Das Reichskonkordat von Adolf Hitler
Daniel Jonah Goldhagen, Die katholische Kirche und der Holocaust, München 2004, 213: "Mit dem Konkordat erklärte die Kirche selbst sich zur offiziellen Komplizin vieler Verbrechen des Regimes."
Konrad Algermissen, Kirchengeschichte, Celle (2)1956, 518: "[Das Reichskonkordat] hätte die Grundlage für einen wahrhaften Frieden zwischen Kirche und Staat bilden können, wie ihn Pius XI. ersehnte. Aber es zeigte sich, wie recht der Papst mit seiner grundsätzlichen Beurteilung des extremen Nationalismus hatte. Denn kaum war das Konkordat geschlossen und hatte der Hitlerregierung ein Renommee in den Augen der Welt gegeben, da setzte schon der maßlose Kampf dieser Regierung gegen die Kirche ein, der volle zwölf Jahre, bis zum Untergang des Naziregimes dauerte. Die katholische Vereine und Zeitungen wurden unterdrückt. Ein gemeiner Verleumdungsfeldzug gegen die Kirche wurde inszeniert ... Priester und führende Laien wurden verfolgt, in ihrer Arbeit, ihrem Ansehen, ihrer Stellung, ihrem Fortkommen geschädigt, zum Teil in Gefängnissen, Zuchthäusern und Konzentrationslagern interniert. Im Laufe der sich ständig steigernden Verfolgung wurden auch Klöster und caritative Anstalten geschlossen und Priester wie kirchentreue Laien hingerichtet."
Klaus Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 70:
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen, wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum Konkordatsbruch eingeräumt. Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist."
Konrad Algermissen, Kirchengeschichte, Celle (2)1956, 518: "[Das Reichskonkordat] hätte die Grundlage für einen wahrhaften Frieden zwischen Kirche und Staat bilden können, wie ihn Pius XI. ersehnte. Aber es zeigte sich, wie recht der Papst mit seiner grundsätzlichen Beurteilung des extremen Nationalismus hatte. Denn kaum war das Konkordat geschlossen und hatte der Hitlerregierung ein Renommee in den Augen der Welt gegeben, da setzte schon der maßlose Kampf dieser Regierung gegen die Kirche ein, der volle zwölf Jahre, bis zum Untergang des Naziregimes dauerte. Die katholische Vereine und Zeitungen wurden unterdrückt. Ein gemeiner Verleumdungsfeldzug gegen die Kirche wurde inszeniert ... Priester und führende Laien wurden verfolgt, in ihrer Arbeit, ihrem Ansehen, ihrer Stellung, ihrem Fortkommen geschädigt, zum Teil in Gefängnissen, Zuchthäusern und Konzentrationslagern interniert. Im Laufe der sich ständig steigernden Verfolgung wurden auch Klöster und caritative Anstalten geschlossen und Priester wie kirchentreue Laien hingerichtet."
Klaus Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 70:
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen, wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum Konkordatsbruch eingeräumt. Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist."