Heilwasser
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GG Art. 2 - Freiheit der Person + Recht auf Leben u. körperliche Unversehrtheit

GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD I. Die Grundrechte Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver- letzt und nicht gegen die …Mehr
GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD
I. Die Grundrechte
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver-
letzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes ein- gegriffen werden. ******************* Anm. zu (1): Die Goldene Regel in Mt 7,12: ~"Alles, was ihr wollt, dass euch die Menschen tun, das tut auch ihnen! Darin besteht das Gesetz und die Propheten." ~Volksmund: Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu. Anm. zu (2): Schutz von Leben, Körper und Freiheit der Person; ~Abtreibung im Mutterleib verstößt sowohl gegen GG Art. 1 als auch gegen GG Art. 2. Der gezeugte Embryo ist von Anfang an Mensch, Person, Körper und Leben. Es gibt also überhaupt keine Rechtfertigung für Abtreibung, in welchem Stadium auch immer …Mehr
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