Heilwasser
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GG Art. 3 + Art. 33 - Gleichheit vor dem Gesetz ---> Gleichstellungsbeauftragte ?

GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD

I. DIE GRUNDRECHTE

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nach-
teile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli-
giösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden
. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.

II. DER BUND UND DIE LÄNDER

Artikel 33 (Gleicher Zugang zu öffentl. Ämtern)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie
die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem
darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein
Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als
ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffen-
tlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums zu regeln.

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Anm.: Zu Gleichstellungsbeauftragten

In Artikel 3 steht, dass Mann u. Frau gleichberechtigt sind,
weil sie gleich vor dem Gesetz sind. D.h. in der Praxis, dass
der Staat dafür Sorge zu tragen hat, eventuelle Benach-
teiligungen zu beseitigen, d.h. dass niemand wegen seines
Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf.
Was heißt das nun für die Erlangung öffentlicher Ämter ?
Siehe Artikel 33: Jeder Deutsche hat unabhängig vom
Geschlecht gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Wie werden aber Gleichstellungsbeauftragte eingesetzt?

Sie hiefen die Frauen trotz Überzahl an männlichen
Bewerbern quotenmäßig in die Ämter, ob nun geei-
gnet oder nicht, und diese Quoten übersteigen dann
noch jedes Maß an Vernunft. Gleiche Zugangsvoraus-
setzungen heißt aber, dass eben keine sinnlosen
Quoten erstellt werden, sondern dass der Auslese-
Prozess nach Eignung und Leistung abläuft. Wenn
der "Zugang" gleichberechtigt sein soll, dann ent-
scheidet gleichermaßen Eignung und Leistung und
diese Auslese geschieht von selbst ganz natürlich.
Es macht wenig Sinn, wenn sich 100 Männer und 30
Frauen für denselben Job bewerben, eine Frauenquote
von 50% einzuführen, sodass 10 Männer und 10 Frauen
genommen werden müssen. Die Familienkonstellation
sorgt in den meisten Berufen dafür, dass mehr Männer
als Frauen sich am Arbeitsmarkt bewerben. Wenn diese
für den Unterhalt sorgen müssen, wieso sollte es sinn-
voll sein, ihnen dann noch Frauen per Quote vorzu-
ziehen ? Viele Quotenregelungen sind familienfeindlich.

Es braucht keine Quote um der Familien willen !
Darum ist die AfD gegen sinnlose Quotenregelungen.