Bischof Müller geht gegen Atheisten vor das Bundesverwaltungsgericht
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Kein Mensch darf über das Lebensrecht anderer Menschen bestimmen. Das ist die Botschaft einer Predigt von Bischof Gerhard Ludwig Müller vom 25. Mai 2008, die der bayerische Verwaltungsgerichtshof drei Jahre später in Teilen für unzulässig erklärte. Ein Gedanke der Predigt befasste sich mit den Überlegungen über Kindestötung eines atheistischen Autors. Dabei macht der Autor das Lebensrecht davon abhängig, ob Menschen ein „echtes, persönliches Überlebensinteresse“ besitzen. Weil es „äußerst schwierig ist, abzuschätzen, ab welchem Zeitpunkt“ dieses „Überlebensinteresse“ feststellbar sei, räumt der Autor großzügig ein, „aus praktischen Erwägungen heraus“ Säuglingen ein Lebensrecht zuzubilligen. (zitiert nach Schmidt-Salomon, Michael, Manifest des evolutionären Humanismus, Aschaffenburg 2006, S. 126)
Solchen Moralvorstellungen muss die Kirche im Interesse jedes Menschen entschieden widersprechen. Menschliches Lebensrecht darf nicht an den seidenen Faden praktischer Erwägungen oder persönlicher Zugeständnisse gehängt werden. Vielmehr besitzt jeder Mensch das unantastbare Lebensrecht, weil er Geschöpf Gottes und sein Ebenbild ist. Menschen sind zum Leben berufen und berechtigt, weil jeder einzelne von einem liebenden Schöpfer gewollt ist. Ob andere bereit sind, dieses Recht einzusehen, für nützlich zu halten, herbeizudefinieren oder zuzugestehen, das ist nicht seine Grundlage.
Wer das Lebensrecht von Kindern praktischen oder anderen Erwägungen unterwirft, muss sich die Folgen solcher Überlegungen vorhalten lassen, nämlich menschliches Lebensrecht in die Verfügungsgewalt von Menschen und damit grundsätzlich infrage zu stellen. Das gilt auch für den hier kritisierten Autor, der die Folgen seiner Moralvorstellungen bestreitet. Der Sprecher des Bistums Regensburg, Clemens Neck, betont: „Es ist die Pflicht der Kirche, die Folgen von Moralvorstellungen aufzuzeigen, die sich auf Nützlichkeitserwägungen oder Konventionen stützen wollen. In Wirklichkeit bedrohen solche Moralversuche das unantastbare Lebensrecht wie es etwa das Grundgesetz formuliert und liefern den Menschen menschlicher Verfügung aus.“
Im Sinne dieser Pflicht setzte sich Bischof Gerhard Ludwig Müller kritisch und zugespitzt mit den Thesen des atheistischen Autors auseinander. Dabei zitierte er den Autor nicht, wie es der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung fälschlich zugrunde legt. Vielmehr zeigte der Bischof die logischen Konsequenzen einer ethischen Konstruktion auf, die das Lebensrecht von Menschen in die Entscheidungsgewalt anderer legen will. Die Kirche hat die Pflicht und auch das Recht, auf solche bedrohlichen Entwicklungen für jeden Menschen hinzuweisen. Aus Sicht des Bistums Regensburg stellt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes deshalb einen erheblichen Eingriff dar in die Meinungsfreiheit und speziell in das Verkündigungsrecht, das mit der Religionsfreiheit grundgesetzlich geschützt ist. Das darf und kann die Kirche nicht hinnehmen. Aus diesem Grund beantragt sie die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht.