Zum Thema Hl Beichte und Sündenvergebung; Gradualität und Sündenvergebung durch Einführung eines "Neuen Sakramentes" durch eine Falschprophetin "totale Absolution und totalen Ablass durch Rezitieren eine Gebetes" als 8 Sakrament
GradualitätAls getaufter und gläubiger Katholik sehen ich mich in dreierlei Hinsicht mit dem Begriff der „Gradualität“ (=Stufenfolge/allmähliches Voranschreiten) konfrontiert: Gradualität des Gesetztes [allmähliches Voranschreiten in der Erfüllung (Verwirklichung) aller Gebote Gottes], Gradualität des Verschuldens im Fall der Übertretung eines Gebotes und einer (vom Papst und Kardinal Schönborn mit AL angesprochenen) Gradualität in der Erfüllung einzelner Gebote, hier des 6. Gebotes). Nur die zuletzt Genannte soll weiter behandelt werden, zumal hinsichtlich der beiden Vorangenannten aus meiner (katholischen) Sicht keine Zweifel obwalten.
Allgemeines: Die zehn Gebote bringen die Grundpflichten des Menschen gegenüber Gott und dem Nächsten zum Ausdruck und sind ihrem Wesen nach schwerwiegende Verpflichtungen; sie sind unveränderlich, gelten immer und überall und niemand kann – auch z.B. der Papst nicht - von ihnen dispensieren (KKK 2072).
Nach Papst Franziskus - und u.a. auch nach Kardinal Schönborn - soll mit amoris laetitia die Möglichkeit, zu den Sakramenten der Versöhnung und der Eucharistie unter dem Aspekt einer (neuen) Barmherzigkeit, die „unverdient, bedingungslos und gegenleistungsfrei“ sei (297), zugelassen bzw (vgl. Anm. 336 und 351) eröffnet werden. Diese (Gnaden)Mittel würden einen Reifungsprozess im Sinne einer Gradualität aufzunehmen und allmählich fortzusetzen erlauben, um mit der Kraft der Gnade bis hin zum Idealzustand (=Einhaltung des 6. Gebotes) zu reifen. Zur Zulassung zur Eucharistie, genauer zum Kommunionempfang, in einer Weise, damit sich der Betreffende nicht das Gericht isst, muss er sich allerdings im Stand der Gnade befinden. In einem solchen befindet sich nach bisheriger Lehre der, der jedenfalls zum Zeitpunkt des Empfanges des Heiligsten Leibes Christi entweder die Gebote Gottes einhält oder dem im Fall einer Übertretung Absolution erteilt worden ist und sich nicht – davor oder während des
Empfanges - wieder einer schweren Sünde schuldig gemacht hat. AL soll nach dem Verständnis des Papstes von einer Gradualität und der Qualität der von ihm vertretenen Barmherzigkeit einmal dahingehend ausgelegt werden, dass einmal von der Einhaltung des 6. Gebotes dispensiert wird, wozu er allerdings nicht von Gott ermächtigt ist, und zum Anderen eine Absolution auch bei nicht vollständiger) Einhaltung dieses Gebotes erteilt werden dürfe.- manche meinen sogar: müsste. Dies lässt unter Bedachtnahme auf die correctio filialis und den Regeln des KKK eine (häretische) Abkehr von der göttlichen Offenbarung und der bisherigen Lehre der Kirche nicht von der Hand zu weisen. AL kann nämlich auch so verstanden werden, dass nunmehr kein „Ja“ oder „Nein“ bezüglich des 6. göttlichen Gebotes mehr gelten solle, sondern dessen Ideal „Du sollst nicht ehebrechen“ graduell, d.h. stufenweise, allmählich fortschreitend, zu erreichen wäre, indem sich der Mensch in „angemessene Ausübung dieses Gesetzes“ – was immer das heißen mag - auf den Idealzustand graduell (schrittweise) allmählich zubewege. Was könnten nun die innerhalb des 6. Gebotes möglichen Schritte für einen getauften Katholiken sein? Die Verfasser der correctio filialis haben dazu realiter vorkommende Sachverhalte, die durchaus als schrittweise bis hin zum Idealzustand der sakramentalen Ehe gesehen werden können, bezeichnet.
1.Schritt: wahlloser Sex mit jedem und allen
2. Schritt: gleichgeschlechtlicher Sex mit wechselnden Partnern
3. Schritt: gleichgeschlechtlicher Sex mit einem festen Partner in „Verantwortung füreinander“
4. Schritt: heterosexueller Sex mit wechselnden Partnern
5. Schritt: heterosexueller Sex mit einem, festen Partner
6. Schritt: heterosexueller Sex mit einer zweiten oder dritten Ehe
7. Schritt: heterosexueller Sex in ersten und einzigen Ehe mit gelegentlicher Untreue
8. Schritt: heterosexueller Sex in ersten und einzigen Ehe ohne Untreue (Ziel erreicht: Das entsprechende sechste Gebot ist nun erfüllt!)
Zunächst muss bemerkt werden, dass die unter den Punkten 1. bis 7. angesprochenen Zustände ohne jeden Zweifel in Ansehung des 6. Gebotes nicht dem des Punktes 8. entsprechen und es sich somit – in objektiver Hinsicht – jeweils um solche sündhafte Zustände handelt, die als schwere Sünde (Ehebruch) und nach göttlichem Willen als indispensabel erkannt werden können und daher ohne Beichte und Absolution (=Sakrament der Versöhnung, bekannt auch als Sakrament der Umkehr zu Gott desjenigen, der sich von Gott und seinen Geboten entfern hat) vom Empfang der sakramentalen Kommunion (CIC Can 916) und vom Himmelreich (1 Kor 6,9-10) ausschließen.
Nach AL und dem unzulässigerweise in diesem Zusammenhang angenommenen Gesetz der Gradualität Schönborns soll dem Menschen – offenkundig - mit den genannten Gnadenmitteln ein graduelles, allmähliches Fortschreiten (genaugenommen: ein Fortschreiten von einem sündhaften Verhalten in ein anderes sündhaftes Verhalten), ein Reifungsprozess bis zur Erreichung des von Gott für ewige Zeiten festgelegten Idealzustandes ermöglicht werden.
Als Zulassung für den Erhalt der vorgesehenen Gnadenmitteln nennt Amoris laetitia im Fließtext bloß die Barmherzigkeit, die „unverdient, bedingungslos und gegenleistungsfrei“ sei (297). Mit der hier ins Treffen geführten Barmherzigkeit darf vom 6. Gebot aber keinesfalls dispensiert werden, und sehe ich in dieser – qualitativ lediglich auf eine diesseitige, dem Gläubigen auferlegte geistige und leibliche - Barmherzigkeit keine hinreichende Begründung für eine Dispension. Damit redet der Papst unter dem Begriff „Paradigmenwechsel“ eine Abkehr der bisherigen Lehre das Wort, zumal Christus das Bußsakrament (Sakrament der Versöhnung) für alle sündigen Glieder seiner Kirche eingesetzt hat, vor allem für jene, die nach der Taufe in schwere Sünde gefallen sind und so die Taufgnade verloren und die kirchliche Gemeinschaft verletzt haben.
Ihnen bietet das Sakrament der Buße eine neue Möglichkeit, sich zu bekehren und die Gnade der Rechtfertigung wiederzuerlangen (KKK 1446). Im Gegensatz zum Barmherzigkeitsverständnis des Papstes sind allerdings unabdingbare Voraussetzungen (unverzichtbare Bedingungen, Gegenleistungen) Lehre der Kirche:
1. Gewissenserforschung im Licht des Wortes Gottes (KKK 1454)
2. Die Reue als Seelenschmerz und der Abscheu über die begangene Sünde, verbunden mit dem Vorsatz, fortan nicht zu sündigen" (KKK 1451)
3. Das Bekenntnis der Sünden (KKK 1455)
4. Das Geständnis (KKK 1458)
5. Die Genugtuung, auch Buße genannt (KKK 1459 ff)
Daraus folgt, dass bei einem Fortschreiten im Sinne der Schritte 1 bis 7 wohl jeweils eine Reue, ein „Seelenschmerz und eine Abscheu über die jeweils begangene Sünde, nicht aber das Erfordernis eines unabdingbaren Vorsatzes, „fortan nicht zu sündigen" gegeben sein kann, was nach der Lehre der Kirche bis AL auch nicht zu einer Absolution und zum Empfang der Kommunion führen darf; ich pflichte der Auffassung bei, dass nach der hier zu verstehenden Gradualität die häretischen Lehre Luthers ,simul iustus et peccator, vorliegt, wonach jeder zugleich „ein Gerechter und ein Sünder“ ist, da graduell, nach Schönborn, in jeder unter den Punkten 1 bis 7 erfassten, einzelnen fortschreitenden Sünde die Erfüllung des Gebotes angenommen wird. In allen 7 Fällen liegen hingegen Ehebruch, somit schwere Sünden und damit ein Ausschluss vom Empfang der Kommunion und vom Himmelreich vor.
Zur Zeit wird in einigen Medien der Eindruck erweckt, dass der Empfang der Sakramente (insbesondere die Heilige Kommunion) für alle Gläubigen ein voraussetzungsloses Grundrecht darstelle und dass sich folglich Bischöfe der Diskriminierung schuldig machten, die daran erinnern, dass der Empfang der Sakramente gemäß dem Glauben der katholischen Kirche an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Tatsächlich gehört es zur Lehre der Kirche, dass für den Empfang der Sakramente, insbesondere der Heiligen Eucharistie (Kommunion), die rechte sittliche Disposition erforderlich ist. Bereits der Apostel Paulus hatte gesagt: „Wer unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken (1 Kor 11,27-28)“.
Entsprechend heißt es im Kompendium zum Katechismus der katholischen Kirche (2005): „Um die heilige Kommunion zu empfangen, muss man der katholischen Kirche voll eingegliedert sein und sich im Stand der Gnade befinden, das heißt man darf sich keiner Todsünde bewusst sein. Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, muss das Sakrament der Buße empfangen, bevor er die Kommunion empfängt“ (Nr. 291).
Wer somit aus welchen Gründen auch immer nicht zur Kommunion hinzutreten kann, darf dennoch einen Segen als Zusage der Barmherzigkeit Gottes empfangen. Bischof Vitus hat diese Möglichkeit nicht in der Diözese Chur eingeführt, sondern diese bereits vielerorts geübte Praxis zuhanden der Bischofssynode 2014/2015 über Ehe und Familie vorgeschlagen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Gläubigen, die nicht zur Kommunion hinzutreten können, dennoch den Segen Gottes zuzusprechen auf ihrem Glaubensweg und ihnen zugleich eine Form der Zuwendung seitens der Kirche zuteilwerden zu lassen. Sinn des Vorschlags von Bischof Vitus ist somit nicht der Ausschluss, sondern im Gegenteil die Integration.
Eine entsprechende Praxis gibt es schon seit Jahren vor allem in den angelsächsischen und skandinavischen Ländern sowie bei den Weltjugendtagen. Ebenfalls wurde diese Praxis bereits 2005 von anderen Bischöfen in die Diskussionen der Bischofssynode über die Eucharistie eingebracht (Instrumentum laboris, Nr. 87, Abs. 3). Dass sich diese Praxis auch in Europa durchzusetzen beginnt, zeigen die Erzdiözese Paderborn, die auf ihrer Homepage eine Erklärung dazu abgibt, sowie das Erzbistum Mailand, welches im Jahr 2013 ausführlich darauf hingewiesen hat.
Die Medienaufmerksamkeit für das Thema der erwähnten Segnungen lässt einerseits erkennen, dass deren Intention noch zu wenig verstanden wird. Andererseits zeigen die bisherigen Reaktionen auch, dass in breiten Kreisen nicht mehr bekannt zu sein scheint, was gemäß der kirchlichen Lehre die Voraussetzungen sind für den Empfang der Sakramente, insbesondere der Heiligen Eucharistie.
Dass eine "totale Absolution und ein totaler Ablass" durch Rezitieren eines Gebetes als Ersatz des von Jesus Christus, dem Sohn Gottes gestifteten Sakraments der Sündenvergebung, sozusagen als 8. Sakrament, wie dies von der inzwischen wieder aus der "Endzeit-Prophetien-Szene" verschwundene irische Glaubensgründerin verkündete wurde, ein fake ist, braucht einem in Glauben und Tradition der Katholischen Kirche stehenden, Herr seines Geisteszustandes, inbesondere Vernunftbegabung fähigen Katholiken wohl nicht gesondert begründet werden.
Insofern die gegenwärtige Diskussion hilft, diesbezügliche Glaubensgrundsätze wieder in Erinnerung zu rufen, ist sie zu begrüßen.