Saebisch
28221

9. Artikel: Der Glaube im Spender gehört nicht notwendig zum Sakrament.

,,Neunter Artikel.
Der Glaube im Spender gehört nicht notwendig zum Sakramente.

a) Das Gegenteil wird behauptet. Denn:
I. Die Absicht ist notwendig beim Spenden eines Sakramentes. „Der Glaube aber leitet die Absicht,“ nach Augustin (4. cont. Julian. 5.).

II. Fehlt dem Spender des Sakramentes der rechte Glaube, so ist er ein Häretiker. Cyprian aber schreibt (ep. cont. haereticos): „Alles, was auch immer die Häretiker thun, ist fleischlich, inhaltslos, falsch, so daß nichts von dem was sie thun von uns für recht gethan erachtet werden darf.“ Und Leo der Große (ad Leon. Aug.): „Es ist ganz offenbar, daß vermöge höchst grausamer und thörichter Vermessenheit in der Kirche von Alexandrien alles Licht, wie es von den himmlischen Sakramenten ausströmt, erloschen ist; unterbrochen ist die Darbringung des Opfers; es fehlt die Weihung des Chrisma und den vatermörderischen Händen der gottlosen haben sich alle Geheimnisse entzogen.“ Also ist der rechte Glaube beim Spender notwendig für die Gültigkeit des Sakramentes.

III. Wer den rechten Glauben nicht hat, der ist ausgeschlossen aus der Gemeinschaft der gläubigen und getrennt von der Kirche. Denn 2. Joh. 10. heißt es: „Wenn jemand zu euch kommt und diese Lehre nicht mitbringt, den nehmet nicht in euer Haus auf und grüßet ihn nicht.“ Und Tit. 3.: „Einen häretischen Menschen vermeide nach der ersten und zweiten Ermahnung.“ [S. 47] Ein [E]xkommunizierter aber kann nicht die Sakramente spenden, da er von der Kirche getrennt ist, zu deren Dienst es gehört, die Sakramente zu verwalten.
Auf der anderen Seite schreibt Augustin gegen die Donatisten (II. 47.): „Sei eingedenk, daß den Sakramenten nichts schaden die schlechten Sitten der Menschen, als ob sie dadurch weniger oder gar nicht heilig wären.“

b) Ich antworte, der Spender wirke bei den Sakramenten wie ein Werkzeug in der Hand Christi und nicht durch eigene Kraft. Wie also die heilige Liebe zur eigenen Kraft des Menschen gehört, so auch der Glaube. Wie sonach der Spender im Stande der Todsünde gültig Sakramente spenden kann, d. h. ohne die heilige Liebe, so auch ohne den Glauben.

c) I. Es kann jemand ganz wohl des Glaubens ermangeln in einem Punkte, der nicht zur Wahrheit des Sakramentes gehört; wie z. B. wenn er meint, jeder Eidschwur sei in allen Fällen Sünde. Und so schadet der Unglaube in diesem Punkte in nichts der Wahrheit des gespendeten Sakramentes; denn dies hindert nicht, daß man die Absicht habe, das betreffende Sakrament zu spenden. Betrifft aber sein Mangel an Glaube das zu spendende Sakrament selber in der Weise, daß er wohl nicht an die innere Wirkung dessen glaubt, was er äußerlich im Sakramente vollbringt, jedoch ganz gut weiß, daß die Kirche damit thatsächlich das Sakrament spenden will; so kann er ohne Zweifel die Absicht haben, das Nämliche zu thun, was die Kirche thut, mag er auch persönlich meinen, die Kirche hätte unrecht und was sie thue sei nichts. Und solche Absicht genügt; denn der Diener der Kirche handelt in der Person der ganzen Kirche, durch deren Glauben der Mangel im Glauben des Dieners ausgefüllt wird.

II. Manche Häretiker gebrauchen beim Spenden der Sakramente nicht die rechte Form; und diese spenden in keiner Weise das betreffende Sakrament. Andere aber beobachten solche Form; und diese vollziehen wohl das Sakrament, aber nicht verursachen sie die im Sakramente enthaltene Sache (rem sacramenti). Denn da sie, wie vorausgesetzt wird, öffentlich von der Kirche getrennt sind, sündigt jener, der von ihnen das betreffende Sakrament empfängt; und dadurch wird er gehindert, die Wirkung des Sakramentes, d. h. die Gnade zu empfangen. Deshalb sagt Augustin (de fide ad Petr. 36.): „Halte daran fest und zweifle nicht, daß denen, welche außerhalb der Kirche getauft sind, wenn sie nicht zur Kirche zurückkehren, durch die Taufe selber gehäuftes Verderben erwächst.“ Und danach sagt Leo der Große „das Licht der Sakramente sei erloschen,“ d. h. die aus den Sakramenten fließende Gnade werde nicht gespendet, wohl aber das Sakrament. Cyprian aber leugnete, daß auch dieses letztere gespendet werde. Doch darin wird seine Meinung nicht befolgt. Darum sagt Augustin (cont. Petil. c. 13.): „Der Märtyrer Cyprian, der die von den Häretikern oder Schismatikern gespendete Taufe nicht anerkennen wollte, hat so viele Verdienste bis zum Triumphe des Martertodes sich erworben, daß durch das Licht der Liebe, das in ihm glänzte, jener Schatten in die Flucht geschlagen ward; und war etwas in ihm noch zu reinigen, so wurde es gemäht durch die Sense des Leidens.“

III. Die Gewalt, die Sakramente zu spenden, gehört zum priesterlichen sakramentalen Charakter, der untilgbar ist. Und somit verliert der exkommunizierte, suspendierte, abgesetzte Priester nicht die priesterliche Gewalt selber; wohl aber das Recht, dieselbe zu gebrauchen. Demnach sündigt er, wenn er ein Sakrament spendet; das Sakrament selbst aber besteht in voller [S. 48] Gültigkeit. Und der es empfängt, sündigt und empfängt so nicht die Sache oder Wirkung des Sakramentes, die Gnade; es müßte denn Unkenntnis ihn entschuldigen." (zit.-kopiert n. www.unifr.ch/bkv/summa/kapitel770-9.htm).

Fettdruck/ Hervorhebung wurden nachträglich eingeführt und sind in der originalen Textquelle (www.unifr.ch/bkv/summa/kapitel770-9.htm) nicht vorhanden.
Saebisch
Zu den sieben Todsünden gibt es wohl Aussagen des hl. Johannes Cassian und des hl. Gregor des Großen.
Saebisch
MarionKS
Mir ist nur eine Stelle aus der Hl. Schrift bekannt. Sicher kennen Sie diese auch. 1. Johannes 5, 14 ff.: ,,Und dies ist die Zuversicht, die wir zu ihm haben, daß er uns erhört, wenn wir seinem Willen gemäß um etwas bitten. Und wissen wir, daß er uns erhört, wenn wir ihn um etwas bitten, dann wissen wir auch, daß wir schon im Besitz des Erbetenen sind, um das wir ihn gebeten haben. Wenn …Mehr
MarionKS
Mir ist nur eine Stelle aus der Hl. Schrift bekannt. Sicher kennen Sie diese auch. 1. Johannes 5, 14 ff.: ,,Und dies ist die Zuversicht, die wir zu ihm haben, daß er uns erhört, wenn wir seinem Willen gemäß um etwas bitten. Und wissen wir, daß er uns erhört, wenn wir ihn um etwas bitten, dann wissen wir auch, daß wir schon im Besitz des Erbetenen sind, um das wir ihn gebeten haben. Wenn einer seinen Bruder eine Sünde begehen sieht, die nicht zum Tode ist, so betet er, und er wird ihm das Leben geben, freilich nur solchen, deren Sünde nicht zum Tode ist. Es gibt eine Sünde zum Tode; nicht von der sage ich, daß er beten soll. Alles Unrecht ist Sünde , doch gibt es Sünde, die nicht zum Tode ist. Wir wissen jeder: jeder aus Gott Geborene sündigt nicht, sondern der aus Gott Geborene bewahrt [sich], und der Böse rührt ihn nicht an. [...] Kindlein, hütet euch vor den Götzen! [Amen]".
MarionKS
Was das Thema Todsünde lässliche Sünde angeht kenne ich keine päpstlichen Aussagen und auch nichts was auf Konzilien verkündet wurde. Falls es da etwas gibt würde ich mich freuen, wenn ich aufgeklärt würde. Ich kenne dazu nur Aussagen von Theologen, wie z.B. der hl. Thomas von Aquin, der sagt daß eine Todsünde 3 Eigenschaften hat. Schwere Materie (direkt gegen eines der 10 Gebote verstoßen), …Mehr
Was das Thema Todsünde lässliche Sünde angeht kenne ich keine päpstlichen Aussagen und auch nichts was auf Konzilien verkündet wurde. Falls es da etwas gibt würde ich mich freuen, wenn ich aufgeklärt würde. Ich kenne dazu nur Aussagen von Theologen, wie z.B. der hl. Thomas von Aquin, der sagt daß eine Todsünde 3 Eigenschaften hat. Schwere Materie (direkt gegen eines der 10 Gebote verstoßen), bewusst handeln (also nicht schlafend oder betrunken ...), und freiwillig handeln (also z.B. nicht mit einer Pistole im Rücken, oder so, daß jemand anderes mit größerer Kraft als man selber hat die eigene Hand mit dem Messer in einen anderen sticht).
MarionKS
Der Zweck heiligt übrigens niemals die Mittel, sodaß Sündigen (lügen, klauen, ehebrechen, andere Götter verehren ... ) auf einmal was gutes wird. Das Gegenteil anzunehmen ist eine Pest, die sich fast überall findet.
4 weitere Kommentare von MarionKS
MarionKS
Das Thema Lässliche Sünde - Todsünde ist sicherlich auch interessant. Aber ist es nun ihr Ernst möglicherweise vertreten zu wollen, daß man ja ruhig lässlich sündigen kann, darf oder etwa sogar soll um Sakramente zu empfangen? Sündigen ist immer gleichbedeutend mit "Gott beleidigen." Also nicht ihm die Ehre geben, sondern Ihn zumindest anzuspucken.
MarionKS
Frau Saebisch schreibt: "Ein dritter Gedanke kommt mir: Sie schrieben ja, dass der NOM kein katholischer Ritus ist. Dann wäre dort die Hl. Messe nicht nur verboten, sondern auch ungültig."
Ja, so sehe ich das. Um das an einem kleinen Punkt zu beweisen habe ich ja das Trienter Konzil und den Messritus des NOMS zitiert.
Frau Saebisch schreibt: "Des weiteren fällt mir in den Sinn: Es heißt, dass in …Mehr
Frau Saebisch schreibt: "Ein dritter Gedanke kommt mir: Sie schrieben ja, dass der NOM kein katholischer Ritus ist. Dann wäre dort die Hl. Messe nicht nur verboten, sondern auch ungültig."

Ja, so sehe ich das. Um das an einem kleinen Punkt zu beweisen habe ich ja das Trienter Konzil und den Messritus des NOMS zitiert.

Frau Saebisch schreibt: "Des weiteren fällt mir in den Sinn: Es heißt, dass in der gültigen aber verbotenen Hl. Messe keine Gnaden fließen. Das Sakrament aber empfangen wird."

Ja, man kann sich ja auch gültig das Gericht essen. Jeder Todsünder tut das wenn er ohne seine Sünden zu bereuen an den Altar tritt um das Sakrament zu empfangen.
MarionKS
Ihr Punkt 4 und 5 werden m.E. in 2. Tess. 2 beantwortet. Großer Abfall und "Er wird jene, die verloren gehen, mit allen Mitteln der Ungerechtigkeit täuschen; denn sie haben sich der Liebe zur Wahrheit verschlossen, durch die sie gerettet werden sollten. . Darum lässt Gott sie der Macht des Irrtums verfallen, sodass sie der Lüge glauben;"
Es ist eben tatsächlich ein ganz arg supergroßer Abfall. …Mehr
Ihr Punkt 4 und 5 werden m.E. in 2. Tess. 2 beantwortet. Großer Abfall und "Er wird jene, die verloren gehen, mit allen Mitteln der Ungerechtigkeit täuschen; denn sie haben sich der Liebe zur Wahrheit verschlossen, durch die sie gerettet werden sollten. . Darum lässt Gott sie der Macht des Irrtums verfallen, sodass sie der Lüge glauben;"

Es ist eben tatsächlich ein ganz arg supergroßer Abfall. DER Laie wird nicht zur Verantwortung gezogen für den Betrug. Der Betrug (das hineinfallen in den Betrug) ist die Strafe dafür, daß die Wahrheit nicht geliebt wird.

Es ist so wie mit Unkenntnis. Kann jemand dafür bestraft werden, daß er nie von Christus gehört hat? Nein natürlich nicht! Diese Unkenntnis ist eine Strafe für irgendwelche andere Sünden (Das schrieb Thomas v. Aquin, wie Sie Frau Säbisch richtig in einem anderen Strang einmal erwähnten )
MarionKS
books.google.com/…/Das_Corpus_iuri… Ich habe hieraus Abschnitte von S 606 -612 zitiert.
Saebisch
MarionKS
Eine Frage die sich mir direkt stellt ist folgende: Die Teilnahme an einer gültigen aber verbotenen Hl. Messe ist eine Sünde für den Empfänger (der im Wissen darüber ist). Heisst es dort, dass es eine Schwere Sünde ist oder eine Lässliche Sünde? Denn Lässliche Sünden schließen nicht von der Kirche aus, sondern die Todsünden trennen vom Leibe Christi. Denn es heißt ja, dass lässliche …Mehr
MarionKS

Eine Frage die sich mir direkt stellt ist folgende: Die Teilnahme an einer gültigen aber verbotenen Hl. Messe ist eine Sünde für den Empfänger (der im Wissen darüber ist). Heisst es dort, dass es eine Schwere Sünde ist oder eine Lässliche Sünde? Denn Lässliche Sünden schließen nicht von der Kirche aus, sondern die Todsünden trennen vom Leibe Christi. Denn es heißt ja, dass lässliche Sünden nicht gebeichtet werden müssen (aber bevorzugt und optimal auch gebeichtet werden sollten).

Des weiteren fällt mir in den Sinn: Es heißt, dass in der gültigen aber verbotenen Hl. Messe keine Gnaden fließen. Das Sakrament aber empfangen wird.

Ein dritter Gedanke kommt mir: Sie schrieben ja, dass der NOM kein katholischer Ritus ist. Dann wäre dort die Hl. Messe nicht nur verboten, sondern auch ungültig.

Viertens: Wie kann es aber sein, dass es soviele geschulte und wissende Geistliche gibt, also ich spreche nun auch gerade katholische Traditionalisten an, wie kann es sein, dass ihre Stimmen hinsichtlich dieses unübertrefflich wichtigen Thema nicht gehört wird oder nicht zur Sprache kommt?

Fünftens: Kann der Laie vor Gott für diesen durchaus großen Schwindel verantwortlich gemacht werden? MHFM schrieben mir, dass ich mich durch meinen eigenen Munde verdamme, gerade weil ich all diese Informationen ja weiss und habe.
Saebisch
MarionKS
Liebe MarionKS, soeben habe ich (nun endlich) die von Ihnen geposteten Aussagen der Kirchenväter, Päpste der frühen Kirche ... durch gelesen. Sie erwähnten einen CIC vor dem CIC 1917. Wo kommt man da dran? Wie lautet er genau? Kann man ihn noch erhalten? Das muss ich alles erst mal innerlich verarbeiten.
MarionKS
@a.t.m schreibt: "Also dann empfängt ein Sterbender das Sterbesakrament (Bußsakrament) ungültig wenn der Priester exkommuniziert, suspendiert, abgesetzt ist"
----
Laut der Summa vom hl. Thomas von Aquin die oben verlinkt und zitiert ist, ist ihre Frage so beantwortet: "Demnach sündigt er, wenn er ein Sakrament spendet; das Sakrament selbst aber besteht in voller Gültigkeit. Und der es empfängt …Mehr
@a.t.m schreibt: "Also dann empfängt ein Sterbender das Sterbesakrament (Bußsakrament) ungültig wenn der Priester exkommuniziert, suspendiert, abgesetzt ist"
----
Laut der Summa vom hl. Thomas von Aquin die oben verlinkt und zitiert ist, ist ihre Frage so beantwortet: "Demnach sündigt er, wenn er ein Sakrament spendet; das Sakrament selbst aber besteht in voller Gültigkeit. Und der es empfängt, sündigt und empfängt so nicht die Sache oder Wirkung des Sakramentes, die Gnade; es müßte denn Unkenntnis ihn entschuldigen."

@a.t.m schreibt: "Und wie der vermeintliche Empfänger das erkennen??"
---
Mit den Sinnen. Vor allem zuhören und zuschauen. So kann man einen Häretiker erkennen. Falls man aber nicht erkennt, so schreibt Thomas von Aquin in demselben Artikel den Frau Saebisch oben verlinkt und zitiert hat, daß in diesem Fall Unkenntis entschuldigen kann.

Es besteht ein Widerspruch zwischen Jones und dem Hl. Thomas von Aquin. Ebenfalls zwischen Jones, wie er den Kanon im CIC interpretiert und den alten Päpsten (die ich etwas weiter unter zitiert habe) die ebenso so verkünden wie Thomas von Aquin.
Ebenso besteht ein Widerspruch zwischen der Fußnote vom CIC, die ja dazu da ist, daß man den Canon richtig verstehen soll und der Interpretation von Jones.
a.t.m
@Saebisch herzlichen Dank, habe ich leider übersehen.
Gottes und Mariens Segen auf allen WegenMehr
@Saebisch herzlichen Dank, habe ich leider übersehen.

Gottes und Mariens Segen auf allen Wegen
Saebisch
a.t.m
Bitte lesen Sie sich zur Beantwortung Ihrer Frage den unten behandelten Kanon des CIC von 1917 an: Kanon 2261., § 2., CIC 1917 (zit. aus Jone Ausgabe von 1940, Band III.), S. 445:. Dort heisst es, dass in genau solchen Notfällen der exkommunizierte Priester zur Spendung des Sakramentes gebeten werden darf und wohl auch soll, wenn wirklich kein anderer erreichbar ist.
a.t.m
Also dann empfängt ein Sterbender das Sterbesakrament (Bußsakrament) ungültig wenn der Priester exkommuniziert, suspendiert, abgesetzt ist (Frage was ist mit abgesetzten Priester genau gemeint, ein Pensionierter?) und wie exkommuniziert? Zählt hier auch schon die nicht öffentlich ausgesprochene Exkommunikation per Tatstrafe siehe
Canon 1364: §1
Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker …Mehr
Also dann empfängt ein Sterbender das Sterbesakrament (Bußsakrament) ungültig wenn der Priester exkommuniziert, suspendiert, abgesetzt ist (Frage was ist mit abgesetzten Priester genau gemeint, ein Pensionierter?) und wie exkommuniziert? Zählt hier auch schon die nicht öffentlich ausgesprochene Exkommunikation per Tatstrafe siehe

Canon 1364: §1
Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.

Und wie der vermeintliche Empfänger das erkennen??

Gottes und Mariens Segen auf allen Wegen
Saebisch
MarionKS
Haben Sie recht herzlichen Dank für die weitere Vertiefung dieses Themas. Ich werden mir die Texte erst später intensiv durch lesen können. Ich freue mich darauf und melde mich zu einer anderen Zeit. Gottes Segen.Mehr
MarionKS

Haben Sie recht herzlichen Dank für die weitere Vertiefung dieses Themas. Ich werden mir die Texte erst später intensiv durch lesen können. Ich freue mich darauf und melde mich zu einer anderen Zeit. Gottes Segen.
MarionKS
Die "lockersten Theologen" von denen ich gerade sprach, nannten 4 Punkte die vorher zu prüfen sind, wenn man zu einem häretischen Priester will:
1 a very grave and very urgent cause;
2 that the heretical minister be validly ordained and use exclusively Catholic rites;
3 that the communicatio in sacris be not an external protestation of false doctrine as going to the Protestant churches was in …Mehr
Die "lockersten Theologen" von denen ich gerade sprach, nannten 4 Punkte die vorher zu prüfen sind, wenn man zu einem häretischen Priester will:

1 a very grave and very urgent cause;
2 that the heretical minister be validly ordained and use exclusively Catholic rites;
3 that the communicatio in sacris be not an external protestation of false doctrine as going to the Protestant churches was in England when Paul V forbad it (since, he says, the king had expressly ordered all to go to church in order to show their agreement with the Protestants);
4 that it should give no scandal.

quelle Da werden einige interessante Dinge zu unserem Thema geschrieben, Was z.B. der Papst Benedikt XIV dazu meinte ...
Man müsste das allerdings auch erst recherchieren, wenn man sich darauf stützen will. Ich habe das nur gerade gefunden.
MarionKS
Liebe Frau Saebisch, beim NOM kommt noch dazu, daß er kein katholischer Ritus ist. Also kein Ritus der Kirche.
Tridentinum, 22. Sitzung, 9. Kanon: "Wenn jemand sagt, der Ritus der Römischen Kirche, nach welchem ein Teil des Kanons und die Konsekrationsworte mit leiser Stimme ausgesprochen werden, sei verdammungswürdig oder die Messe müsse (Oben, Kap. nur in der Landessprache abhalten oder dem …Mehr
Liebe Frau Saebisch, beim NOM kommt noch dazu, daß er kein katholischer Ritus ist. Also kein Ritus der Kirche.

Tridentinum, 22. Sitzung, 9. Kanon: "Wenn jemand sagt, der Ritus der Römischen Kirche, nach welchem ein Teil des Kanons und die Konsekrationsworte mit leiser Stimme ausgesprochen werden, sei verdammungswürdig oder die Messe müsse (Oben, Kap. nur in der Landessprache abhalten oder dem Weine im Opferkelch soll kein Wasser beigemengt werden, deswegen, weil es gegen die Einsetzung Christi sei, der sei im Banne."

NOM (sich nennende Grundordnung des Römischen Messbuches) :30. Unter den Teilen, die dem Priester zukommen, steht an erster Stelle das Eucharistische Hochgebet, das den Höhepunkt der ganzen Feier darstellt. Es folgen sodann die Orationen: Tagesgebet, Gebet über die Opfergaben und Gebet nach der Kommunion. Diese Gebete werden vom Priester, der der Versammlung in der Person Christi vorsteht, im Namen des ganzen heiligen Volkes und aller Anwesenden an Gott gerichtet. Sie heißen daher mit Recht „Präsidialgebete“.
[...]
32. Die Texte, die der Priester als Vorsteher spricht, verlangen von ihrem Wesen her, dass sie mit deutlicher und lauter Stimme vorgetragen und von allen aufmerksam angehört werden. [...]


----Zitatende---
Es gab ein paar Theologen (die Brüder von Mostholyfamily nennen diese auch) die meinten, man könne unter bestimmten Umständen einen häretischen Priester ohne Sünde um Sakramente bitten. Die lockersten sozusagen was das angeht. Aber auch sie sagten, daß diese Häretiker u.a. zumindest den Ritus der Kirche feiern müssen. Das kann man beim NOM nicht sagen. Falls man sagt er sei katholisch, also er sei der Ritus der Kirche, dann ist man laut Trienter Konzil im Banne, da der Nom selber behauptet, daß der Ritus der Kirche (also die alte Messe) gegen die Natur ist. Das bedeutet das "verlangen von ihrem Wesen her".
2 weitere Kommentare von MarionKS
MarionKS
Cum compertum, Pius XII. über ökumenische Gespräche 5. Juni 1948:
Nachdem festgestellt worden ist, dass an verschiedenen Orten entgegen den Vorschriften des kanonischen Rechtes und ohne vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhles gemischte Zusammenkünfte zwischen Nichtkatholiken und Katholiken stattgefunden haben, bei denen Fragen, die den Glauben betreffen, behandelt wurden, wird allen in Erinnerung …Mehr
Cum compertum, Pius XII. über ökumenische Gespräche 5. Juni 1948:

Nachdem festgestellt worden ist, dass an verschiedenen Orten entgegen den Vorschriften des kanonischen Rechtes und ohne vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhles gemischte Zusammenkünfte zwischen Nichtkatholiken und Katholiken stattgefunden haben, bei denen Fragen, die den Glauben betreffen, behandelt wurden, wird allen in Erinnerung gebracht, dass es gemäß Kanon 1325 Par. 3 sowohl Laien wie Klerikern, und zwar ebenso Welt- wie Ordensgeistlichen, verboten ist, solchen Zusammenkünften ohne die vorher erwähnte Erlaubnis beizuwohnen. Noch weniger ist es den Katholiken gestattet, derartige Kongresse einzuberufen und zu organisieren.
Deshalb mögen die Bischöfe darauf dringen, dass diese Vorschriften genau von allen beobachtet werden. Dies gilt noch aus triftigerem Grunde für sogenannte ,ökumenische' Versammlungen, an denen Katholiken, seien es Laien oder Geistliche, ohne vorherige Bewilligung des Heiligen Stuhles in keiner Weise teilnehmen können. Da aber sowohl bei den vorerwähnten Zusammenkünften, wie auch außethalb derselben, Handlungen eines gemischten Kultus nicht selten vorgenommen worden sind, werden von neuem alle daran gemahnt, dass eine communicatio in sacris (d. 1. aktive Teilnahme oder Mitwirkung am Gottesdienst der Akatholiken, sowie die Spendung von Sakramenten an Haeretiker oder Schismatiker) durchaus gemäß der Norm der Canones 1258 und 731 Par. 2 verboten ist.·

Die angezogenen Canones lauten in deutscher Übersetzung folgendermaßen:
Canon 1325, § 3
Die Katholiken sollen sich hüten, mit Nichtkatholiken Streitgespräche oder Aussprachen, besonders öffentliche, zu führen, ohne dass sie dazu die Erlaubnis des Heiligen Stuhles oder, wenn der Fall dringend ist, des Diözesanbischofs haben.
Canon 1258
§ 1. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, gottesdienstlichen Feiern von Nichtkatholiken in irgend einer Weise aktiv beizuwohnen oder an ihnen mitzuwirken.
§ 2. Geduldet werden kann bei schwerwiegendem Grunde, der im Zweifelsfall vom Bischof zu billigen ist, die passive oder rein äußerliche Teilnahme wegen staatsbürgerlicher Verpflichtungen oder Ehrung an Bestattungen, Hochzeiten oder ähnlichen Feiern von Nichtkatholiken, falls die Gefahr der Verwirrung oder des Argernisses vermieden wird.
Canon 731, § 2
Es ist verboten, die Sakramente. der Kirche Haeretikern oder Schismatikern zu reichen, auch wenn sie diese, in gutem Glauben irrend, begehren, es sei denn, sie sind zuvor durch Lossagung von den Irrtümern mit der Kirche wieder ausgesöhnt.
MarionKS
@Saebisch schreibt: "Liebe MarionKS, das eigene Gewissen ist auch zu hinterfragen, denn ich habe durch Most Holy Family erfahren, dass das eigenen Gewissen auch in gewisser Hinsicht durch das II. Vatikanum kam. Davor wurde es so gehandhabt, dass nach dem eigenen Gewissen zu handeln, wenn es nicht mit der Kirche übereinstimmt, verdammt/ verworfen ist."
Ja, das stimmt, deswegen schrieb ich "geschultes …Mehr
@Saebisch schreibt: "Liebe MarionKS, das eigene Gewissen ist auch zu hinterfragen, denn ich habe durch Most Holy Family erfahren, dass das eigenen Gewissen auch in gewisser Hinsicht durch das II. Vatikanum kam. Davor wurde es so gehandhabt, dass nach dem eigenen Gewissen zu handeln, wenn es nicht mit der Kirche übereinstimmt, verdammt/ verworfen ist."

Ja, das stimmt, deswegen schrieb ich "geschultes Gewissen" und meinte natürlich an der Lehre der Kirche geschultes Gewissen. Das ist eine Arbeit, da unsere Umwelt antikatholisch ist und auch wir durch Schule, Freunde, z.T. Elternhaus, und noch viel mehr sozusagen stark versaut wurden.

Die Sache mit dem CIC habe ich unten schon gepostet. Ganz am Ende. Es ist sehr merkwürdig wie ein solcher Satz dort landet mit einer Fußnote die etwas ganz anderes ausdrückt. Martin V mit Ad evitanda, auf den sich dieser Satz ja laut dem CIC beruft (den ich auch in Englisch und Lateinisch ebenda gepostet habe) sagt nur, daß man nicht bestraft werden darf wenn man zu Nichtexkommunizierten zur Messe geht. Er sagt nicht, man soll oder kann oder darf zu Häretikern gehen, und er sagt auch nicht, man soll oder kann oder darf unter bestimmten Umständen zu Häretikern gehen. Auch nicht im Notfall. Auch nicht, wenn kein anderer Priester aufzufinden ist. Ich weiß, daß ich hier, was diese Sache angeht nicht mit den Brüdern von Most Holy Family einig bin. Ich lese selber, was Väter und Päpste dazu schreiben und mache mir dadurch ein Bild was zu tun ist. Natürlich werden da von verschiedenen Leuten verschiedene Schlüsse gezogen.

Es gibt schon mindestens seit 160 Jahren Bischöfe, die aus der Bulle Ad evitanda lesen wollen, daß mit Nichtkatholiken die communicatio in sacris erlaubt wäre. Im Jahre 1848 bei einer Verhandlung der Bischöfe zu Würzburg (books.google.com/…/Archiv_f%C3%BCr…):
Ein kleiner Ausschnitt daraus:

der Bischof von Passau: ... Die indistincte Anwendung und Auslegung der Bulle würde die grössten Missstände haben. Die Auslegung, wornach man unter die Bulle alles Mögliche fassen will ist falsch, weil das Resultat falsch ist. Der Bischof von Augsburg sagt die Bulle statuire eine General-Regel und Alles andere sei nur eine Ausnahme von der Anwendung jener Bulle. Aber das geht nicht. Die Bullen können nicht allgemeine Kirchengesetze zu Ausnahmen machen; die Regel, dass mit Nichtkatholiken in sacris keine communicatio stattfinden dürfe, ist juris divini und Ausfluss der Lehre von der alleinseligmachenden Kirche; das sagt schon Paulus und dieses muss oben angestellt werden. Was Martin V. bestimmt, kann man nur als Ausfluss jenes allgemeinen Satzes betrachten. Alles was nicht speciell in dieser Bulle enthalten ist, fällt unter die Regel, und Ausnahmen müssen stricte interpretirt werden. Auch aus manchen päpstlichen Bestimmungen über die gemischten Ehen ergibt sich eine Bestätigung des allgemeinen Grundsatzes, dass keine communicatio in sacris mit Häretikern stattfinden solle. Wozu denn sonst alle die Verhandlungen und Indulgenzen in Sachen der gemischten Ehen? Selbst die Genehmigung der assistentia passiva ist ebenfalls eine Bestätigung dafür, dass nach der Regel keine communicatio gelten soll. So ist es auch in einem Breve an einen Abt ausgesprochen, wo jede communicatio in sacris verboten wird. Also wo nicht bestimmte päpstliche Erlasse vorliegen, wornach sie erlaubt ist, da ist jede communicatio in sacris ausgeschlossen..

Bischof von Augsburg: Ich ehre alle gegen mich ausgesprochenen Ansichten, aber den Grundsatz kann ich nicht annehmen, dass das Verbot der communicatio cum haereticis juris divini sei. Wenn das wäre so hätte ja Martin V. das jus divinum verlassen und die Kirche in ihrem obersten Vertreter hätte sich dann geirrt. Ich glaube jener Grundsatz ist juris humani. Wer behauptet dass die Constitution Martin's V. nicht mehr volle Gültigkeit habe, muss die späteren Abänderungen und Restrictionen derselben beweisen. Inzwischen lassen wir dies hingestellt sein. Ich habe niemals indistincte die communicatio cum haereticis zugegeben, die Bulle immer und allezeit studiren kann ich nicht. Ich habe mich an bewährte Autoritäten gehalten, an das, was orthodoxe Männer gesagt haben. Wenn ich gefehlt habe, so ist es mir ein Trost, mit Männern gefehlt zu haben wie August Voigt, Liguori und Reiffenstuel. Und wenn ich Absurditäten behauptet habe, so habe ich diese mit den genannten Autoritäten gemeinsam und will es gerne auf mir sitzen lassen.

Stiftspropst Döllinger: Ich habe nur die Folgen jener Interpretation der Constitution Martin's V. für Absurdität erklärt. Viele unter uns haben mich auch so verstanden.

Bischof von Münster: Der gesammte Episcopat hat die Constitution Martin s V. immer nur so angesehen wie Döllinger sie interpretirte. Das beweisen die vielen Rituale in ihren Bestimmungen die alle eine communicatio in sacris mit Häretikern schlechthin für unstatthaft erklären. Daher ist es unnnöthig eine Erklärung von Rom einzuholen. Die entgegenstehenden Autoritäten sind nur Privatautoritäten.
Saebisch
MarionKS
Kanon 2261., § 2., CIC 1917 (zit. aus Jone Ausgabe von 1940, Band III.), S. 445:
,,Mit Ausnahme der in § 3 angegebenen Einschränkung können die Gläubigen aus jedem gerechten Grunde einen Exkommunizierten um die Spendung der Sakramente und der Sakramentalien bitten. [Nun folgt die Jone-1940-Ausgabe-Erläuterung.]
Ein gerechter Grund ist z.B. der Wunsch, die Taufe eines Kindes nicht lange …Mehr
MarionKS
Kanon 2261., § 2., CIC 1917 (zit. aus Jone Ausgabe von 1940, Band III.), S. 445:
,,Mit Ausnahme der in § 3 angegebenen Einschränkung können die Gläubigen aus jedem gerechten Grunde einen Exkommunizierten um die Spendung der Sakramente und der Sakramentalien bitten. [Nun folgt die Jone-1940-Ausgabe-Erläuterung.]
Ein gerechter Grund ist z.B. der Wunsch, die Taufe eines Kindes nicht lange aufzuschieben, der Wunsch, die zum Tugendleben oder zur Überwindung von Versuchungen dienlichen sakramentalen Gnaden zu erlangen. Es wird also kein schwerwiegender Grund verlangt. Wüßten aber die Gläubigen, daß der Priester im Stande der Todsünde das Sakrament spendet, weil er die schwere Sünde, durch die er sich Zensur zugezogen hat, nicht durch übernatürlich vollkommene Reue tilgt, dann müßte ein entsprechender Grund vorhanden sein, die Sünde einer unwürdigen Sakramentenspendung nicht zu verhindern.
[Nun geht der Kanon weiter.]
Die Bestimmung unseres Paragraphen gilt besonders dann, wenn niemand anders für die Spendung der Sakramente oder Sakramentalien zur Stelle ist.
Wird eine solche Bitte, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, an einen Exkommunizierten gestellt, dann darf er die Bitte willfahren, ohne verpflichtet zu sein, nachzuforschen, welchen Grund der Bittsteller hat.

[Nun die Jone-1940-Ausgabe-Erläuterung]
Diese Bitte braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein, sie kann auch in dem Verhalten der Gläubigen enthalten sein, ja nach praktisch sicherer Ansicht genügt es, wenn der die Bitte vernünftigerweise präsumiert werden kann. 12 [Capello, I.c.n. 148 d; P. Matthäus Conte a Coronata, I. c. n. 1771]
Wenn hier gesagt wird, daß der Exkommunizierte der Bitte willfahren darf, so kann dies aber nur bedeuten, daß die Exkommunikation für die Spendung der Sakramente kein Hindernis ist. Es kann damit aber nicht das göttliche Gebot außer Kraft gesetzt werden, wonach der Sakramentenspender im Stande der Gnade sein muß. Ist daher z.B. der exkommunizierte Priester, der um Spendung des Bußsakramentes gebeten wird, noch im Stande der Ungnade, dann muß er sich durch übernatürlich vollkommene Reue in den Gnadenstand versetzen.
Spendet ein Exkommunizierter die Sakramente, ohne eine gerechte Bitte der Gläubigen auch nur präsumieren zu können, dann inkurriert er die in Kann. 985 n. 7 erwähnte Irregularität.
Hat ein Exkommunizierter Gelegenheit zu beichten, dann wird er auf Grund von Kan. 2254 wohl auch immer von der Exkommunikation losgesprochen werden können. Handelt es sich aber nicht um die Feier des hl. Meßopfers (vgl. Kan. 807), dann ist er nicht verpflichtet, sich den Gnadenstand durch die Beichte zu erwerben, sondern er kann sich ihn auch durch übernatürlich vollkommene Reue erwerben.

§ 3.

Einen Exkommunizierten, der ,,vitandus" ist, wie auch einen Exkommunizierten, dessen Exkommunikation durch einen Richterspruch verhängt oder festgestellt ist, können die Gläubigen nur in Todesgefahr um die Spendung der Sakramente, und zwar nur um die Spendung des Bußsakramentes angehen. Dabei haben auch die Exkommunizierten dann die in Kan. 882 genannten weitgehenden Vollmachten, müssen sich aber auch an die Bestimmung von Kan. 2252 halten. Um die Spendung der übrigen Sakramente und der Sakramentalien dürfen die Gläubigen einen solchen Exkommunizierten auch in Todesgefahr nur dann bitten, wenn keine anderen Spender vorhanden sind.

Kanon 2262
§ 1.
Ein Exkommunizierter hat keinen Anteil an den Ablässen, Suffragien und öffentlichen Gebeten der Kirche. [...]"
(zit. n. CIC 1917, Jone 1940 Ausgabe S. 445-446).