Bundesrat: Pille danach ohne Rezept
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Ein „Versandhandelsverbot“ solle eine „zu späte“ Einnahme verhindern. Wörtlich: Vorzugsweise solle dies nämlich „innerhalb von 12 bis 24 Stunden nach dem ungeschützten Geschlechtsverker“ geschehen.
Weiter im Text: „Vor allem bei der Abgabe an Minderjährige muss die Apotheke zudem die Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen insbesondere bezüglich der mit der Selbstmedikation verbundenen Entscheidungen und Konsequenzen im je- weiligen Einzelfall verantwortungsvoll einschätzen und entscheiden, ob das Arzneimittel abgegeben wird. Daneben können weitere Aspekte, zum Beispiel bei Hinweisen auf Missbrauch, oder die Notwendigkeit einer möglichen Verweisung an Schwangerschaftsberatungsstellen oder an eine Ärztin oder an einen Arzt, zu berücksichtigen sein. Eine solche Einschätzung und Beratung erfordert einen persönlichen Kontakt.“
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