Heilwasser
1132

GG Art. 3 + Art. 33 - Gleichheit vor dem Gesetz ---> Gleichstellungsbeauftragte ?

GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD I. DIE GRUNDRECHTE Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die …Mehr
GRUNDGESETZ FÜR DIE BRD
I. DIE GRUNDRECHTE
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nach- teile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli- giösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. II. DER BUND UND DIE LÄNDER Artikel 33 (Gleicher Zugang zu öffentl. Ämtern) (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern …Mehr