Joannes Baptista
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Wahlbeobachter kann jede/r werden, das ist ohne Voranmeldung möglich

Die Stimmauszählung ist öffentlich. Als Wahlbeobachter haben Sie das Recht, sich während und nach der Wahl im Wahlraum aufzuhalten.
Möchten Sie nur bei der Auszählung dabei sein, kommen Sie unangemeldet wenige Minuten vor Schließung des Wahllokales, also kurz vor 18 Uhr. Wenn man Sie fragt, äußern Sie den Willen, die Auszählung beobachten zu wollen.
Der Wahlvorsteher wird das Wahllokal pünktlich um 18 Uhr schließen. Abgeschlossen wird die Tür jedoch nicht, so dass man auch danach noch rein- und rausgehen kann.
Schauen Sie den einzelnen Auszählern über die Schulter ohne sie zu stören. Achten Sie vor allem darauf, dass gültige Stimmen nicht in ungültige verwandelt werden und dass niemand Stimmzettel verschwinden lässt.
Bei Auffälligkeiten informieren Sie den Wahlvorstand. Wird Ihr Anliegen ignoriert, notieren Sie den Sachverhalt, den Namen des Auszählers und melden Sie alles beim zuständigen Wahlleiter.
Bitte das Ergebnis der Stimmauszählung in jedem Wahllokal und Briefwahlbezirk unbedingt aufschreiben und später mit den veröffentlichten Stimmenzahlen vergleichen. Den Leiter des Wahllokals und Briefwahlbezirks wenn möglich zum Telefon bzw. zum PC begleiten, wenn er die ausgezählten Stimmen an den Kreiswahlleiter weiter meldet.

1. Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jeder Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

2. Verteilen Sie sich auf die Wahllokale und beobachten Sie die Auszählung.

3. Der Wahlvorstand MUSS Ihnen Zutritt und Anwesenheitsrecht gewähren.

4. Die Gewährung des Anwesenheitsrechts muss so ausgestaltet sein, dass es Ihnen jederzeit möglich ist, auch tatsächlich Einblick in den Auszählvorgang zu erhalten.

5. Jeder kann Wahlbeobachter werden – eine besondere Qualifikation ist ausdrücklich nicht erforderlich.

6. Sie müssen sich nicht damit zufrieden geben, dass Ihnen ein Platz angeboten wird, von welchem aus Sie keine Sicht auf den Vorgang haben.

7. Auch müssen Sie sich nicht zwischendurch (etwa nach Ende des Wahlvorganges) rausschicken lassen – die Auszählung hat gemäß § 67 der Bundeswahlordnung im Anschluss an den Wahlvorgang stattzufinden!

8. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie sich ruhig verhalten und sich gut auf die Wahllokale verteilen, denn bei der Anwesenheit zu vieler Personen und Lärm von außen kann die Anwesenheit mit Hinweis auf die Behinderung der Auszählung versagt werden.

9. Selbst wenn der Wahlvorstand Sie als Hindernis für den Auszählvorgang betrachten sollte, kann er Sie nicht ohne Weiteres des Raumes verweisen, da die Wahlhelfer selbst nicht das Recht besitzen, Sie wegzuschicken – dies darf nur die Polizei!

Wahlunstimmigkeiten und andere Vorfälle können auch direkt melden unter:
afd.de/vorfall-melden//