GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - Präambel + Art. 20
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Präambel
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassung- gebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
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II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wider- stand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Anm.1: Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung der Grundsätze des Art. 20 unzulässig !
**************** Anm.2: Die Unterstreichungen sind nicht im GG enthalten, aber für unsere heutige Zeit, wo gewisse Kräfte versuchen, die Ordnung der Deutschen Verfassung zu beseitigen, von großer Bedeutung ! Das Volk ist der Souverän = Alle Staatsgewalt geht vom dt. Volke aus ! Niemand hat das Recht, dies zu ändern!