Das II. Vatikanum hat die ,,Lehre über Einrichtung, Dauer, Gewalt und Sinn des dem Bischof von Rom zukommenden heiligen Primats sowie über dessen unfehlbares Lehramt" (LG 18) bekräftigt und weiter entfaltet. Verdeutlicht wird nun die kollegiale Natur der kirchlichen Hierarchie, in der Primat und Episkopat unmittelbar aufeinander bezogen sind (LG 22).
Die in juridischen Kategorien formulierte …Mehr
Das II. Vatikanum hat die ,,Lehre über Einrichtung, Dauer, Gewalt und Sinn des dem Bischof von Rom zukommenden heiligen Primats sowie über dessen unfehlbares Lehramt" (LG 18) bekräftigt und weiter entfaltet. Verdeutlicht wird nun die kollegiale Natur der kirchlichen Hierarchie, in der Primat und Episkopat unmittelbar aufeinander bezogen sind (LG 22).
Die in juridischen Kategorien formulierte Primatslehre des I. Vatikanums wird heute in den Rahmen einer erneuerten Communio-Ekklesiologie gestellt und aus dem biblischen und patristischen Ursprung heraus in theologischen Kategorien neu formuliert. Der Primat in der Unfehlbarkeit und der jurisdiktion wird beschrieben als ,,Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft" (LG 18).
Entscheidend ist das dynamische Zu- und Miteinander aller Glieder der Kirche und der tragenden Prinzipien der Kirchenverfassung (Laienapostolat, LG 12; Episkopat, Kollegialität von Bischöfen, Presbytern und Diakonen: LG 22 f.). Zur kollegialen Natur der kirchlichen Hierarchie stellt das Konzil ausdrücklich fest:
,,Insofern dieses Kollegium aus vielen zusammengesetzt ist, stellt es die Vielheit und Universalität des Gottesvolkes, insofern es unter einem Haupt versammelt ist, die Einheit der Herde Christi dar. In diesem Kollegium wirken die Bischöfe, unter treuer Wahrung des primatialen Vorrangs ihres Hauptes, in je eigener Vollmacht zum Besten ihrer Gläubigen, ja der ganzen Kirche, deren organischen Struktur und Eintracht der Heilige Geist immerfort stärkt." (LG 22)
Das eine kollegial verfaßte kirchliche Lehramt der Bischöfe und des Papstes kann in drei Formen tätig werden:
1. Als Kollegium zusammen mit dem Papst als ökumenisches Konzil (LG 22).
2. Als kollegiales Handeln des Papstes zusammen mit den Bischöfen, etwa in einer Meinungsbefragung der Bischöfe, in Provinzialsynoden, Bischofskonferenzen u.ä. (LG 22).
3. Schließlich kann der Papst allein ( ex sese ) kraft seiner gesamtkirchlichen Autorität als Nachfolger Petri in bestimmten, genau festgelegten Grenzen Entscheidungen fällen, wobei er aber dennoch immer als Haupt des Kollegiums der Bischöfe handelt. So bleibt auch diese Realisierung lehramtlichen Handelns der Kirche ihrer inneren Natur nach kollegial bestimmt (LG 22; 25).