weiter sind die Stimmenthaltungen von
den ungültigen Stimmen unterschieden und nicht mitgezählt worden. Nur so erklärt sich, dass sich, wenn man die Zahl
der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zusammenrechnet, für die drei Fragen unterschiedliche Summen
(2.135, 2.036 und 2.148) ergeben. Unbekannt bleibt, wie viele Bischöfe überhaupt auf eine Beantwortung der Fragen
verzichtet hatten bzw. ihre Antwort erst nach dem 12. März 1969 der Kongregation für den Gottesdienst zuleiteten.
Die hohe Zahl der Bischöfe, die bei der ersten Frage mit bedingtem Ja (Placet iuxta modum) antworteten, war bei der
zweiten und dritten Frage verschwunden. Offenbar war in diesen beiden Fragen den Bedenken, die sie abhielten, auch
die erste Frage zu bejahen, Rechnung getragen. Ihre Gegnerschaft gegen die Handkommunion entsprang also pädagogischen
Rücksichten.
Es fragt sich, wie Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zu werten sind. Vermutlich liegt beide Male ein Protest
gegen die Befragung bzw. gegen deren Inhalt vor. Das lässt sich daraus erschließen, dass bei der Frage, bei der die
kompromissloseste und zugleich weittragendste Entscheidung möglich war, nämlich bei der ersten, die Zahl der Neinstimmen
am höchsten und die Gesamtzahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen am niedrigsten sind.
Indem die Gegner der Handkommunion sich hier klar ausgesprochen hatten, sahen jedenfalls die konsequentesten
unter ihnen die Beantwortung der beiden folgenden Fragen als überflüssig an. In der Tat sind dies Abschwächungen der
ersten Frage und logisch mit ihr nicht zu vereinbaren.
Die hohe Zahl der ungültigen Stimmen bei der dritten Frage könnte als Zeichen des Unwillens über die Fragestellung
gedeutet werden. Es ist denkbar, dass die Väter, die hier ihre Stimme ungültig machten, der düsteren Meinung waren,
bei gehöriger Propaganda lasse sich den Menschen beinahe alles suggerieren, natürlich auch die Handkommunion, und
dass sie deswegen die Fragestellung als unangebracht ablehnten.
Die ebenfalls hohe Zahl der Jastimmen bei dieser Frage wäre dann ebenso, nur in umgekehrter Richtung, zu erklären. Sie
drückte vermutlich die Zuversicht der Bischöfe aus, das gläubige Volk — dank seiner Anhänglichkeit an die Kirche und
dank seines Vertrauens zu den Bischöfen — auch für die neue Weise des Kommunionempfanges gewinnen zu können.
Es ist nicht anzunehmen, dass den 1.185 mit Nein stimmenden Bischöfen diese Einstellung in der Mehrheit des Kirchenvolkes
unbekannt war. Man hat dann in ihrer Stimmabgabe weniger eine Aussage über die Möglichkeit, das Volk an
die Handkommunion zu gewöhnen, zu sehen als vielmehr eine Erklärung über die von ihnen gewünschte feste Haltung
der Gläubigen gegenüber einer Praxis, die sie selbst missbilligten, und über ihre eigene Abneigung, das Volk an den
von ihnen verurteilten Brauch zu gewöhnen.
Möglicherweise sind die 128 ungültigen Stimmen aber auch so zu verstehen, dass die Bischöfe ihre Skepsis darüber
ausdrücken wollten, dass das Volk den neuen Ritus gern (libenter) annehmen werde.
Wie immer es auch um diese Überlegungen zur Deutung des Abstimmungsergebnisses bestellt sein mag, eine Tatsache
ist unbestreitbar: Eine eindrucksvolle Mehrheit der Bischöfe des lateinischen Ritus hat die fakultative Einführung der
Handkommunion abgelehnt. Die Instruktion zieht denn auch aus dem eindeutigen Abstimmungsergebnis den allein
richtigen Schluss, dass nämlich die große Mehrheit der Bischöfe eine Änderung der gegenwärtigen Ordnung der Kommunionspendung
ablehne, ja daran Anstoß nehmen würde.
5. Die Entscheidung des Papstes
Die Befragung der Bischöfe hatte den Heiligen Vater in seiner aus sachlichen Überlegungen gewonnenen Haltung der
Ablehnung der Handkommunion bestärkt. Aufgrund des Votums der Bischöfe und angesichts der Wichtigkeit der Sache
und der Bedeutung der angeführten Argumente lehnte der Papst — der hier selbst genannt wird — eine Änderung
der hergebrachten Weise der Kommunionspendung ab. Unter Berufung auf diese seine Entscheidung (quapropter)
ermahnt der Apostolische Stuhl die Bischöfe und Priester sowie die Gläubigen streng zum Gehorsam. Er gibt den so
Angesprochenen drei Motive für die Leistung des geforderten Gehorsams: das Urteil der Mehrheit der Bischöfe, die in
Übung stehende Praxis der Kirche und das Gemeinwohl der Kirche.
6. Die Zulassung der Handkommunion für bestimmte Orte
Man erwartet, dass die Instruktion „Memoriale Domini” an dieser Stelle endet. Denn der Gegenstand ist erschöpft. Das
von einigen angefochtene Gesetz ist bestätigt, seine Begründung erneut vorgelegt worden, die ihm Unterworfenen sind
entschieden zum Gehorsam gegen es angehalten worden. Was übrig bleibt, so sollte man annehmen, ist die Durchführung
des Gesetzes, d. h. vor allem die Unterbindung der Praxis der Handkommunion, die „hie und da” im Ungehorsam
gegen das Gesetz eingeführt worden ist. Aber das Erstaunliche ist, dass die Instruktion nach dem Gesagten gerade
nicht abbricht. Es folgt vielmehr ein Anhang. der, wie sogleich aufgewiesen wird, in vollendetem Gegensatz zu dem bisherigen
Tenor der Instruktion steht und der der Instruktion nach deren Fertigstellung angefügt wurde. Das Datum des
12. März 1969 für die Feststellung des Ergebnisses der Befragung der Bischöfe lässt Schlüsse für den Zeitpunkt der
Anfertigung der ersten Redaktion der Instruktion zu. Sie muss kurz nach dem 12. März 1969 liegen.
Gewisse Kreise, Theologen und Bischöfe, haben sich mit dem nach der Abstimmung vorauszusehenden Entscheid des
Papstes nicht zufrieden gegeben. Sie sind vielmehr, als das Ergebnis der Umfrage feststand, bei der Kongregation für
den Gottesdienst und dem Papst erneut vorstellig geworden. Obwohl es dafür keine veröffentlichten Dokumente gibt, ist
es sicher, dass nach dem 12. März 1969 bzw. nach der Fertigstellung der Instruktion „Memoriale Domini” eine fieberhafte
Tätigkeit der Befürworter der Handkommunion einsetzte, die den Erlass der Instruktion erheblich verzögerte und
ihre bis dahin klare Linie gänzlich umbog. Das Ergebnis ihrer Bemühungen ist die zweite Redaktion der Instruktion, die
in der Fassung vom 29. Mai 1969 vorliegt. Auf diese Kreise haben die durchschlagenden Argumente gegen die Handkommunion,
die beschwörenden Hinweise des Heiligen Vaters und das Urteil der Mehrheit der Bischöfe, die Mahnung
der Kongregation für den Gottesdienst, den geltenden Ritus und das Gemeinwohl der Kirche zu bedenken, offensichtlich
keinen Eindruck gemacht. Sie haben vielmehr alles aufgeboten, um die drohende Unterbindung der eigenmächtig eingeführten
Handkommunion zu verhindern und die Herausgabe der redaktionell fertig vorliegenden Instruktion „Memoriale
Domini” zu verzögern, damit die ihnen wünschenswert erscheinenden Änderungen in sie eingefügt würden.
Es ist erstaunlich, dass heute, wo in der Kirche sehr viel von Demokratie, Wahlen, Abstimmungen und Mehrheitsentscheidungen
die Rede ist, der einwandfrei ermittelte Mehrheitswille der Bischöfe der lateinischen Kirche sich nicht
durchsetzen konnte. Nach demokratischen Prinzipien hätte es nahegelegen, dass die Minderheit sich der Mehrheit
gefügt und auf ihre Sonderwünsche um der Einheit und Einheitlichkeit in der Kirche willen verzichtet hätte. Aber die
Bischofskonferenzen von Deutschland, Belgien und Frankreich vermochten sich zu einer solchen Anerkennung der demokratischen
Spielregeln nicht durchzuringen. Auch die Mahnung, der Verbindung mit den anderen Ortskirchen und mit
der Gesamtkirche eingedenk zu sein, die die Instruktion „Memoriale Domini” am Schluss aussprach, hatte auf die Mehrheit
der französischen, belgischen und deutschen Bischöfe offensichtlich keinen Eindruck gemacht.
Bei dem Erlass der Enzyklika „Humanae vitae” wurden gegen den Papst schwerste Vorwürfe erhoben, weil er sich
nicht dem Votum der Mehrheit, sondern dem der Minderheit jener Kommission, die zum Studium der anstehenden Fragen
berufen worden war, angeschlossen hatte. In dem Falle der Handkommunion, wo nicht eine kleine Schar von Theologen,
sondern beinahe der gesamte Episkopat befragt worden war, verlangte die unterlegene Minderheit, dass der
Papst ihr folge und die Meinungsäußerung der Mehrheit unbeachtet lasse.
Das Bemerkenswerte ist, dass diejenigen Kreise, die sich bei der Mehrheitsentscheidung der Bischöfe nicht beruhigten,
dieselben sind, die fortwährend mit dem Kollegialitätsprinzip operieren und das Bischofskollegium gegen den Papst
ausspielen. Nun hatte der Papst kollegial gehandelt und das Bischofskollegium befragt. Aber was dabei herauskam, war
diesen Kreisen unbequem. So setzten sie das Kollegialitätsprinzip beiseite. Diese Tatsache ruft den Verdacht wach,
dass manche in dem Kollegialitätsprinzip nur ein Instrument sehen, ihre eigenen Vorstellungen dem Papst aufzuzwingen.
Solange das Mittel zum gewünschten Erfolg führt, d. h. sich in einer bestimmten Richtung ausspricht, ist es willkommen.
Wenn es sich aber anders verhält, wird es aus der Hand gelegt.
Das Erstaunliche geschah: Die ohne Rücksicht auf Mehrheitsentscheidung und Kollegialitätsprinzip agierenden Befürworter
der Handkommunion hatten Erfolg. Der Heilige Vater schenkte ihnen Gehör. Er setzte eigene und fremde Bedenken
beiseite. Der Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst, Benno Kardinal Gut, wehrte sich nach seiner eigenen
Aussage beim Heiligen Vater „bis zum äußersten” gegen die Zulassung der Handkommunion. Der Heilige Vater gab
jedoch dem Drängen der genannten Bischöfe nach, und die Kongregation musste dann das Dekret in der veränderten
Gestalt veröffentlichen.
Die Erwartung, es würden nun, nach der oben geschehenen Einschärfung des geltenden Gesetzes, die Gesetzesübertreter
zur Achtung vor dem Gesetz und gegen den Papst zurückgerufen, war also trügerisch. Dies geschah nicht, sondern
das gerade Gegenteil. Ihr Ungehorsam wurde anerkannt, honoriert, mit Gesetzeskraft ausgestattet. An den fertig
vorliegenden Text der Instruktion, von mir Corpus genannt, wurden zwei Absätze angehängt, die alles Vorhergehende
desavouieren, ja in vollendetem Gegensatz dazu stehen.
Dieser Anhang, der ein Nachtrag ist, befasst sich mit den Orten, in denen eine gegenteilige Übung der Kommunionspendung
schon Wurzel geschlagen hat. Er enthält nicht wenige Ungereimtheiten und Unklarheiten.
Gleich am Anfang ist zu fragen, was unter den Worten „dort, wo eine gegenteilige Übung schon eingebürgert ist” zu
verstehen ist. Wird die Wendung ernstgenommen, dann kann er nur die Orte bzw. Kirchen besagen, in denen die Handkommunion
seit geraumer Zeit üblich ist. Denn nur dort kann sinnvoll von einer Praxis gesprochen werden, wo sie tatsächlich
geübt wird. Es wird also eine in der Vergangenheit begonnene und jetzt noch bestehende Übung angesprochen,
die auf bestimmte Orte beschränkt ist. Damit ist an sich jeder künftigen Ausweitung ein Riegel vorgeschoben.
Man fragt sich weiter, was es heißen soll, eine „gegenteilige Übung” (contrarius usus) habe „sich schon eingebürgert”
(iam invaluerit). Von der Bildung eines Gewohnheitsrechts kann selbstverständlich nicht die Rede sein. Denn die dazu
erforderliche 40jährige Dauer der Übung wird bei der Spendung der Handkommunion auch nicht annähernd erreicht,
von den anderen Voraussetzungen einmal abgesehen. Sogar in Holland dürfte der Brauch nicht älter als 6-7 Jahre sein.
Offenbar stellt die Instruktion einfachhin auf das Faktum einer „gegenteiligen Übung” ab, ohne irgendwelche Voraussetzungen
an die zeitliche Dauer zu stellen. Es ist auch schwer zu bestimmen, wann die „gegenteilige Übung” als „eingebürgert”
zu gelten hat. Es fragt sich, ob dies gegeben ist, wenn beispielsweise einige Studentenpfarrer die ihnen Anvertrauten
zu der Praxis verleitet haben oder wenn die Handkommunion in 10 Pfarreien von 250 einer Diözese von 2
Prozent der Gläubigen geübt wird. Hier bleibt beinahe alles offen.
Die Instruktion sieht in keinem Falle die Einführung der Handkommunion an Orten vor, in denen sie zum Zeitpunkt ihres
Erlasses noch nicht „eingebürgert” war. In jedem Falle muss eine „gegenteilige Übung” in der Vergangenheit begonnen
haben und zum Zeitpunkt des Erlasses der Instruktion noch anhalten. Dies ist die Voraussetzung für die folgenden
Bestimmungen.
Das Nachgeben des Apostolischen Stuhles gegenüber dem Andringen einiger Bischofskonferenzen, die ihrerseits wieder
unter dem Druck gewisser Theologen und der von diesen entfachten Wirbel stehen, wird in der Instruktion mit den
Zeitumständen begründet. Das bedeutet jedoch den Verzicht auf eine Begründung, die nicht möglich ist. Da alle sachlichen
Argumente für die überlieferte Weise der Kommunionspendung sprechen und solche daher für die veränderte
Form der Kommunionspendung nicht mehr zur Verfügung stehen, verweist man auf den Druck als Grund für das Nachgeben
gegenüber dem Druck und benutzt den Druck, der auf die Bischöfe ausgeübt wird, als Erklärung für das Zurückweichen
vor dem Druck, den diese auf den Apostolischen Stuhl ausüben. Offensichtlicher kann die Weise, wie heute
Gesetze der Kirche zustandekommen, schwerlich aufgedeckt werden.
Die Instruktion überlässt es den Bischofskonferenzen, da, wo sich eine gegenteilige Übung „eingebürgert“ hat, die
„etwaigen besonderen Umstände”, die das Weiterbestehen der Übung nahe legen (so ist zu ergänzen), „abzuwägen“.
Die hinzugefügte Bedingung, dass gegen Gefahren für Glaube und Ehrfurcht Vorsorge getroffen werde und dass andere
Unzuträglichkeiten beseitigt würden, ist angesichts der vorher gegen die Praxis erhobenen schweren Bedenken wenig
glaubwürdig; sie dient vermutlich, wie bei derartigem Zurückweichen üblich, der Beschwichtigung der Bedenken, die
gegen ein Abgehen von der überkommenen Weise der Kommunionspendung nach wie vor bestehen, und zur notdürftigen
Verkleisterung des Bruches, der zwischen dem Anhang und dem Corpus der Instruktion klafft.
Die Bischofskonferenzen der Länder, in denen die Handkommunion „schon eingebürgert ist“, haben Überlegungen
über deren Beibehaltung anzustellen. Sie sind mit einer geheimen Abstimmung abzuschließen, für die eine Zweidrittelmehrheit
vorgeschrieben ist. Der Beschluss mit Begründung ist dem Heiligen Stuhl zur Bestätigung vorzulegen. Nach
der Anmerkung liegt hier eine Bestätigung im Sinne des Art. 38 Ziff. 4 des Dekretes „Christus Dominus” des Zweiten
Vatikanischen Konzils vor. Das heißt: Ein solcher vom Heiligen Stuhl bestätigter Beschluss der Bischofskonferenz besitzt
rechtliche Verbindlichkeit. Im vorliegenden Fall besteht die Verbindlichkeit darin, dass jedes Mitglied der Bischofskonferenz,
das Ortsoberhirt ist, berechtigt ist, die Handkommunion in seinem Gebiet freizugeben.
In den letzten Jahren sind mehrfach für bestimmte Gegenstände Beschlüsse von Bischofskonferenzen zur Erlangung
von Ermächtigungen vorgesehen (und gefasst) worden, bei denen es den einzelnen Bischöfen freigestellt wurde, ob sie
sich der ihnen erteilten Ermächtigung bedienen wollten oder nicht. Ein derartiges Verfahren scheint die Freiheit des
einzelnen Bischofs gegenüber einer Neuerung zu wahren. In Wirklichkeit hat er in den meisten Fällen keine Wahl. Wenn
erst einmal einige Bischöfe des Gebietes einer Bischofskonferenz eine populäre oder populär gemachte Änderung einführen,
lässt sich deren Übergreifen auf andere Diözesen desselben Gebietes kaum je verhindern. Es setzt ein Druck auf
die ablehnenden Bischöfe ein, der sich bis zum gesellschaftlichen Zwang steigern kann und sie über kurz oder lang
nötigt, dasselbe zuzulassen, was in benachbarten Bistümern eingeführt wurde. Die rechtliche Freiheit des Einzelbischofs
ist also bei einem derartigen Verfahren der Bischofskonferenzen durch die öffentliche Nötigung paralysiert.
Der Heilige Stuhl verheißt eine genaue Prüfung eines jeden Einzelfalles, in dem eine Bischofskonferenz den Antrag auf
Zulassung der Handkommunion stellt, also keineswegs eine durchgängige Gutheißung. Bei der Frage der Gewährung
der Bestätigung will sich der Heilige Stuhl vor allem von dem Blick auf die Verbindung leiten lassen, die zwischen den
einzelnen Ortskirchen untereinander und einer jeden von ihnen mit der Gesamtkirche besteht, um das Gemeinwohl und die
gemeinsame Erbauung voranzubringen und um den Glauben und die Frömmigkeit zu fördern, was von dem gegenseitigen
Beispiel zu erhoffen ist. Man kann aus diesen Bemerkungen herauslesen, dass der Apostolische Stuhl beabsichtigt, die
Einführung der Handkommunion nicht für eine einzelne Diözese, sondern nur für ein größeres Gebiet zu gestatten.
Es ist klar, dass dieses Verfahren — Prüfung und Überlegungen der Bischofskonferenz, Abstimmung, Vorlage des
Beschlusses zur Bestätigung, Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl — ein Gesetzgebungsverfahren für das Jurisdiktionsgebiet
einer Bischofskonferenz ist. Mit diesen Vorschriften des Anhangs der Instruktion hat der Apostolische
Stuhl wider seine bessere Überzeugung dem Drängen gewisser Bischofskonferenzen, vielleicht auch nur dem Drängen
der Vorsitzenden gewisser Bischofskonferenzen nachgegeben. Diese wollten den Teil ihres Klerus und ihrer Gläubigen,
der das in Kraft stehende Gesetz über die Kommunionspendung missachtete, dessen Übertretung sie geduldet oder
ermuntert hatten, nicht mehr zum Gehorsam zurückführen. Vielleicht gebrach es ihnen — außer an Festigkeit — auch
an Demut, die bereit gewesen wäre einzugestehen, dass Pflichten der Aufsicht versäumt worden waren. Um selbst nicht
in die Verlegenheit zu kommen, die Duldung und Ermunterung des Ungehorsams rückgängig machen zu müssen, muteten
sie dem Heiligen Stuhl zu, sie zu decken, indem durch die Gesetzgebung aus Unrecht Recht wurde. Diese Kette
beschämender Vorgänge ist nichts anderes als eine Kapitulation vor den im Ungehorsam geschaffenen Fakten. Nach
dem hier vorliegenden Präzedenzfall kirchlicher Gesetzgebung hat die Bischofskonferenz nur die Aufgabe, der „Vorhut”
zu folgen, die im Ungehorsam geborene Übung mit Gesetzeskraft auszustatten. Die Instruktion bezeichnet dies mit den
Worten „ad eiusmodi usum recte ordinandum".
7. Die Widersprüche der Instruktion
Die Instruktion „Memoriale Domini” wird in die Geschichte eingehen als ein Dokument der Widersprüche. Sie sollen
zum Schluss dieses Abschnittes noch einmal zusammenfassend aufgezeigt werden.
Es ist auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Instruktion zwei Stellungnahmen zu der Frage der Handkommunion
enthält, die nicht miteinander vereinbart werden können. Sie erklären sich aus der Weise ihres Zustandekommens.
Der ursprüngliche Text der Instruktion endete mit dem Wort „respicientes”. Die beiden Abschnitte der Instruktion, die
mit „Sicubi” und „Porro” beginnen, waren in der ersten Redaktion der Instruktion nicht enthalten; sie sind nachträglich
angefügt worden. Aber auch im Corpus der Instruktion sind bei der Schlussredaktion Änderungen vorgenommen
worden, die deutlich von dem ursprünglichen Text zu unterscheiden sind. Dies ergibt sich aus inhaltlichen
und stilistischen Kriterien.
Der gesamte ursprüngliche Text der Instruktion — ohne gewisse Einfügungen und ohne die beiden Abschnitte „Sicubi”
und „Porro” — entscheidet sich so eindeutig für die traditionelle Weise des Kommunionempfanges, dass daneben
der Gedanke einer zulässigen zweiten Art keinen Platz hat. Alle Argumente für die Mundkommunion werden zustimmend
angeführt, alle Einwände dagegen als unbeachtlich abgetan. Das Corpus der Instruktion sieht alle die Werte, die bei der
Mundkommunion verwirklicht werden, bei der Handkommunion gefährdet. Es wäre unbegreiflich, wie angesichts solch
massiver Unterbauung der traditionellen Weise der Kommunionspendung eine andere, gegenteilige Praxis in ein und
demselben Dokument hätte zugelassen werden können, wenn dies nicht durch eine nachträgliche Überarbeitung geschehen
wäre.
Diese hat auch terminologisch ihre Spuren hinterlassen. Wenn man im Anhang der Instruktion die im Corpus verurteilte
Handkommunion doch zuließ, musste man bestrebt sein, die mit ihr verbundenen Nachteile abzuschwächen. Dies ist
auch geschehen. Man vergleiche die Schilderung der Gefahren, die bei der Handkommunion entstehen, im Corpus der
Instruktion und in dem nachträglich eingefügten Teil. In ersterem ist in starken Ausdrücken von „minor erga Augustum
altaris Sacramentum reverentia", von „eiusdem Sacramenti profanatio" und „rectae doctrinae adulteratio" die Rede. In
letzterem stehen die vergleichsweise milden Wendungen „reverentiae defectus", „falsae de Sanctissima Eucharistia
opiniones” und „alia incommoda”. Dass Gefahren bei der Handkommunion bestehen, konnte auch im Nachtrag nicht
geleugnet werden. Da man sich aber entschlossen hatte, diese zu gestatten, mussten sie im Nachtrag gegenüber dem
Corpus der Instruktion, das mit der Gestattung der Handkommunion nicht rechnete, relativ gering angesetzt werden.
In der ersten Redaktion der Instruktion wurde die Beibehaltung der traditionellen Praxis der Kommunionspendung fest
und ausnahmslos statuiert: „Hic sanctam Communionem distribuendi modus servari debet.” In der Schlussredaktion
wurde dieser Befehl durch eine Einfügung zwischen den Worten „modus” und „servari” erheblich abgeschwächt. So
lautet der endgültige Text: „Hic sanctam Communionem distribuendi modus, hodierno Ecclesiae statu in Universum
considerato, servari debet“. Die Beibehaltung kann infolge der Einfügung am Schluss nicht mehr ausnahmslos, sondern
nur noch als Regel festgesetzt werden, und sie gilt auch nicht mehr für alle Zukunft, sondern nur für die Gegenwart. Die
Einfügung, die die Worte „servari debet abschwächt, stößt sich deutlich mit den Worten: „Summo Pontifici non est visum
modum iamdiu receptum sacrae Communionis fidelibus ministrandae immutare”. Denn diese vertragen keine Einschränkung.
Wenn einerseits an der überkommenen Weise der Kommunionspendung nichts geändert, andererseits aber der
Ritus der Handkommunion in bestimmten Grenzen zugelassen wird, dann ist das ein Widerspruch, der durch keine logische
Operation ausgeräumt werden kann.
Die etwaigen „besonderen Umstände” (peculiaria adiuncta, si quae sunt), die nach dem Anhang die Bischofskonferenzen,
die der Handkommunion geneigt sind, bedenken sollen, sind ja doch schon bei der Umfrage, die nach dem
Corpus der Instruktion an die Bischöfe gerichtet wurde (singuli universi Ecclesiae latinae Episcopi), bedacht worden. Sie
waren also dem Apostolischen Stuhl bekannt, als er sich entschloss, an der überkommenen Weise des Kommunionempfanges
festzuhalten. Es ist nicht zu erkennen, welche neuen Gesichtspunkte in der Zeit von März bis Mai 1969 aufgetreten
sein sollen, die eine Revision der damaligen Meinungsäußerung forderten.
Das Corpus der Instruktion sagt, es sei der Wille der Mehrheit der Bischöfe, die hergebrachte Weise der Kommunionspendung
keineswegs zu ändern, ja diese und der größere Teil der Gläubigen nähmen an einer Änderung, d. h. an der
Zulassung der Handkommunion, Anstoß zum Schaden ihrer Frömmigkeit; es erklärt kategorisch, dass die traditionelle
Form des Kommunionempfanges notwendig zum höchst fruchtbaren Empfang gehört. All dem zum Trotz wird dann doch
ein Weg eröffnet, die Handkommunion zu praktizieren. Die befürchteten Schäden, der Anstoß bei Bischöfen und Gläubigen
und die Minderung der Fruchtbarkeit des Kommunionempfanges, werden also bewusst in Kauf genommen, um
einigen Bischofskonferenzen zu Willen zu sein.
Das Corpus der Instruktion erklärt, dass der Übergang von der Handkommunion zur Mundkommunion in der Geschichte
der Kirche aus dogmatischen Gründen vollzogen wurde. Die tiefere Erkenntnis des Inhaltes des eucharistischen
Opfersakramentes verlangte nach einem gesteigerten Ausdruck der Ehrfurcht und der Demut. Mit Absicht hebt schon
der erste Satz der Instruktion hervor, dass die Kirche „eben durch den Ritus“ (ipso ritu) ihren Glauben an Christus und
die Anbetung des im Opfer gegenwärtigen Christus bezeugt. Eben wegen des im Ritus geschehenden Zeugnisses (hac
de causa) genügt es nicht, dass die Eucharistie in irgendeiner Weise gefeiert bzw. mitgefeiert wird, sondern in einer
„möglichst würdigen” Weise. Eine Rückkehr zu der aufgegebenen Form wäre danach, logisch betrachtet, nur möglich,
indem auf ein früheres Stadium des Eucharistieverständnisses zurückgegangen wird, also die Definition Allgemeiner
Konzilien, die Lehre zahlreicher Päpste und unzähliger Bischöfe und die Arbeit großer Theologen beiseitegesetzt werden.
Ein solches Vorgehen wäre jedoch nicht nur unkatholisch, es wäre vielmehr die Selbstpreisgabe der Kirche.
Trotzdem wird im Anhang die Wiedereinführung der Handkommunion zugelassen, gegen die alle diese dogmatischen
Gründe stehen, und eine Form des Kommunionempfanges gestattet, die dem Erfordernis der größtmöglichen Entsprechung
zwischen Inhalt und Form nicht genügt.
Man kann schließlich schwerlich für die „Einbürgerung” (invaluerit) der Handkommunion, die noch kein Jahrzehnt alt
ist, denselben Ausdruck gebrauchen wie für die „Einbürgerung” (invaluit) der Kommunion unter einer Gestalt, die zur
Zeit des Tridentinums Jahrhunderte alt war.
So führt kein Weg darum herum: Die Instruktion „Memoriale Domini” ist ein Gesetz mit unaufhebbaren, schwerwiegenden
inneren Widersprüchen. Sie sind durch eine zweite Redaktion in sie hineingekommen und stehen unausgeglichen
nebeneinander.
Trotz der in ihr ausgesprochenen grundsätzlichen Zulassung der Handkommunion ist die Instruktion für deren Anhänger
kein ganz erfreuliches Dokument. Ihr massiver Einsatz für die überkommene Weise des Kommunionempfanges
macht sie ungeeignet, bei der Propagierung der Handkommunion verwendet zu werden. Es ist bezeichnend, dass die
Instruktion m. W. von den meisten deutschen Bischöfen bis zur Stunde weder in den Amtsblättern noch in deren Beilagen
veröffentlicht worden ist. Diese Unterlassung ist umso befremdlicher, als die Amtsblätter der letzten 10 Jahre
zahllose Abdrucke von Dokumenten und Texten, die auf liturgische Fragen Bezug haben, enthielten. Der Grund für
das Versäumnis kann vielleicht in der Absicht gefunden werden, die in ihr ausgesprochene gequälte Zulassung der
Handkommunion nicht von deren Gegnern benutzen zu lassen, um die traditionelle Weise des Kommunionempfanges
als einzige beizubehalten.

III. Das Indult der Kongregation für den Gottesdienst
1. Funktion
Die Handkommunion wurde durch die Instruktion „Memoriale Domini” als grundsätzlich zulässig erklärt. Um sie im
Einzelfall in erlaubter Weise praktizieren zu dürfen, bedarf es jedoch des oben beschriebenen Verfahrens, also des
Zusammenwirkens von Bischofskonferenz und Kongregation für den Gottesdienst. Die Kongregation für den Gottesdienst
arbeitete das Formular eines Indultes aus, das, in die Landessprache übersetzt, an jene Bischofskonferenzen
gesandt wurde, die rechtmäßig den Antrag gestellt hatten, die Handkommunion praktizieren zu dürfen. In den „Acta
Apostolicae Sedis” wurde die französische Fassung des Formulars abgedruckt. Das Indult erteilt jedoch nicht nur die
Genehmigung, die Austeilung der heiligen Kommunion in die Hand gestatten zu dürfen, falls der Heilige Vater die vorgebrachten
Gründe als stichhaltig befindet und der Antrag mit der erforderlichen Mehrheit gestellt ist, sondern es beansprucht
auch, wie die Vorbemerkung seines Abdrucks erklärt, die Instruktion nach der pastoralen Seite zu ergänzen.
2. Überschreitung des Rahmens der Instruktion
Dieses Indult ist nun außerordentlich aufschlussreich für die Tatsache, dass heute selbst der Apostolische Stuhl im
Umgang mit dem Recht unsicher geworden ist. Das Indult spricht nicht — wie die Instruktion „Memoriale Domini” —
davon, dass eine „gegenteilige Übung”, die „schon eingebürgert ist”, jetzt „recht geordnet” werden soll. Es erklärt
offen, dass es um die „Einführung” eines „neuen Ritus” der Kommunionspendung geht“ und verlässt damit den von der
Instruktion gezogenen Rahmen. Es fragt sich, ob ein Indult, das kraft Ermächtigung durch eine Instruktion erteilt wird,
die aufgrund eines Spezialmandates des Papstes erlassen und von ihm speziell approbiert worden ist, in wesentlichen
Punkten von dieser abweichen darf. Die Frage ist zu verneinen. Instruktion und Indult liegen, rechtlich gesehen, nicht
auf derselben Ebene. Vielmehr ist die Instruktion eine Norm höheren Ranges; sie ist die rechtliche Grundlage des Indults.
Die Instruktion legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Genehmigung in Gestalt eines Indults erteilt werden
kann. Liegen jene nicht vor, kann diese nicht gegeben werden. Indem das Indult teilweise die Voraussetzungen
ignoriert, die von der Instruktion aufgestellt werden, setzt es sich in Gegensatz zu dieser. Da es aber seine rechtliche
Existenz der in der Instruktion prinzipiell erteilten Ermächtigung verdankt, kann es den von der Instruktion gezogenen
Rahmen nicht überschreiten, ohne unwirksam zu werden.
Das Indult geht aber nicht nur im Hinblick auf die Voraussetzungen von der Instruktion ab. Die Bedingungen, die das
Indult aufstellt, damit der einzelne Ortsoberhirt (nach vorgängiger Erteilung der Genehmigung an die zuständige Bischofskonferenz)
die Handkommunion in seiner Diözese einführen kann, sind Vermeidung von Verwunderung der Gläubigen
und Vermeidung der Gefahr der Verunehrung. Dabei sind zwei ausschlaggebende Gründe, die die Instruktion für
die Beibehaltung der traditionellen Weise der Kommunionspendung anführt, die Gefahr der Profanation des Sakramentes
(z. B. durch herabfallende Teile) und die Gefahr der Verfälschung der Glaubenslehre ausgelassen. Diese Verkürzung
der Bedingungen zur Zulassung der Handkommunion ist um so überraschender, als gerade die Beseitigung der Gefahr
für das Auftreten falscher Lehren aufgrund der veränderten Praxis von der Instruktion an der Stelle, an der von der
Gestattung der „gegenteiligen Übung” der Handkommunion die Rede ist, noch einmal ausdrücklich zur Bedingung gemacht
wurde. Das Indult stimmt insofern nicht mit der Instruktion überein. Weiter unten gibt das Indult zwar zu erkennen,
dass es um beide Gefahren weiß. Aber sie erscheinen nur als Gegenstand der Katechese, sind keine Bedingungen
der Einführung der Handkommunion in einer Diözese.
3. Dispositiver Teil
Der dispositive Teil des Indults enthält sieben Punkte. Das Indult hebt als ersten Punkt seiner Ausführungsbestimmungen
die Wahrung der Freiheit bei der Form des Kommunionempfanges hervor. Beide Weisen sind gleichberechtigt. Zwischen
ihnen besteht eine Koexistenz. Mit seltener Hellsichtigkeit sieht das Indult voraus, dass der Progressismus darauf
aus ist, die herkömmliche Weise der Kommunion zu verdrängen. Es setzt sich daher entschieden für das Recht der
Gläubigen ein, auch dann die Hostie auf die Zunge zu empfangen, wenn andere die Handkommunion üben.
Ebenso ahnt das Indult den Zank und die Zwietracht, die sich in den Gemeinden künftig ob der verschiedenen Formen
des Kommunionempfanges erheben werden, und das bei dem Sakrament der Einheit und Liebe.
Das Indult warnt dann vor unterschiedsloser, rascher und plötzlicher Einführung der Handkommunion. Es fordert Vorbereitung
und stufenweise sich vollziehende Einführung, zuerst in besonderen und gut vorbereiteten Gruppen und nach
einer angemessenen Unterweisung.
Die Autoren des Indults scheinen sich nicht darüber klar zu sein, wie schwach der Glaube – auch und gerade der
Glaube an die Gegenwart des verklärten Leibes des Herrn im Sakrament – und wie gering die Ehrfurcht heute sind, wie
groß vor allem die allgemeine Gleichgültigkeit in bezug auf Erhaltung des Glaubens und Wahrung der Ehrfurcht ist. Sonst
könnten sie nicht in dieser zweiten Ausführungsbestimmung von dem Bild von Gemeinden ausgehen, die im wesentlichen
intakt sind. Die Handkommunion konnte doch nur aufkommen und ihren Siegeszug antreten, weil die übergroße
Mehrheit der Katholiken unsicher im Glauben, unwillig zu sittlicher Anstrengung und zum Bequemen geneigt ist. Es ist
doch heute weitgehend dahin gekommen, dass man „den Leib nicht unterscheidet” (1 Kor 11, 29).
Erstaunlich realistisch zeigt sich das Indult, wenn es in Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen davor warnt, die veränderte
Weise der Kommunionspendung zum Anlass zu nehmen, den vollen Inhalt der Eucharistie preiszugeben. Die
Handkommunion soll im Gegenteil den Glauben des Empfängers an die Wirklichkeit der leibhaftigen Gegenwart des
Herrn, den er mit seinen Händen berührt, vermehren. Seine Ehrfurcht soll seinem Tun entsprechen.
Wie die Vermehrung des Glaubens infolge der veränderten Praxis vor sich gehen soll, wird nicht angegeben. Man wird
diese optimistische Wendung des Indults nach allen Erfahrungen als eine Leerformel bezeichnen müssen.
Im Zusammenhang damit wird noch auf eine andere von der Handkommunion erhoffte positive Wirkung hingewiesen.
Sie soll nämlich in dem Empfänger das Bewusstsein seiner Würde als Glied des Mystischen Leibes Christi vermehren.
Das Argument der Würde der Person war ja im Zusammenhang mit der Propagierung der Handkommunion besonders
gern in den Vordergrund gestellt worden. Man hatte teilweise die Spendung der heiligen Kommunion in den Mund als
mit der Würde der Person unverträglich ausgegeben. Die Instruktion hatte aber derartigen Behauptungen gerade eine
Abfuhr erteilt, und man ist überrascht, das von der Instruktion abgewiesene Argument in dem Indult wieder auftauchen
zu sehen, freilich mit dem Unterschied, dass das Indult nicht auf die Würde der Person, sondern auf die Würde des
Kirchengliedes abstellt.
Das Indult kommt in Nr. 4 seiner Durchführungsbestimmungen auf den praktischen Vollzug der Handkommunion zu
sprechen. Es stellt dabei zwei Möglichkeiten zur Wahl. Das ist deswegen erstaunlich, weil die Instruktion nur eine Weise
der Handkommunion kennt. Sie besteht darin, dass der Spender der hl. Kommunion die hl. Hostie den Gläubigen in die
Hand legt. Das Indult geht darüber hinaus und schlägt eine zweite Form der Handkommunion vor, die darin besteht,
dass der Gläubige die Hostie unmittelbar aus dem Gefäß nimmt. Diese Weise steht aber nun in Widerspruch zu der Begründung
der Handkommunion. Denn diese zielte ja gerade darauf, dass der Gestus des Gebens und Empfangens
durch das Ausstrecken der Hand und das Darreichen der Hostie in diese angeblich besser versinnbildlicht würde als bei
der Kommunion in den Mund. Der Gestus wird aber zerstört, wenn jeder selbst in das Ziborium hineinlangt. Indes dürften
sich die Anhänger der Handkommunion bei diesem Widerspruch nicht lange aufhalten. Da keines ihrer Argumente
wirklich zutreffend oder gar durchschlagend ist, vielmehr alle nur dazu dienen, eine vorgefasste Meinung zu „stützen”,
spielt es keine Rolle, wenn sie durch die weitere Entwicklung außer Kurs gesetzt werden.
Um letzte Bedenken gegen die Handkommunion zu beschwichtigen, die in den Autoren des Indults selbst aufgestiegen
sind, wird bestimmt, dass der Gläubige „in jedem Fall” die Hostie verzehren muss, bevor er an seinen Platz zurückkehrt.
Später, in Nr. 5 der Durchführungsbestimmungen des Indults, wird die Gefahr der Profanation konkretisiert. Dort wird
aufgefordert, achtzugeben, dass Bruchstücke der Hostie nicht zu Boden fallen und verstreut werden. Beides wird in
vielen Fällen unvermeidlich sein. Denn oft lösen sich Teilchen von der Hostie, vor allem von ihrem Rand, zumal bei den
bröseligen sog. Brothostien, die seit einigen Jahren in manchen Ländern, wie in Deutschland, verwendet werden. Diese
Teilchen bleiben in der Hand zurück, werden abgestreift und fallen zu Boden. Ihr Verlust wäre nur vermeidbar, wenn die
Gläubigen die Hand mit der Zunge ablecken würden. Diese Sorgfalt ist jedoch nie beobachtet worden. Der Hinweis auf
die erforderliche Sauberkeit der Hände ist ein schwacher Nachklang jener Sorgfalt, die diesem Gegenstand im christlichen
Altertum gewidmet wurde.
Die Handkommunion wird nach Nr. 6 der Durchführungsbestimmungen des Indults unanwendbar, wenn die Kommunion
unter zwei Gestalten in der Form gespendet wird, dass die heilige Hostie in das heilige Blut getaucht wird. Die Verfechter
der Handkommunion, die zum erheblichen Teil auch Propagatoren der Kommunion unter beiden Gestalten sind,
geraten hier in eine schwierige Lage. Sie wollen weder auf das eine noch auf das andere verzichten. Vermutlich werden
sie auf andere Formen der Kommunion unter beiden Gestalten auszuweichen versuchen. Das behebt zwar die eine
Schwierigkeit, bringt aber eine neue mit sich. Denn wenn das heilige Blut aus dem gemeinsamen Kelch getrunken wird,
machen sich die hygienischen Gründe, die angeblich gegen die Mundkommunion sprechen, in verstärktem Maße geltend.
Wird es aber durch ein Löffelchen gereicht, ist man wieder bei der Mundkommunion angelangt, die als unpassend
abgelehnt wird. Es ist wirklich nicht leicht, ein konsequenter Verfechter der Handkommunion zu sein.
Auch nach amtlicher Einführung der Handkommunion sind offenbar nicht alle Sorgen des Heiligen Vaters vertrieben.
Denn in Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen des Indults werden die Bischöfe, denen die Erlaubnis zur Einführung
der neuen Mode der Kommunion gegeben wurde, gebeten, nach sechs Monaten einen Erfahrungsbericht an die Kongregation
für den Gottesdienst einzusenden. Es fragt sich, ob es günstig ist, dieselben zum Bericht über eine Praxis
einzuladen, die diese aus angeblich gewichtigen Gründen eingeführt haben. Denn ihnen fehlt meist die kritische Distanz
gegenüber ihrem eigenen Tun. Der Erfassung der Wirklichkeit wäre besser gedient, wenn ausgewählte, unabhängige
Persönlichkeiten mit der Untersuchung der Praxis der Kommunionspendung und mit der Berichterstattung über sie
betraut würden.

IV. Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz und die Verordnungen der deutschen Bischöfe
1. Erteilung des Indults
Als die am 29. Mai 1969 datierte Instruktion „Memoriale Domini” erlassen wurde, lagen bereits die Anträge mehrerer
mittel- bzw. westeuropäischer Bischofskonferenzen auf Zulassung der Handkommunion vor. Ihre Genehmigung ist offenbar
pauschal, ohne Differenzierung nach Ländern und Gegebenheiten, erteilt worden. Denn die entsprechenden
Schreiben an die Deutsche und die Französische Bischofskonferenz datieren von demselben Tage, dem 6. Juni 1969.
Die Kürze der Zeit zwischen dem Erlass der Instruktion und der Erteilung des Indults zeigt die verwunderliche Eile, mit
der Bischofskonferenzen und Apostolischer Stuhl sich bemühten, die im Ungehorsam eingeführte Praxis zu legalisieren.
Als das Indult erteilt wurde, war die Schwebefrist des Gesetzes, auf dem es beruht, nämlich der Instruktion „Memoriale
Domini”, noch keineswegs abgelaufen. Sie endete rechtens mit dem Ablauf des 8. November 1969. Es ist unerfindlich,
wie eine Ermächtigung - das Indult - soll rechtswirksam erteilt werden können, bevor das Gesetz - die Instruktion —,
das zu der Erteilung der Ermächtigung berechtigt, in Kraft getreten ist.
2. Benutzung des Indults
Das an den Vorsitzenden der Bischofskonferenz adressierte Indult des Apostolischen Stuhles enthält, wie gesagt,
nicht eine Verpflichtung, sondern eine Ermächtigung der der Konferenz angehörigen Bischöfe, die Handkommunion
zu gestatten.
Jeder einzelne Bischof muss für sein Gebiet davon Gebrauch machen, falls er die Einführung dieser Art des Kommunionempfanges
wünscht.
Wie zu erwarten war, hat ein deutscher Bischof nach dem anderen die Handkommunion in seiner Diözese freigegeben.
Faktisch blieb auch den Bischöfen, die der Handkommunion ablehnend gegenüberstehen, kaum eine andere Wahl. Wie
eine Mode in der Kleidung nicht an der Grenze eines Landes halt macht, so ist es heute auch mit einer modischen Praxis
im religiösen Bereich. Ist sie erst einmal in einer Diözese eingeführt, greift sie unweigerlich auf andere Bistümer über.
Die gesetzliche Schwebefrist war, wie erwähnt, bei der Erteilung des Indults unbeachtet geblieben. Es wurden aber
vereinzelt nicht einmal die angekündigten „näheren Anweisungen” der Deutschen Bischofskonferenz für eine einheitliche
Regelung der Handkommunion abgewartet. Diese sollten zunächst Anfang oder Ende September 1969 ergehen.
Aber mit einer Geschwindigkeit, die bei wichtigeren Fragen bisher unbekannt war, drängte man auf ihren Erlass. Er kam
denn auch noch Mitte Juli zustande.
Indes beeilte sich der Erzbischof von Köln, Joseph Kardinal Höffner, noch vor der Verabschiedung der „näheren Anweisungen”
der Deutschen Bischofskonferenz in einem Schreiben vom 26. Juni 1969 dem Klerus seines Sprengels die
Einführung der Handkommunion zu gestatten. Das Seelsorgeamt des Erzbistums machte schon am 3. Juli 1969 einen
Vorschlag für eine „einfache und würdige Form” der Handkommunion, wobei es sich auf die Erfahrungen gewisser
„Mitbrüder” stützte, die vermutlich in jener Zeit gewonnen worden waren, als diese Form der Kommunionspendung
noch verboten war.
Auch der Bischof von Fulda, Adolf Balte, erließ am 8. Juli 1969, also ebenfalls noch vor der Verabschiedung der „näheren
Anweisungen” der Deutschen Bischofskonferenz, ein Handschreiben an die Geistlichen seines Bistums. Darin
„empfahl” er einerseits, mit der Einführung des „neuen Ritus” zu warten, bis diese Anweisungen veröffentlicht sein
würden. Andererseits sei es „nicht angängig”, „in der Zwischenzeit die ‚Handkommunion‘ zu untersagen, zumal sie in
einigen Teilen Deutschlands bereits praktiziert” werde. Gläubigen aus anderen Diözesen könne ein Verbot „nicht zugemutet
werden”. Daher „gestatte” er „grundsätzlich” die Austeilung der hl. Kommunion in die Hand und „möchte, dass
dieser Ritus keinem Gläubigen, der so zu kommunizieren wünscht, verweigert werde. In diesem Schreiben des Fuldaer
Bischofs wird eindeutig auf die im Ungehorsam gesetzten Fakten zur Begründung der Gestattung der Handkommunion
abgestellt. Der Ortsoberhirt gibt einem Druck nach, der sich von Seiten mancher Gläubigen anderer Diözesen und gewisser
Geistlichen erhoben hat. Das Warten auf nähere Anweisungen wird nur „empfohlen”. So handelt eine Autorität,
die ihrer selbst nicht mehr sicher ist.
3. Verschiedene Haltung der Bischöfe
Die rechtswirksame Zulassung der Handkommunion wurde in den meisten deutschen Diözesen durch Verordnungen in
den kirchlichen Amtsblättern vorgenommen. Diese Verordnungen stimmen nicht gänzlich miteinander überein. Ihnen
liegt zwar ein gemeinsamer Text der Deutschen Bischofskonferenz zugrunde. Er wurde aber von den Oberhirten der
einzelnen Diözesen verschieden behandelt. Die einen druckten ihn unverändert ab, die anderen trafen charakteristische
Veränderungen. Am weitesten entfernt sich die Verordnung des Erzbischofs von Freiburg, Hermann Schaufele, vom 16.
August 1969 von der Vorlage. Manche Bischöfe zeigten sich sehr engagiert für die Handkommunion, andere waren
zurückhaltender. Zu ersteren gehörte der Erzbischof von München und Freising. Die Verordnung für die Erzdiözese
München und Freising suchte den „Bedenken einer Unwürdigkeit zum Empfang der heiligen Hostie in die Hand” mit dem
etwas dubiosen Hinweis zu begegnen, „dass wir in allen Formen der heiligen Kommunion der großen Gabe Gottes unwürdig
sind“. Wenn diese Argumentation zuträfe, wäre man der Notwendigkeit einer Überlegung, in welcher Weise der
Leib des Herrn empfangen werden soll, überhaupt enthoben. Hier liegt offenbar ein sophistisches Spiel mit Begriffen
vor, das den Fragepunkt völlig verschiebt. Denn die Würdigkeit betrifft allein den Zustand der Seele, die innere Zurüstung
des Empfängers, also die Freiheit von Sünden und die rechte Absicht, nicht die äußere Seite, die praktische Handhabung.
Die Würdigkeit liegt als selbstverständliche Voraussetzung zum Kommunionempfang vor der Frage, in welcher
Form dieser zu geschehen habe.
Auch die Form, in der die Handkommunion zugelassen wurde, war in den einzelnen Bistümern verschieden. In der Diözese
Mainz erging ein „Erlass” des Bischofs mit seiner vom 24. Juli 1969 datierten Unterschrift. Er wurde in dem mit
dem Datum des 1. August 1969 versehenen Stück Nr. 13 des 111. Jahrgangs des Kirchlichen Amtsblattes veröffentlicht.
In der Erzdiözese München und Freising erschien eine „Pastorale Anweisung” des „Erzbischöflichen Generalvikariates”
ohne Datum und Unterschrift in dem Stück Nr. 11 des Amtsblattes vom 13. August 1969. Der Erzbischof, der als
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz entscheidenden Anteil an der Einführung der Handkommunion hat, trat
hier überhaupt nicht in Erscheinung. In der Erzdiözese Freiburg erließ der Erzbischof eine nicht näher bezeichnete
Erklärung über „Kommunionspendung und Kommunionempfang” unter dem Datum des 16. August 1969.
4. Der Weg zur Gestattung der Handkommunion
Die gemeinsame Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz zur Einführung der Handkommunion kann ihre Verwandtschaft
mit der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” von Ende Mai 1969 nicht verbergen; sie geht
offenbar auf dieselbe Münchener Quelle zurück. Aber da sie umfangreicher ist als die Meldung, können aus ihr weitere
Einzelheiten zu der Vorgeschichte des Indultes vom 6. Juni 1969 entnommen werden. Die Verlautbarung teilt nämlich
mit, dass sich die deutschen Bischöfe wegen dieser Angelegenheit bereits im Frühjahr 1968 an den Apostolischen Stuhl
gewandt hatten. Sie waren daraufhin unter dem 6. Juli 1968 „von ihrer diesbezüglichen Vollmacht informiert worden”.
Das heißt offenbar: Sie erhielten damals die Vollmacht und hätten schon damals die Handkommunion einführen können,
wenn sich nicht im letzten Augenblick vor Inanspruchnahme der Vollmacht retardierende Momente geltend gemacht
hätten. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass hier ein persönliches Eingreifen des Papstes vorlag. Der Papst
hatte die Angelegenheit an sich gezogen und sich die Entscheidung vorbehalten. Beim Papst mag außer den sachlichen
Überlegungen die Erwägung eine Rolle gespielt haben, dass man bei einer so wichtigen Sache heute, im Zeichen des
Kollegialitätsprinzips, nicht ohne Rücksicht auf die Bischöfe anderer Länder vorgehen könne. Es wurde also eine Befragung
„aller Bischofskonferenzen der lateinischen Kirche” angeordnet, genauer gesagt: aller einzelnen Bischöfe der
lateinischen Kirche. „Im Hinblick auf” diese Befragung „musste die allgemeine öffentliche Bekanntgabe dieser Nachricht
damals zurückgestellt werden”. Diese Aussage der Verlautbarung ist zumindest missverständlich. Es wurde nämlich
nicht nur die „Bekanntgabe” – diese ist übrigens immer „allgemein”, d. h. „öffentlich” – der Vollmachtserteilung
sistiert, sondern der Gebrauch der erteilten Vollmacht suspendiert, d. h. vorläufig verboten, vielleicht sogar die Erteilung
der Vollmacht rückgängig gemacht. Denn offensichtlich sollte die (vielleicht ohne Wissen und Willen des Papstes vorgenommene)
Erteilung der Vollmacht im Licht der Meinungsäußerung der Bischöfe der lateinischen Kirche überprüft werden.
Angeblich wurde die Ausführung des Indultes auch in der Absicht sistiert, die deutschen Bischöfe erst Erfahrungen
über das Für und Wider der Handkommunion sammeln zu lassen, die dem Papst vorgelegt werden sollten. Diese konnten
freilich nur durch eigenmächtig unternommene oder oberhirtlich gestattete „Experimente” gewonnen werden.
Es fragt sich, aus welchem Grunde in der gemeinsamen Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz die Genesis
ihrer Vollmacht geschildert wird, vor allem weshalb erwähnt wird, dass die Bischöfe „bereits im Frühjahr 1968”, also
sehr früh, bei dem Apostolischen Stuhl um die Vollmacht eingekommen waren. Diese Mitteilung ist vermutlich so zu
verstehen, dass sich die Bischöfe gewissermaßen entschuldigen, nicht schnell genug den Wünschen ungeduldiger Progressisten
nachgekommen zu sein und den Ungehorsam in der Kommunionspendung sanktioniert und zur Grundlage
einer gesetzlichen Regelung gemacht zu haben. Sie wollen anscheinend dem Vorwurf begegnen, ihr Säumen habe die
Anerkennung der Eigenmächtigkeit verzögert. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass diese Apologie der Bischöfe
von dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Döpfner, in die Verlautbarung hineingebracht
wurde. Denn er war einerseits dafür bekannt, ein Befürworter der Handkommunion zu sein, und von ihm weiß man, dass
er gesteigerten Wert darauf legt, als „moderner” Bischof zu gelten. Diese Vermutung wird durch die Beobachtung gestützt,
dass der Erzbischof von Freiburg, der der Handkommunion äußerst reserviert gegenübersteht, die apologetischen
Absichten entspringende Schilderung der Stadien der Gewährung der Handkommunion in seine Verordnung vom
16. August 1969 nicht aufgenommen hat. Er bedurfte ihrer nicht.
Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz über die Handkommunion erwähnt zwar die „Befragung” der „Bischofskonferenzen
der lateinischen Kirche“, schweigt sich jedoch über jede Einzelheit, vor allem über das Ergebnis der
Befragung aus. Und doch wäre es Klerus und Gläubigen zweifellos erwünscht gewesen, zu erfahren, wie der Episkopat
der katholischen Kirche des lateinischen Ritus über eine so bedeutsame, in das Leben jeder Gemeinde, ja jedes Katholiken
eingreifende Angelegenheit denkt. Man wäre dann freilich nicht daran vorbeigekommen, zu erklären, aus welchen
schwerwiegenden Gründen die Entscheidung der Mehrheit des Episkopates der lateinischen Kirche zugunsten des mit
Zweidrittelmehrheit zustande gekommenen Beschlusses der Bischofskonferenzen Belgiens, Frankreichs und Deutschlands
beiseitegeschoben wurde.
5. Ausweitung der Instruktion
Wie schon in dem Indult zu erkennen war, wurde auch in den bischöflichen Ausführungsbestimmungen aus der Gestattung
der Handkommunion an den Orten, an denen sie sich bereits eingebürgert hatte, wie sie die Instruktion vorgesehen
hatte, die allgemeine Einführung der Handkommunion in der ganzen Diözese.
Soweit ich die Praxis überschaue, wird die Instruktion allgemein dahin verstanden, dass, wenn an irgendeinem Ort des
Gebietes, für das eine Bischofskonferenz zuständig ist, eine „gegenteilige Übung” sich gebildet hat, die Bischofskonferenz
sich für berechtigt hält, die Einführung der Handkommunion in dem Sinne zu beschließen, dass jeder Ortsoberhirt
ermächtigt wird, sie in dem gesamten Gebiet seiner Diözese einzuführen. Das bedeutet, dass die Klausel der Instruktion:
„dort, wo eine gegenteilige Übung schon eingebürgert ist” unbeachtet bleibt, ja in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die
Handkommunion bleibt entgegen dem Wortlaut der Instruktion nicht beschränkt auf Orte, in denen sie sich in der Vergangenheit
gebildet hat, sondern breitet sich auf Gebiete aus, die von ihr nicht erfasst waren. Ja, sie greift über auf
ganze Diözesen, die bisher von ihr unberührt blieben. Denn einmal mag nicht leicht ein Bischof hinter einem anderen
zurückstehen, wenn etwas „Neues” getan wird. Zum anderen ließe sich die veränderte Praxis der Kommunionspendung
auch nicht leicht an den Grenzen einer Diözese aufhalten. Bei dem heutigen Hang zur Nachahmung und dem Zwang der
Mode breitet sich eine irgendwo geschaffene, populär gemachte und propagierte Neuerung mit Windeseile überallhin
aus. Die Autorität der Ortsoberhirten ist derart geschwächt, dass ein Verbot, das zu tun, was in der Nachbardiözese
geübt wird, vielfach unbeachtet bliebe, sofern nicht Strafsanktionen ergriffen werden.
In den deutschen Bistümern wurde jedenfalls jeweils für das gesamte Gebiet, „in allen Gemeinden und Gottesdiensten“,
gestattet, von der Erlaubnis zur Darreichung der Kommunion in die Hand Gebrauch zu machen. Das bedeutet,
dass in Diözesen, in denen sich bisher nur in einer Pfarrei oder in wenigen Pfarreien die Übung eingebürgert hatte, nun
in allen die Handkommunion eingeführt wird.
6. Gleichberechtigung beider Arten des Kommunionempfanges
Alle bischöflichen Verordnungen heben hervor, dass es fortan zwei Weisen des Kommunionempfanges gibt. Beide
Formen sind gleichberechtigt. Die Gläubigen haben Freiheit, welche der beiden Formen sie wählen wollen. Sie sollen ihre
Entscheidung von der Überlegung abhängig machen, welche Art „ihnen persönlich als größere Hilfe zum andächtigen
Empfang des Herrenleibes erscheint“. Religiöse Gründe sollen also die Wahl leiten, nicht sachfremde Motive. Der Erzbischof
von Freiburg verlangte von denen, die sich zur Handkommunion entschließen, dass sie dies tun „nicht aus Mode
und Überheblichkeit, sondern aus Ehrfurcht und Glauben“. Er widmete der nunmehrigen Doppelheit der Weise der
Kommunionspendung weitere eingehende Ausführungen und warnte davor, dass „Spaltung, Überheblichkeit
oder gegenseitige Vorbehalte” wegen der verschiedenen Art des Kommunionempfanges entstehen und dass die
Gläubigen hinfort in „zwei Klassen”, in „Mündige und Unmündige, Fortschrittliche und Rückschrittliche”
eingeteilt würden.
7. Praktische Handhabung
Es werden dann die Einzelheiten der Haltung bei der Handkommunion angegeben. Dabei wird zwischen dem Legen
der Hostie in die offene Hand des Empfängers und dem Übergeben der Hostie in die Finger des Empfängers unterschieden.
Die Handkommunion zerfällt also selbst wieder in zwei verschiedene Weisen. Ja, es ist sogar eine dritte Weise
möglich. Die Kommunikanten „sollen” sich zwar nicht selbst die Hostie aus einem aufgestellten Speisekelch nehmen.
Dafür werden verschiedene Begründungen gegeben. Nach der Verordnung für die Erzdiözese München und Freising ist
der Grund, „weil das Zeichen des Darreichens dabei verlorengeht“, also ein vom Zeichen genommener Grund, nach
jener für die Diözese Mainz, „weil dabei leicht mehrere Hostien berührt oder gegriffen werden können”, d. h. ein hygienischer
Grund. Das Wegnehmen von einer Patene ist dagegen in kleinen Gemeinschaften erlaubt, „wenn ... der Kommunizierende
eine Hostie greifen kann, ohne andere Hostien dabei zu berühren”. — In Belgien gestatteten die Bischöfe
den Gläubigen unter bestimmten Umständen, die Hostie selbst aus dem Speisekelch zu nehmen.
Auch die Kinder haben nach der gemeinsamen Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz „grundsätzlich” das
Recht zur Handkommunion. Dieser Passus fehlt jedoch in der Verordnung für die Erzdiözese Freiburg.
8. Verpflichtung des Kommunionspenders
Die Zulassung der Handkommunion stellt einseitig auf das Recht der Gläubigen, die Weise des Kommunionempfanges
zu bestimmen, ab. Der Gläubige hat die Möglichkeit der Auswahl. Die Entscheidung ist seinem gewissenhaften Urteil
anheim gestellt. Die Spender der heiligen Kommunion werden hingegen nach der Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz
„verpflichtet“, „sich nach dem Wunsch des Empfangenden zu richten”. Diese verbindliche Anordnung
wirkt angesichts der Umstände, die zur Einführung der Handkommunion führten, etwas peinlich. Während seit Jahren die
„Verpflichtung” der Empfänger und der Spender, die Hostie in den Mund zu empfangen bzw. zu legen, von denen, die
eigenmächtig die Handkommunion praktizierten, unbeachtet gelassen und von den Hirten der Kirche nicht urgiert wurde,
wird jetzt, nachdem die Eigenmächtigkeit von den Hirten zum Gesetz erhoben worden ist, den Spendern die Verpflichtung,
die Handkommunion auf Wunsch zu praktizieren, eingeschärft. Dabei wird ganz übersehen, dass auch der
Spender der heiligen Kommunion nach seinem Gewissen handeln muss. Es könnte sein, dass nicht jeder Priester gewissensmäßig
in der Lage ist, die Kommunionspendung in der Gestalt der Handkommunion zu vollziehen. Tatsächlich gibt
es Priester, denen ihr Gewissen die Austeilung der heiligen Kommunion in die Hand nicht gestattet. Ihnen muss bei
einer künftigen Ordnung der Kommunionspendung Rechnung getragen werden. Man muss hier konsequent sein. Wenn
es nach dem Indult dem Gewissen des Bischofs überlassen ist, zu entscheiden, ob er die Handkommunion in seiner
Diözese einführen will, und wenn damit diese Entscheidung als das Gewissen angehend gekennzeichnet ist, dann wird
man auch dem Spender das Recht auf einen Gewissensentscheid in dieser Frage zubilligen müssen. Diese Notwendigkeit
hat der Erzbischof von Freiburg offenbar empfunden. Nach seiner Verordnung werden die Ausspender der heiligen
Kommunion „gebeten”, „jedem Gläubigen das Sakrament auf die Art zu spenden, die er für sich wünscht“. Es besteht
also in der Erzdiözese Freiburg keine Pflicht zur Spendung der Kommunion in die Hand. Ja, es kann nach der Verordnung
für Freiburg u. U. sogar die Pflicht bestehen, die Handkommunion zu verweigern. Wenn nämlich der Spender der
heiligen Kommunion „begründeten Verdacht” hegt, durch die Spendung der heiligen Kommunion in die Hand könne „im
Einzelfall die schuldige Ehrfurcht verletzt werden oder mit dem Sakrament Missbrauch getrieben werden, muss er von
dieser Form Abstand nehmen”.
9. Auswirkungen
Es gibt künftighin, was die Weise der Kommunionspendung angeht, zwei Rechtskreise innerhalb der lateinischen Kirche.
In dem einen ist die einzig zulässige Art der Kommunionspendung das Legen der Hostie auf die Zunge des Empfängers.
Wer immer in diesem Rechtsgebiet die heilige Kommunion spendet oder empfängt, ist zu dieser Art der Kommunionspendung
bzw. des Kommunionempfanges verpflichtet.
In dem anderen Rechtskreis gibt es zwei Arten der Kommunionspendung, in den Mund und auf die Hand. Der Empfänger
hat die Möglichkeit der Wahl. Der Spender ist grundsätzlich verpflichtet, dem Empfänger zu willfahren, sofern ihm
die Spendung auf die Hand nach seinem Gewissen möglich ist.
Die Einführung der Handkommunion sieht von den ökumenischen Implikationen der Neuerung völlig ab. Die Rücksicht
auf die Ostchristen — unierte und nichtunierte in gleicher Weise — wurde gänzlich außer acht gelassen. Die Ostkirche
kennt, die Nestorianer ausgenommen, den Brauch der Handkommunion nicht; sie lehnt ihn sogar entschieden ab und
denkt nicht an seine Einführung. Ebenso blieben die Abendmahlsriten der Lutheraner unbeachtet, die in der Regel nicht
die Handkommunion praktizieren. Die einzige große protestantische Gruppe, die die Handkommunion kennt, sind die
Reformierten. Das ist kein Zufall, sondern ergibt sich aus ihrer Eucharistielehre, die keine leibhaftige Gegenwart des
Herrn im Abendmahl kennt. Es ist erschreckend, dass ein Brauch in die Kirche eingeführt wird, der ausgerechnet bei
jenen getrennten Christen üblich ist, die in der Eucharistielehre am weitesten vom Glauben der Kirche entfernt sind.
Die aus der Instruktion „Memoriale Domini” sprechende naive Hoffnung, die Übung der Handkommunion könne auf
die Orte bzw. Diözesen beschränkt werden, wo sie „schon eingebürgert ist”, ist unrealistisch. Dies ergibt sich schon aus
der verwendeten Terminologie. Statt des Bildes aus dem Bürgerrecht (im Deutschen) bzw. aus dem Pflanzenreich
(invalescere, im Lateinischen) hätte man besser das Bild von einem Steppenbrand oder einem Dammbruch verwendet.
Wer den Massenmenschen und den Einfluss der Massenmedien von heute auch nur einigermaßen kennt, ist sich darüber
im klaren, dass alles, was als „modern” gilt, sich mit der Gewalt eines Sturms und mit der Sicherheit einer Epidemie
ausbreitet. Man wird der Voraussage eines progressistischen Liturgikers zustimmen müssen, dass sich die Zulassung
der Handkommunion in einigen Ländern „auch dort, wo diese Form weiter als unerlaubt gilt, auswirken wird“. Dafür
liegen schon jetzt Zeugnisse vor. Manche Kommunionspender anderer Länder führen sie ein, ohne eine rechtliche
Grundlage zu besitzen, also in offenem Ungehorsam; Besucher aus Ländern, in denen sie gestattet ist, suchen sie zu
ertrotzen. Noch versuchen manche Ortsoberhirten, das Übergreifen der Praxis auf ihre Gebiete zu verhindern. So ließ
der Erzbischof von Salzburg zweimal im kirchlichen Amtsblatt und durch Anschlag auf den kirchlichen Anschlagtafeln
sowie durch Verkündigung bekannt geben, dass die „allgemein übliche Praxis”, die heilige Kommunion in den Mund des
Empfängers zu reichen, beibehalten werde und dass sich auch Gäste aus anderen Ländern „dieser einheitlichen Praxis”
anzugleichen hätten. Es besteht kein Zweifel, dass diese Mahnung (ebenso wie zahllose frühere, auf andere Gegenstände
der Liturgie bezügliche Anordnungen auf die Dauer nichts fruchten wird.
Das Indult zur Zulassung der Handkommunion wurde unter der Bedingung gewährt, dass die gebräuchliche Weise des
Kommunionempfanges dadurch nicht ausgeschlossen werden darf. Es hat nicht den Anschein, dass die Anhänger der
Handkommunion, wenn sie erst einmal die Mehrheit sind, den Gläubigen, die auf die andere, gleichberechtigte Weise die
heilige Kommunion empfangen, das gleiche Maß an Geduld, Achtung und Liebe beweisen, das sie erfahren haben, als
sie im Ungehorsam gegen das geltende Gesetz die Kommunionspendung bzw. den Kommunionempfang auf die Hand
praktizierten bzw. ertrotzten. Der Progressismus arbeitet nach einem strategischen Gesamtplan, dem er die taktischen
Operationen unterordnet. Die Begründung, die er einerseits der Handkommunion gibt, und die Abwertung, die er andererseits
der überkommenen Form der Kommunionspendung zuteil werden lässt, lassen die Absicht erkennen, die bisherige
Form der Kommunion völlig durch die Handkommunion zu ersetzen. Der Zustand der Koexistenz beider Formen ist
nur eine Konzession an den Apostolischen Stuhl, eine Etappe, die bald überwunden werden soll. Das Endziel ist die
alleinige Praktizierung der Handkommunion.
Gewisse Theologen geben eine Darstellung der beiden nunmehr zulässigen Weisen des Kommunionempfanges, die so
einseitig auf die angeblichen Vorzüge der Handkommunion ausgerichtet ist, dass sie von manchen Gläubigen als Diffamierung
derer, die bei der überkommenen Praxis des Kommunionempfanges verblieben, empfunden wird. So wird die
Mundkommunion als „unpraktisch” und „mühsam” abgetan. Der Berliner Pfarrer Johannes Günther bezeichnete die
Handkommunion als „weniger schwierig” und „würdiger“. In einer Beilage zu dem Amtsblatt für die Diözese Mainz wurde
die Kommunionpatene als abgeschafft erklärt. „Darum” sei bei den Gläubigen, die den Empfang der heiligen Kommunion
in den Mund wünschen, von Seiten des Spenders „besondere Vorsicht” geboten.
In manchen - und offenbar nicht wenigen - Pfarreien hat die Handkommunion die Mundkommunion schon jetzt fast
gänzlich verdrängt. Der Empfang in der herkömmlichen Weise wird dadurch psychologisch außerordentlich erschwert,
weil der die heilige Kommunion in dieser Weise Empfangende leicht zum Gegenstand der Verwunderung wird, ja Anlass
zum Ärgernis gibt. Bereits jetzt klagen Gläubige, die in der herkömmlichen Weise kommunizieren wollen, dass sie geziehen
werden, Zwietracht zu erregen, und dass sie deswegen nur noch an Werktagen, wenn wenige Menschen die heilige
Messe mitfeiern, sich getrauen, die heilige Kommunion zu empfangen. Manche Priester geben sich alle Mühe, die Spendung
der heiligen Kommunion auf die Zunge des Empfängers durch diskriminierende Platzanordnung der Kommunikanten
zum Verschwinden zu bringen. An einigen Stellen werden Gläubige, die die Handkommunion nicht mitmachen, sogar
bei der heiligen Kommunion übergangen.
Der Bischof von Mainz hat diese Entwicklung vermutlich vorausgeahnt. Denn er hat sich in seiner Verordnung zur Einführung
der Handkommunion dagegen gewandt, dass derjenige, der bei der traditionellen Form des Kommunionempfanges
bleibt, sich selbst als „rückständig” betrachtet oder so angesehen wird. Er schließt diese Mahnung mit dem
erstaunlichen Satz: „denn man kann die hl. Kommunion in jeder der beiden Arten ehrfürchtig und fromm empfangen”,
erstaunlich deswegen, weil es schon notwendig ist, das für die Kommunion in der überlieferten Weise festzustellen.

Zusammenfassung
1. Die Handkommunion ist kein Teil der Liturgiereform. Weder auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil noch nach ihm
ist sie von den Bischöfen als mögliche Form der Kommunionspendung bzw. des Kommunionempfanges in Erwägung
gezogen worden. Sie ist ihnen vielmehr von progressistischen Theologen aufgezwungen worden.
2. Dieser Prozess verlief in verschiedenen Stadien. Zuerst in Holland, dann in anderen Ländern haben sich gewisse
Theologen für diese Form des eucharistischen Mahles ausgesprochen. Bei nicht wenigen erwuchs der Wunsch nach
Zulassung der Handkommunion aus einer Eucharistieauffassung, die sich weit von der amtlichen Eucharistielehre der
Kirche entfernt hat. Diese Theologen blieben bei theoretischen Aufstellungen nicht stehen. Sie warben für die ihnen
vorschwebende veränderte Weise der Kommunionspendung, führten sie eigenmächtig ein und stifteten andere dazu an.
Die meisten zuständigen Bischöfe sahen der Entwicklung tatenlos zu, duldeten sie, ja praktizierten diese Weise des
Kommunionempfanges teilweise selbst. Sie vernachlässigten ihre Aufsichtspflicht über die liturgische Gesetzgebung der
Kirche und beteiligten sich an der Übertretung eines gesamtkirchlichen Gesetzes. Nur wenige Bischöfe versuchten,
vielfach von Gläubigen gedrängt, die Geistlichen zur Beobachtung des geltenden Rechts anzuhalten. Sie kamen jedoch
über Mahnungen nicht hinaus, die in der Regel fruchtlos blieben. Auch der Apostolische Stuhl, zu dessen Kenntnis diese
schwerwiegenden Vorgänge gelangten, griff nicht wirksam ein. Offensichtlich sind weder die Bischöfe noch der Heilige
Stuhl zur Zeit gewillt, eigenmächtige Änderungen auf liturgischem Gebiet mit Strafdrohungen zu belegen und strafrechtlich
zu ahnden.
3. Die aus Holland nach Deutschland, Belgien und Frankreich eingedrungene Praxis gewann allmählich unter dem Episkopat
dieser Länder in steigendem Maße Anhänger, wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchen Motiven dies geschah.
Deren Sympathien verdichteten sich in dem mit Zweidrittelmehrheit zustande gekommenen Beschluss der zuständigen
Bischofskonferenzen, den Antrag an den Apostolischen Stuhl zu stellen, die im Ungehorsam entstandene Übung in den
Rang eines partikulären Gesetzes zu erheben. Um widerstrebende Bischöfe für die zur Antragstellung erforderte Zweidrittelmehrheit
zu gewinnen, sollte die veränderte Weise des Kommunionempfanges nicht für das Gebiet der Bischofskonferenz
vorgeschrieben, sondern ihre Einführung der Entscheidung des einzelnen Ortsoberhirten überlassen werden.
4. Der Apostolische Stuhl mit dem Papst an der Spitze war der Handkommunion abgeneigt. Der Heilige Vater mochte
sich jedoch nicht zu einem sofortigen klaren Nein zu entschließen, führte vielmehr eine Befragung des Episkopates des
lateinischen Ritus herbei. Sie ergab eine starke Mehrheit gegen eine Zulassung der Handkommunion. Trotz dieses klaren
Ergebnisses der Umfrage drangen die Vorsitzenden der erwähnten Bischofskonferenzen weiter in den Heiligen
Vater. Der Papst gab schließlich ihrem Drängen nach und gestattete die Handkommunion für den Bereich dieser
Bischofskonferenzen in der Gestalt einer Ermächtigung der einzelnen Ortsoberhirten.
5. Aus diesen Tatsachen ergibt sich: Eine Übung, die sich im Gegensatz zum geltenden gesamtkirchlichen Recht auf
lokaler Ebene entwickelt, wird heute nicht nur geduldet, sondern hat unter Umständen Aussicht, vom höchsten kirchlichen
Gesetzgeber zur Grundlage einer partikulären Gesetzgebung gemacht zu werden. Dies gilt auch dann, wenn diese
Übung nicht die Eigenschaften besitzt, die zur Bildung von Gewohnheitsrecht erfordert sind. Das bedeutet: Den Ungehorsamen
wird durch den Beschluss der Bischofskonferenz bzw. das Indult des Apostolischen Stuhles gleichsam bestätigt,
dass ihr Ungehorsam gerechtfertigt war und sie darum jetzt recht bekommen.
6. Man muss sich darüber klar sein, dass hiermit ein gewichtiger Präzedenzfall geschaffen worden ist. Dies gilt zunächst
für den Gegenstand, bei dem der Druck von unten zum Erfolg geführt hat, für den Empfang der heiligen Kommunion. Hier
können noch andere Möglichkeiten ersonnen und praktiziert werden. Tatsächlich wurde auch schon der Vorschlag gemacht,
die Hostie nicht von den Fingern des Priesters berühren zu lassen, sondern sie mit „einer Art kleiner Gebäckzange”
in die Hand des Empfängers zu legen“. Ebenso wird es sich nicht verhindern lassen, dass manche Gläubige beim Empfang
der heiligen Kommunion Handschuhe tragen. Die Anmerkung in der Verordnung für München und Freising: „Es versteht
sich, dass man bei der Handkommunion keine Handschuhe trägt” kann die Einführung einer „Handschuhkommunion”
schwerlich hintanhalten, falls nur jemand auf den Gedanken kommt, sie zu propagieren. In den Niederlanden ist es vorgekommen,
dass ein Priester die Brautleute die heilige Kommunion an ihre Eltern und Freunde austeilen ließ.
7. Sodann kann niemand ausschließen, dass die Art und Weise, in der die Gesetzgebung über die Handkommunion
eingeführt wurde, Schule machen und auf andere Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung übertragen werden kann.
Grundsätzlich steht von nun an jeder Gegenstand der kirchlichen Disziplin, jedes Gesetz, das der Ordnung in der Kirche
dient, unter der Drohung, via facti überwunden zu werden, und zwar, was das entscheidend Neue und Revolutionäre ist,
ohne dass die zur Schaffung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Niemandem kann künftig
von vornherein verwehrt werden, zu meinen, das Gesetz, das er zum Gegenstand der Kontestation macht, werde, wenn
sich nur genügend Kontestanten finden, aus den Angeln gehoben werden können. Bei jedem Gesetz lässt sich künftig
die Erwartung hegen bzw. wecken, die Hirten der Kirche werden, wenn die Übertretungen nur genügend zahlreich und
weitverbreitet sind, den Willen der Übertreter zur Grundlage einer neuen Normierung machen. Es dürfte nicht zu viel
gesagt sein, wenn man feststellt, dass damit die Subversion in der Kirche geradezu ermutigt wird.
8. Im Zusammenhang mit der Einführung der Handkommunion und anderen progressistischen Bestrebungen wurde
in Kreisen der Bischöfe häufig davon gesprochen, man müsse solche Bewegungen „auffangen”. Mit „Auffangen” ist
vermutlich das Bemühen gemeint, den berechtigten Kern exzessiver Forderungen zu erkennen und zu erfüllen, um
dadurch die Radikalisierung dieser Kreise zu verhüten. Nun ist im Falle der Handkommunion nicht zu sehen, mit welchem
Recht hier von „Auffangen” gesprochen werden kann. Denn die Bischöfe haben sich ja tatsächlich zu Vollstreckern
des Willens aggressiver Minderheiten gemacht und sich damit in gänzliche Abhängigkeit von progressistischen
Agitatoren begeben. Außerdem ist zu fragen, wie eine Bewegung noch radikaler werden kann, die in ihren führenden
Vertretern bis zur Leugnung des Glaubens, der Grundlage der Kirche, fortgeschritten ist. Die Politik der Beschwichtigung
hat gegenüber zu allem entschlossenen, rücksichtslosen Gruppen noch nie Erfolg gehabt.
9. Beachtenswert ist weiter das Verhalten des höchsten kirchlichen Gesetzgebers. Die Einführung der Handkommunion
zeigt, dass der Apostolische Stuhl dem Drängen mancher Bischofskonferenzen, das sich auf vollendete Tatsachen
stützen kann, auch dann nachgibt, wenn, wie in dem vorliegenden Falle, schwerwiegendste Argumente gegen deren
Ansinnen sprechen. Die Faktizität eines Geschehens ist stärker als ein ganzes Bündel durchschlagender Gründe. Druck
von unten und die Politik vollendeter Tatsachen vermögen jede noch so beweiskräftige Überlegung zu entwerten.
10. Die Beiseitesetzung der Meinungsäußerung des Episkopates bei der Einführung der Handkommunion zeigt die
Relativität der Bedeutung einer derartigen Befragung und die Brüchigkeit des Kollegialitätsprinzips. Mehrheiten sind
offenbar nur beachtlich, solange sie sich in einem bestimmten Sinn aussprechen. Entscheiden sie sich anders, werden
sie beiseitegelassen. Umgekehrt hat eine eigenmächtig eingeführte Praxis, falls sie dem progressistischen Trend entspricht,
auch dann Aussicht, von einzelnen Bischofskonferenzen aufgenommen und von der Gesetzgebung der Kirche
sanktioniert zu werden, wenn die Mehrheit der Bischöfe sie ablehnt. Die Kollegialität wird, so scheint es, vor allem dann
angewandt, wenn es gilt, dem Papst Rechte abzutrotzen. Sie wird jedoch fallengelassen, wenn die Mehrheit der Bischöfe
mit dem Papst einig geht. Man mache sich noch einmal die Verteilung der Gewichte bei der Frage der Handkommunion
klar. Auf der einen Seite standen das eindeutige Votum der Mehrheit der Bischöfe, das Gewicht der Sache und die Bedeutung
der angeführten Argumente, schließlich auch der Papst, auf der anderen Seite eine Minderheit von Bischöfen
und der Druck progressistischer Rebellen. Trotz des erdrückenden Übergewichtes der ersten Gruppierung hat sich die
zweite durchgesetzt.
11. Die Einführung der Handkommunion stellte die mit der Formulierung des Gesetzes, der Instruktion, betrauten
kurialen Organe vor eine kaum zu lösende Aufgabe. Sie standen nicht nur unter Zeitdruck, sondern auch unter dem
Zwang, Unvereinbares zu vereinen, die hergebrachte Weise der Kommunion, für die alle Argumente sprechen, und die
den Hirten der Kirche von unten aufgezwungene Form, für die keine Argumente zur Verfügung stehen. Ein Gesetz, in
dem widerstreitende Aussagen und entgegengesetzte Regelungen Platz finden, die nur äußerlich notdürftig miteinander
verknüpft sind, bildet keine Einheit. Es ist ambivalent und vermag deswegen die ihm Unterworfenen nicht zu überzeugen.
12. Schließlich weist die Durchführung des auf so merkwürdige Weise zustande gekommenen und in sich widerspruchsvollen
Gesetzes schwerwiegende Mängel auf. Bei ihr wurden rechtliche Schranken beiseitegesetzt. Die Rangordnung
der Normen, die sich aus formalen und materialen Kriterien ergibt, wurde nicht beachtet. Die Durchführungsbestimmungen
widersprachen teilweise dem Gesetz, das zu ihrer Aufstellung berechtigte und deren Ausführung sie dienen
sollten. Schon das Indult entfernte sich von der Instruktion. Die Verordnungen der Bischöfe gingen über beides hinaus.
Der höchste Gesetzgeber der Kirche musste erleben, wie sein Nachgeben nicht honoriert wurde.
Der gesamte Vorgang der Einführung der Handkommunion ist ein erschütterndes Beispiel dafür, wie eine Autorität
selbst dazu beiträgt, den Respekt vor ihr zu zerstören und die Kontestation zu ermuntern. Mit ihr wurde ein Weg eingeschlagen,
der, wenn er weitergegangen wird, zur Auflösung der Kirche als einer geordneten Gemeinschaft führen kann.
RellümKath
Warum aber gibt es in Tschechien im NOM noch keine Handkommunion, obwohl die dortigen Priester nach Deutschland geschickt werden, um neu-theologisiert zu werden?
liabchrist
>>>Hier zeigt sich die immer stärkere Laschheit der kirchlichen Würdenträger (ja sind sie zunehmend UNwürdenTräger ?!) mit Verrat an den Jahrhunderte erlebten Glaubens- ja Gottesgrundsätzen.
>>> Unser Jesus ist ja auch nicht lasch in seine (Evangeliums)Aussagen, warum sind dann heute die teils von der wahren Glaubensverkündigung abgefallenen! ein fauler Apfel im Korb belassen steckt die gesamte …Mehr
>>>Hier zeigt sich die immer stärkere Laschheit der kirchlichen Würdenträger (ja sind sie zunehmend UNwürdenTräger ?!) mit Verrat an den Jahrhunderte erlebten Glaubens- ja Gottesgrundsätzen.
>>> Unser Jesus ist ja auch nicht lasch in seine (Evangeliums)Aussagen, warum sind dann heute die teils von der wahren Glaubensverkündigung abgefallenen! ein fauler Apfel im Korb belassen steckt die gesamte Ernte an.
>>> Lieber Herr und Gott gib ihnen ein Zeichen was wahr und richtig ist sonst verderben sie und alle daran erkrankten nehmen je 100-derte an Anhänger Seelen mit zum Teufel. Wo sind die obersten Kirchenleiter hier und in der Petrusnachfolge!
Lieber Herr und Gott, Jesus Christus steh deinen Willigen bei und lass sie wieder - wie die kleine Herde damals im Hl. Land- wachsen, damit sie alles ungläubigen Brüder richten, und alles faule Obst (Häretriker, Sadisten, Barbaren,...) entfernen. Amen
Eremitin
ein ganz hervorragender Aufsatz-danke! 👍