Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der …

SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS)
Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021
Amtlicher Leitsatz:
1. Wird die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, müssen die angefochtenen Normen genau bezeichnet und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird. Dies gilt auch dann, wenn die einer landesrechtlichen Regelung zugrundeliegende bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage angegriffen wird. Betrifft der Begründungsmangel nur eine von mehreren angegriffenen Normen, ist der Antrag insoweit unzulässig.
2. Die den Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage des § 32…Mehr

21,1 Tsd.

25.06.2025
VfGBbg 45/20
Pressemitteilung
Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnungen überwiegend erfolglos
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 20. Juni 2025 über einen Normenkontrollantrag betreffend einzelne Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl. II/20 [Nr. 30]) in verschiedenen Fassungen sowie über einzelne Vorschriften der nachfolgenden Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 49]) entschieden. Die in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Regelungen zur Einschränkung von Versammlungen hat das Verfassungsgericht für nichtig erklärt. Die in beiden Verordnungen enthaltenen Vorschriften zur Maskenpflicht hat es hingegen bestätigt.
Der abstrakte Normenkontrollantrag wurde von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellt. Das Verfassungsgericht hatte bereits am 3. Juni 2020 dem hiermit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein im Hinblick auf die versammlungsrechtlichen Regelungen stattgegeben (VfGBbg 9/20 EA). Diese Entscheidung hat es nunmehr bestätigt. Das Verfassungsgericht sieht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen noch geltenden bundesrechtlichen Vorschriften des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnungen an. Die Anordnung der Maskenpflicht habe auf Grund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Anders verhalte es sich mit den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV in den verschiedenen angegriffenen Fassungen. Mit den darin geregelten Verboten und weitgehenden Einschränkungen habe der Verordnungsgeber die in Art. 23 der Landesverfassung (LV) gewährleistete Versammlungsfreiheit verletzt.
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abrufbar.
Potsdam, den 25. Juni 2025
Kommentar Felix Staratschek:
Ein weiteres hübscvh-hässliches Urteil mit interessanter Überschrift. Es wundert einen auch nicht, wenn narrativbgläubige Richter am Narrativ ausgerichtete Urteile fällen, auch wenn ein Dr. Christian Drosten bezogen auf masken mal sagte "damit hält man das nicht auf". Das ware nicht die einizige kritische Stimme zum Maskenwahn. Schließlich wurde die Maske eingeführt, als das Sommerwetter viralie Aktiovität austrocknete. Politiker sagten auchg klar worum es bei den Masken geht, nicht um die Gesundheit zu erhalten, sondern um die Stimmung zu schaffen, dass da noch immer was gefährliches ist. Dies war notwendig, um ab Ende Dezember 2020 viele zur Giftspritze zu treiben. Und es gab auch die Aussage dass die maske getragen werden müsse um das Bewusstsein für die Pandemielage in der Bevölkerung zu erhalten. Und so ein Grund ist reiner Psychoterror. Entweder hat die Maske einen Nutzen, dann wird das damit begründet. Oder die Maske bringt nichts oder zu wenig, dann lässt man die weg. Aber zu sagen, wir müssen diese Maske vorschreiben, weil ansonsten die Stimmung verloren geht, die wir schüren wollen ist ein Offenabrungseid. Bleibt die Frage ob die Richter wirklich alle Seiten angehört haben oder ob diese sich weiter auf Aussagen regierumgsabhängiger Institute verlassen?
Immerhin, als Juristen sagen die Richter, dass man beim Versammlungsrecht zu weit gegangen ist und die Politik hier verfasasungsfeindlich agiert hat. Ein Urteil dass uns in Zukunft hoffentlich schützen kann.

Pazzo 2

Es ging doch bei dem ganzen Getöse lediglich darum, durch Tests und Impfungen möglichst Viele "kennzeichnen" zu können.