Saebisch
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Martin Luthers Exkommunikation. ,,In der Bannandrohung Exsurge Domine vom 15. Juni 1520 verwirft und verdammt Papst Leo X 41 Sätze Luthers als ,,häretisch und skandalös oder falsch oder beleidigend …Mehr
Martin Luthers Exkommunikation.

,,In der Bannandrohung Exsurge Domine vom 15. Juni 1520 verwirft und verdammt Papst Leo X 41 Sätze Luthers als ,,häretisch und skandalös oder falsch oder beleidigend für fromme Ohren oder die einfachen Gemüter verführend und der katholischen Wahrheit entgegenstehend" [...] und verbietet unter Androhung der Strafe der Exkommunikation die Lektüre und Verbreitung der Schriften Luthers, die diese und ähnliche Irrtümer enthalten. Luther wird aufgefordert, innerhalb von 60 Tagen (als Ersatz für eine dreimalige Mahnung von je 20 Tagen Frist) nach Anschlagung der Bulle seine Irrtümer zu widerrufen, andernfalls gilt er als Häretiker. [...] Für diesen Fall verbietet der Papst unter Strafe der Exkommunikation die Lektüre aller Schriften Luthers, auch derer, ,,die die vorgenannten Irrtümer nicht enthalten", ,,damit seine Gedächtnis ganz aus der Gemeinschaft der Gläubigen Christi getilgt wird." Desgleichen verfällt der Exkommunikation, wer nach Verstreichung des Termins weiterhin mit Luther Gemeinschaft unterhält. [...]

Luther reagiert am 10. Okt. 1520 mit der Verbrennung der Bannbulle vor dem Elstertor in Wittenberg und verteidigt in der Ende Dez. 1520 / Anfang 1521 veröffentlichten Schrift Assertio Omnium articulorum per bullam Leonis X. novissimam damnatorum (Widmungsbrief vom 1. Dez. 1520) in zugespitzter polemischer Form seine monierten 41 Sätze.

In der Bulle Decet Romanum Pontificem vom 3. Jan. 1521 werden die Aussagen von Exsurge Domine rekapituliert. [...] Nach Ablauf der Frist ist Luther als Häretiker erwiesen. Diejenigen, die Luther folgen oder ihn schützen, sind als Häretiker und als zu meidende (vitandi) Exkommunizierte zu halten. [...]

In der Gründonnerstagsbulle vom 28.03.1521 werden unter den Häretikern auch Martin Luther und seine Anhänger, Beschützer, Begünstiger und Verteidiger als Häretiker exkommuniziert und mit dem Anathema belegt. [...]"

(zit. n.

Vinzenz Pfnür; Excommunicatio und amicum colloquim; ivv7srv15.uni-muenster.de/mnkg/pfnuer/exc-col.htm).