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Anschreiben. Die gelb markierten Passagen müssen Sie an den individuellen Sachverhalt anpassen. (Absender/in) An (Schulträger) ___, den __.__.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, Wie Sie wissen, werden …Mehr
Anschreiben.

Die gelb markierten Passagen müssen Sie an den individuellen Sachverhalt anpassen. (Absender/in)
An (Schulträger) ___, den __.__.2020 Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie Sie wissen, werden die Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg seit Montag, dem 19.10 .2020 dazu gezwungen, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sechs Stunden lang im Unterricht. Dann noch drei Stunden lang in der Betreuung. Und auch in den Pausen. Davon betroffen ist/sind auch mein/e __jährige/r Sohn/Tochter __, der/die die Klasse ___ in der ___ (Name der Schule) besucht (ggf. hier mehrere Kinder einsetzen).
Ich mache mir als Mutter ganz erhebliche Sorgen um die Gesundheit meines Sohnes. Ich habe mich daher kundig gemacht und dabei sowohl juristischen als auch arbeitsmedizinischen Sachverstand zu Rate gezogen. Ich wurde darüber belehrt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht angeordnet werden darf, ohne dass dabei die strikten Vorgaben des Arbeitsschutzrechts eingehalten werden. Es gibt verbindliche Tragezeitbegrenzungen (DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.). §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV normieren zudem Notwendigkeit, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn an der Schule – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht eingeführt wird. Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich ferner um persönliche Schutzausrüstung. Diese muss vom Schulträger gestellt werden (§ 15 Abs. 2 ArbStättV; Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG) Darüber hinaus muss der Schulträger dafür Sorge tragen, dass von dieser Schutzausrüstung, also von Masken gleich welcher Art, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen dienen gerade dazu, diese Risiken in Grenzen zu halten. Das Umweltbundesamt warnt vor einer raschen CO2
Überkonzentration bereits im Klassenzimmer an sich. Kommt dann noch die CO2-Rückatmung hinzu, wird die Überkonzentration noch einmal deutlich – und spätestens dann weit über den Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm hinaus – ansteigen. Und schließlich fußen die gesamten AHARegeln auf der Prämisse, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren kann, ohne selbst Symptome zu haben. Dann aber stellt die ausgeatmete Luft einen biologischen Arbeitsstoff dar – SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken. Ich kann nicht erkennen, dass vor Wiederaufnahme des Regelbetriebs an den Schulen, deren Betrieb Sie als Schulträger zu verantworten haben, auch nur einer einzigen dieser Vorgaben Genüge getan worden ist.