GG Art. 21 - Die politischen Parteien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD
II. Der Bund und die Länder
Artikel 21 - Die politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung
ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokrati-
schen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu ge-
fährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage
der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundes-
Verfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
II. Der Bund und die Länder
Artikel 21 - Die politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung
ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokrati-
schen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu ge-
fährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage
der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundes-
Verfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.