Seidenspinner
1708
"Da die kirchliche Einheit jedoch nicht voll gegeben ist, vermögen wir sie auch nicht in der gemeinsamen Feier der Eucharistie auszudrücken" unterstrich der Kirchenrechtler und fügte hinzu: "Sie ist – und das ist die Grundüberzeugung seit den frühen Zeiten der Kirche – das Sakrament der Gläubigen, die in voller Gemeinschaft mit der Kirche stehen. Das Konzil lehrt jedoch gleichzeitig das Abrücken …Mehr
"Da die kirchliche Einheit jedoch nicht voll gegeben ist, vermögen wir sie auch nicht in der gemeinsamen Feier der Eucharistie auszudrücken" unterstrich der Kirchenrechtler und fügte hinzu: "Sie ist – und das ist die Grundüberzeugung seit den frühen Zeiten der Kirche – das Sakrament der Gläubigen, die in voller Gemeinschaft mit der Kirche stehen. Das Konzil lehrt jedoch gleichzeitig das Abrücken von diesem Grundprinzip, wenn im Einzelfall die Sorge um das Heil des nichtkatholischen Christen in den Mittelpunkt rückt. Die Frage, wann eine solche Situation gegeben ist, habe die Norm des can. 844 § 4 des geltenden Gesetzbuches im Blick auf den evangelischen Christen näher entfaltet. Wenn evangelische Christen einen Geistlichen der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können, von sich aus darum bitten, den katholischen Glauben bezüglich des Sakramentes bekunden und in rechter Weise vorbereitet sind, liegt diese Situation im Fall der Todesgefahr, darüber hinaus aber auch in einer anderen schweren Notlage (gravis necessitas) vor. Was eine solche Notlage ausmacht, wird öffentlich zwar verschieden ausgelegt. Doch Johannes Paul II. hat in seiner Eucharistie-Enzyklika bewusst von einer geistlichen Notlage im Blick auf das Heil des Christen gesprochen und damit die bisherige Interpretation der Kirche, dass dies in Zeiten der Verfolgung oder des Gefängnisses gegeben ist, bestätigt."
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Trierer Kirchenrechtler ermutigt zum Gehorsam gegenüber der Lehre in der Pastoral

Der Trierer Kirchenrechtler Christoph Ohly. Foto: Uni Trier Der Trierer Kirchenrechtler Christoph Ohly hat angesichts …
Heilwasser
Der obige Passus "wenn evangelische Christen einen Geistlichen der
eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können" bedeutet doch, dass
man den katholischen Geistlichen nur ruft, weil man den Evangelischen
nicht erreichen kann. Da kommen wir in gefährliche Gefilde hinein.
Der Katholische Glaube ist von Weisheit so durchdrungen, dass seine
Regeln immer gültig sind und konsequent logisch angewandt werden …Mehr
Der obige Passus "wenn evangelische Christen einen Geistlichen der
eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können" bedeutet doch, dass
man den katholischen Geistlichen nur ruft, weil man den Evangelischen
nicht erreichen kann. Da kommen wir in gefährliche Gefilde hinein.

Der Katholische Glaube ist von Weisheit so durchdrungen, dass seine
Regeln immer gültig sind und konsequent logisch angewandt werden
können. Da gibt es keinen einzigen Fall, der das Grundprinzip aushebeln
könnte, weil die Voraussetzung für Sakramentenempfang die volle
Katholizität und damit der Gnadenstand ist. Nur das Einhalten dieses
Grundprinzips bringt der Seele Heil. Katholische Sakramente gibt es
nur für Katholiken. Wer nicht katholisch werden will durch Annahme
des vollen Glaubens, kriegt keine katholischen Sakramente. Das Aller-
heiligste kann den Leuten nicht nachgeworfen werden. So einfach
ist das !

Für einen Evangelischen im Todesfall gibt's nur eins: Das Allerheiligste
Altarssakrament kann er nur empfangen, wenn er beichtet und die volle
Zugehörigkeit zum Katholischen Glauben wünscht und bezeugt und
dadurch katholisch und eben nicht mehr evangelisch ist.
Eine andere Möglichkeit gibt es nicht !!! Das war 2000 Jahre so, ist so
und wird immer so bleiben !