Sonia Chrisye
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Gehört Merkel hinter Schloss und Riegel?

13. September - Von Jürgen Fritz

Es gibt massive Hinweise, dass bestehendes Recht gebrochen wurde und zwar auf Anordnung der Bundesregierung, angeführt von der Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Seit Überwindung des Absolutismus steht aber niemand mehr über dem Gesetz, auch nicht die gerade Herrschenden. Insofern stellt sich die Frage, ob hier nicht ein Verrat am Rechtsstaat vorliegt, der Grundlage unseres Gemeinwesens. Denn ein Staat, der sich nicht dem Rechtsstaatsprinzip unterwirft, läuft Gefahr, ein Unrechtsstaat zu werden und in reine Willkürherrschaft zu entarten.

Gefängnis

Der harte Vorwurf des Volksverrats


Vielen werden sich noch erinnern können an die Rufe der Bürger in Dresden bei der Feier zur Deutschen Einheit am 3. Oktober letzten Jahres. „Lügenpack“ schrien die Menschen sowie „Haut ab“, „Merkel muss weg“ und, der vielleicht schwerste Vorwurf, „Volksverräter“. Waren diese Vorwürfe vollkommen aus der Luft gegriffen und völlig unbegründet oder liegen ihnen vielleicht doch Tatsachen zu Grunde, die solche Vorwürfe zumindest verständlich, wenn nicht sogar als begründet erscheinen lassen?

Die erste Frage lautet, worauf sich insbesondere der letzte und schwerste Vorwurf des Verrats beziehen könnte. Und da dürfte vor allen Dingen ein Umstand im Vordergrund stehen, welchen Henry Kissinger im Handelsblatt vom 30.12.2015 damals wie folgt beschrieb:

„Wir beobachten in Europa ein sehr seltenes historisches Ereignis: Eine Region verteidigt ihre Außengrenzen nicht, sondern öffnet sie stattdessen. Das hat es seit einigen Tausend Jahren nicht mehr gegeben.“

Die Grenzen der Bundesrepublik wurden in der Tat geöffnet und zwar auf eine Anordnung der Bundesregierung hin unter der Bundeskanzlerin Angela Merkel. Anschließend hat die Merkel-Regierung über viele Monate hinweg nicht versucht, die ungeregelte Einwanderung zu verhindern oder zu begrenzen. Die Folge war, dass 2015/2016 ein bis zwei Millionen Menschen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik eingedrungen sind und das zu einem großen Teil vollkommen unkontrolliert.

Situationsbericht eines Bundespolizisten

In der Bild vom 11.01.2016 beschrieb der Bundespolizist Bernd K.* (22) die Lage wie folgt:

„Anfangs kamen noch eher Familien mit Kindern, die gebildet wirkten und Englisch sprachen. Inzwischen sind 95 Prozent der Flüchtlinge alleinstehende Männer. Die Hälfte der Leute haben keine gültigen Pässe oder Dokumente (Wie wir heute wissen, sind es sogar 70 bis 75 Prozent, die ohne Ausweisdokumente einreisen. jf) Was wirklich passiert, bekommen die Leute nicht mit. Ein Asylbewerber wollte einem anderen die Kehle aufschneiden. Im Einsatzbericht hieß es dann gefährliche Körperverletzung statt versuchter Mord. Das liest sich besser in der Statistik.

In den letzten paar Monaten, habe ich genau EINE Strafanzeige gegen einen Deutschen geschrieben. Der Rest waren nur Flüchtlinge. Am Hauptbahnhof werden Frauen regelmäßig sexuell belästigt und bepöbelt. Wenn wir ein Platzverbot aussprechen, werden wir angeschrien: ,You are not my police. You are a racist.’ Wenn ein Flüchtling bei der Kontrolle abhauen will, durften wir ihn nicht mal festhalten. Das ist von oben vorgegeben. Denn das wäre körperliche Gewalt. Intern heißt es: Lieber laufen lassen.“

99,6 Prozent der Antragsteller waren gar keine Asylanten


Diese Zeilen vermitteln einen Eindruck, wie es über Monate hinweg an den deutschen Grenzen und auch im Landesinneren zuging. Dabei handelt es sich bei den allermeisten Einreisenden gar nicht um Asylberechtigte nach Art. 16a GG.

Laut Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden in den Jahren 2015, 2016 insgesamt 1.222.194 Erstanträge auf Asyl gestellt (s. Seite 4). Über 978.459 Anträge wurde entschieden (s. Seite 11). Ergebnis: Nur 4.149 hatten einen Anspruch nach Art. 16a GG. Dies entspricht 0,4 Prozent. Ergo:

99,6 Prozent der Antragsteller hatten keinen Anspruch auf politisches Asyl nach Art. 16a GG.

Und selbst bei den 0,4 Prozent der Fälle, die positiv beschieden worden sind, kann man wohl davon ausgehen, dass hier eher zu großzügig als zu streng entschieden wurde.

2015 lag bei über 50 Prozent der Immigranten keine Schutzbedürftigkeit vor

Bei den knapp 300.000 Anträgen, über die 2015 entschieden wurde, lag in über 50 Prozent der Fälle überhaupt keine Schutzbedürftigkeit vor, weder
auf politisches Asyl nach Art. 16a GG,
noch lag eine Rechtsstellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor oder
ein Anspruch auf sogenannten subsidiären Schutz (wenn bei Abschiebung ins Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohen würde) noch
ein Grund für ein Abschiebungsverbot.

2016 lag diese Quote immer noch bei fast 38 Prozent. Von den insgesamt 978.459 Fällen, in denen 2015, 2016 über Entscheidungen getroffen wurden, lag in 403.624 Fällen keinerlei Schutzbedürftigkeit vor, nach keiner der vier oben genannten Regelungen. Fazit:

2015 hatten über die Hälfte der Antragsteller keinerlei Schutzbedürftigkeit und 2016 fast 38 Prozent.

Hinzu kommen hunderttausende Anträge, die bis Ende 2016 noch nicht bearbeitet waren. Und darauf kommen dann noch all die Fälle, in denen gar kein Antrag gestellt wurde, sei es, weil in einem anderen Land, z.B. Dänemark oder Schweden, ein Asylantrag gestellt werden sollte oder weil aus Furcht vor Ablehnung nirgends einer gestellt wird. In die letzte Gruppe dürften die vielen Kriminellen und Terroristen fallen.

Außerdem kamen ca. 70.000 unbegleitete minderjährige Immigranten hinzu, die meist keinen Asylantrag stellen. Diese verursachen, da sie rund um die Uhr betreut werden, pro Person Kosten von ca. 40.000 bis 50.000 Euro pro Jahr.

Genfer Flüchtlingskonvention

Wenn kein Anspruch auf politisches Asyl nach Art. 16a GG vorliegt, wird meist auf die Genfer Flüchtlingskonvention rekurriert.

Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind Personen, die auf Grund ihrer
Rasse,
Religion,
Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden und sich daher außer Landes begeben.

Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den fünf aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Fallweise, aber eben nicht pauschal!

Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention. Rein wirtschaftliche Gründe, insbesondere der Wunsch nach einem besseren Leben, begründen ohnehin keinen Flüchtlingsstatus. Ganz wichtig vor allen Dingen:


Die Genfer Flüchtlingskonvention gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also kein individuelles Einreiserecht.

Sie ist lediglich ein Abkommen zwischen Staaten, wodurch die Verletzung der Personalhoheit des Verfolger-Staates aufgehoben werden soll. Wenn Staat A eine Person verfolgt, diese in Staat B flieht und ein Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vorliegt, so hat der Staat A keinen rechtlichen Zugriff mehr auf diese Person.

Ein Einreiserecht ist damit für die verfolgte Person aber nicht gegeben, schon gar nicht die freie Auswahl des Landes, wo man hin flüchten möchte. Man stelle sich vor, zig Millionen echte Flüchtlinge würden sich alle ein kleines Land aussuchen, wo sie hin möchten und hätten einen Rechtsanspruch auf Einreise, das Land somit die Pflicht, sie alle aufzunehmen. So etwas kann es gar nicht geben.

Deutsches Asylrecht

Das deutsche Recht regelt nun ganz klar: Wer sich auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen kann, muss an der Grenze zurückgewiesen werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16a, Abs. 2 GG klar:

Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat einreist …

Dies ist aber bei nahezu jedem Immigranten der Fall, da fast alle über sichere Drittstaaten, meist über Österreich nach Deutschland einreisen.

Und in § 18, Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes heißt es sodann:

Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

Von den ein bis zwei Millionen Immigranten, die 2015/2016 in das deutsche Hoheitsgebiet eingereist beziehungsweise eingedrungen sind, waren also viele Hunderttausende, die nicht hätten einreisen dürfen und die zurückgewiesen hätten werden müssen. Dies ist nicht geschehen und zwar auf Weisung der Merkel-Regierung. Warum wurde hier bestehendes Recht nicht eingehalten? Hat Angela Merkel als Bundeskanzlerin mit Richtlinienkompetenz hier eine Anordnung an die Bundespolizei getroffen, deutsches und europäisches Recht zu brechen? Hat sie also Rechtsbrüche angeordnet?

Fazit
Es pm
Es gibt massive Hinweise, dass das Recht gebrochen wurde und zwar auf Anordnung der Bundesregierung selbst, angeführt von der Bundeskanzlerin Angela Merkel. Seit Überwindung des Absolutismus steht aber niemand mehr über dem Gesetz, auch nicht die gerade Herrschenden. Insofern stellt sich in der Tat die Frage, ob hier nicht ein Verrat am Rechtsstaat vorliegt, DER Grundlage unseres Gemeinwesens überhaupt. Denn ein Staat, der sich nicht dem Rechtsstaatsprinzip unterwirft, läuft Gefahr, ein Unrechtsstaat zu werden und in reine Willkürherrschaft zu entarten.

Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob Merkel mit dieser Entscheidung, die Grenzen zu öffnen und über sechs Monate keine konsequenten Überprüfungen und Zurückweisungen vornehmen zu lassen, nicht auch ihren Amtseid gebrochen hat, Schaden vom Deutschen Volk fernzuhalten. Somit erscheint auch in dieser Hinsicht der Vorwurf des Verrats am eigenen Volk, von dem Schaden fernzuhalten ist, nicht gänzlich unbegründet, zumal durch die illegalen Immigranten etliche Straftaten an deutschen Staatsbürgern begangen wurden, die hierdurch zum Teil schwerste Schäden erlitten.

Prof. Rubert Scholz zur Frage der Rechtsbrüche

Zur Frage der Rechtsbrüche durch die Bundesregierung der Staatsrechtler Prof. Rupert Scholz, selbst CDU-Mitglied, von 1988 bis 1989 Bundesminister der Verteidigung, 1990 bis 2002 Mitglied des Deutschen Bundestages, 1994 bis 1998 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, 1998 bis 2002 Vorsitzender des Rechtsausschusses