Gericht: Religiöse Gründe rechtfertigen keine Schulverweigerung
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Die Ablehnung staatlicher Lehrpläne aus religiösen Gründen rechtfertige keine allgemeine Schulverweigerung, so die Richter. Ein Konflikt zwischen Glaubensfreiheit und Erziehungsrecht von Eltern einerseits und staatlichem Erziehungsauftrag könne nur durch eine Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen gelöst werden. Das Paar aus dem Raum Bonn wollte ein Bußgeld nicht zahlen, dass ihm 2010 auferlegt worden war, weil die damals acht und zehn Jahre alten Kinder nicht am Schulunterricht teilgenommen hatten.
Die Eltern hatten nach Angaben des Gerichts argumentiert, die gesetzliche Schulpflicht verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Zudem seien die eingesetzten Schulmittel wissenschaftlich unkorrekt und der Unterricht neomarxistisch angelegt. Er ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen.
Dem war bereits das Amtsgericht Köln in einem früheren Urteil nicht gefolgt. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts der staatlichen Überwachung unterliege.
Auch unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Es bleibe den Eltern unbenommen, im außerschulischen Bereich für einen etwaigen Ausgleich zu sorgen.
Dem Antrag auf Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil gab das OLG nicht statt. Eine Revision gegen den Beschluss ist nicht möglich. Das OLG verwies darauf, dass beide Kinder inzwischen eine Realschule besuchen. (Az: 1 RBs 308/12)