Vates
452

Über das Urteil Kardinal Müllers über einen Papst, der dem apostolischen Glauben widerspricht II. Teil (Schluß)

Wb Schneider und die altrituellen Dominikaner von Avrillé behaupten - im Gegensatz zu Kardinal Müller-, daß ein Papst auch bei formeller notorischer Häresie (hartnäckiger Verweigerung eines Widerrufs, trotz eingehender Belehrung), deren Möglichkeit sie zugeben, das Papstamt auf jeden Fall behalte und es weder durch automatischen Amtsverlust noch durch Absetzung verlieren könne, was sie bei Nachfrage wohl bestätigen würden.
Es kommt ihnen nicht in den Sinn, daß sie einen solchen dann zwingend mit
"Eure häretische Heiligkeit" anreden müßten, welche Absurdität allein schon die Unhaltbarkeit ihrer aberwitzigen Auffassung beweist.
Wb Schneider will sogar im Kirchenrecht verankert haben, daß ein Papst nur
durch Tod oder freiwilligen Rücktritt amtsverlustig werden könne (also weder durch formelle notorische Häresie (noch durch Wahnsinn).
Aber diese Sache muß dogmatisch und kirchenrechtlich gegenteilig geklärt werden; und zwar zum Heil der Seelen, dem höchsten Gesetz!
Der Fall Franziskus darf sich nicht wiederholen, zumal er durch entsprechende Kardinalsernennungen ohne göttliches Eingreifen fast ad infinitum verlängert werden könnte.

Ein homosexualistisches oder ähnliches häretisches "nachsynodales Schreiben" à la "Amoris laetitita" würde nach Wb Williamson unweigerlich zum offenen Schisma führen.
Kardinal Müller, der Schreckliches auf der durch und durch freimaurerisch
(Round table), gruppendynamisch usw. manipulierten "Synodalitätssynode" erlebt hat, zeigte Franziskus mit seiner Äußerung ohne Namensnennung
die "Gelbe Karte". Eine "Rotgelbe Karte" würde im Falle des Falles wohl folgen.... .

Aber wahrscheinlich wird es gar nicht mehr zur geplanten zweiten Sitzungsperiode im Okt. 24 wegen politischer Großereignisse oder einem Pontifikatswechsel kommen..... .

"Et portae inferi non praevalebunt" (Math 16,18)