Gesetze - Urteile - über / zum Thema: Unterschriften - Sarah Wittmann [rar-offline-Seite] -> PDF
Schreiben, Beschlüsse, Urteile ohne Unterschrift mit
Vorname und Familienname = ungültig/nichtig!!!
"Maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind auch ungültig!
§ 339 StGB - Rechtsbeugung (Strafgesetzbuch)
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer
Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Bundesgerichtshof VII ZB 43/12
Urteil Bundesgerichtshof - Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12: “maschinell
erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig!
"Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine "Streichung" des dort
maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem
Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle."
Mehr HIER: openjur.de/u/626641.html
Bundesgerichtshof XII ZB 132/09
Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung
bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift
entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide,
Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind
diese nichtig! (Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO).
Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene
Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen
die Rechtsnorm - Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen
die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur
Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen
Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine
Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch
Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil
nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.
(§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Siehe auch: VwVfG §§ 37, 44, 58 - BGB §§ 125, 126 - StPO §§ 275, 338
(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) - BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich
in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG…
BGB § 126 Schriftform (BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig
unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass "im Auftrag, i.A." ungültig ist. Ein
Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht
für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der
Name erkennbar sein muss. Hierzu gibt es auch ein Bundesgerichtshofurteil vom 11.
April 2013. Paraphen (sind Schnörkel, Kreuze und unleserliche Wellenlinien) oder
Handzeichen sind nicht erlaubt.
Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung fehlt, dann greift der
Paragraph 125 BGB.
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht "Dieses Dokument wurde
maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!", berufen sich die
"Beamten" auf das Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 5, im folgendem VwVfG
genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (VwVFG =
Verwaltungsverfahrensgesetz)
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies
unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben
Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für
einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist,
die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur
durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe
fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn
derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,
auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes
eindeutig erkennen kann.
Denn kein einziger "Beamter" kann einen Amtsausweis vorlegen, selbst wenn du eine
Unterschrift direkt von der Person verlangst, bekommst du niemals eine Unterschrift
nach BGB §126 (1). Die "Beamten" besitzen meistens Dienstausweise, ohne gültige
Unterschrift. Ohne rechtsgültige Legitimation der Beamten gibt es keine
Hoheitsrechte und damit gibt es kein Amt und keine Behörde, deswegen benennt
man alle Ämter nach und nach um. Aus Gerichten werden Justizcenter, aus
Arbeitsämtern sind längst schon Jobcenter und Arbeitsagenturen mit Kunden
geworden. Aus den Einwohnermeldeämtern sind schon Einwohnermeldecenter oder
Einwohnermeldewesen geworden.
Die Papiere haben immer Geschäftsnummern und Geschäftsführer. Diese handeln
komplett nach Privatrecht dem HGB Handelsgesetzbuch.
§ 317 ZPO (2) - Urteilszustellung und -ausfertigung (ZPO = Zivilprozessordnung)
„(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das
Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen i.S.d. Art. 6 EMRK durch die
Richter, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.
PS.: Ich habe KEINE Ausfertigung bestellt!
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-
rechtlichen Fehler dar.
Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein
vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1
OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf
nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen,
sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu
enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer
Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – AZ. II ZR 101/ 05; OLG München
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der
Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent
geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr
rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die
Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO)
verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen
absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
Bundesgerichtshof, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen Mitwirkenden Richtern zu
unterschreiben.
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10
Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm
beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift
bestätigt haben.
Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt
lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin. Da die fehlende Unterschrift
auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das
Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.
Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs.1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung
unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.
Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin
nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an
der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil
innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den
Akten gebracht worden ist. OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass
ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein
Stuhlurteil darstellt – „nicht mit Gründen versehen“ ist, wenn Tatbestand und
Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich
niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle
übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet
worden ist oder nicht. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
Die Berufung ist zulässig. Bei der den Parteien zugestellten Entscheidung handelt es
sich um ein Scheinurteil. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar, da sich so
der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen (vgl. Musielak-Ball,
ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 8 m.w.N.). Das den Parteien zugestellte Schriftstück stellt ein
Scheinurteil dar, nämlich einen bloßen Urteilsentwurf, da es an einer
ordnungsgemäßen Urteilsverkündung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt. Die für eine
ordnungsgemäße Urteilsverkündung unverzichtbare Protokollierung (§ 160 Abs. 3 Nr.
7 ZPO) ist unterblieben. Das Verkündungsprotokoll ist entgegen § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO von dem verkündenden Richter nicht unterschrieben worden. Auf dem
Verkündungsprotokoll auf Blatt 114 d. GA fehlt die Unterschrift des verkündenden
Richters. Es findet sich dort allenfalls ein Anfangsbuchstabe (Paraphe). Die
Abzeichnung des Protokolls nur mit dem Anfangsbuchstaben (Paraphe) genügt nicht
(Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 163 Rn. 2; Musielak-Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 163 Rn. 2
m.w.N.). LG Frankfurt/Oder AZ.: 19 T 534-02
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des
nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift
unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008
aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
OLG Frankfurt 3. STRAFSENAT – 3 SS 52/10
Vergisst der Strafrichter das Urteil zu unterschreiben…
dann ist das so zu behandeln,
als wenn die Urteilsgründe gänzlich fehlen würden.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Fehlen der richterlichen
Unterschrift – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der
Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem
völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen ist ( BGHSt 46, 204 = NJW 2001, 838
= NStZ 2001, 219 [838]; OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 – 2 Ss-OWi 277/08; v. 26.09.2008 – 2 Ss OWi 439/07 und v. 28.10.2008 – 2 Ss-OWi 463/08; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2001 – 1 Ss OWi 26/01 – juris; Meyer-Goßner, § 318 Rn 16 mwN).
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des
nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift
unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008
aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (BGH, NStZ-RR 2000, 237 [BGH 26.10.1999 - 4 StR 459/99] ). Er ist schließlich auf die Sachrüge ( BGHSt 46, 204 [206] =NJW 2001, 838 [839] = NStZ 2001, 219 [BGH 21.11.2000 - 4 StR 354/00] ) und damit auch bei der von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der
Rechtsmittelbeschränkung zu beachten (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 [OLG
Hamm 29.04.2008 - 4 Ss 90/08] – für die Revisionsbeschränkung).
BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10
Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein
„Scheinbeschluss“ vor.
§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist für Beschlüsse auf die für Urteile geltende Regelung
in § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zustellung betrifft. Daraus wird deutlich, dass bei
Beschlüssen die richterliche Unterschrift als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Die Zustellung eines Beschlusses kann die richterliche Unterschrift nicht ersetzen, da
sie von der Geschäftsstelle veranlasst wird (§ 168 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen BGH 23.
Oktober 1997 - IX ZR 249/96 - zu II 1, 3 a und d der Gründe, BGHZ 137, 49).
OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 (3) 161 Ss 121/13 (82/13)
Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen
Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16.
September 2013 (3) 161 Ss 121/13 (82/13)], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.
Unterschriften
Sind keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der
Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal
einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift!
[vgl. BayObLG VRS 105, 356].
BGH, URTEIL VOM 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden
Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich
abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses
Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig
geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung
jedoch nicht zurückgegeben hat.
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von
Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden,
daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den
Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung
mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die
Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 –
VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v.
08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,
87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen
die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur
Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen
Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine
Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch
Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil
nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442,
Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich
in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder
gemäß § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar! Der
Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des
Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm
die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder
unredliche Zwecke verfolgt werden.
Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen
Unterschrift. · § 275 (2) Strafprozessordnung Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
§ 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08
Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn
eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei
können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die
Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.:
Brandenburgisches Oberlandesgericht - Az.: 5 U 118-06
Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es
sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29).
Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins
Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der
Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der
Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom
23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift!
(cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
§44 VwVFG - Verwaltungsverfahrensgesetz Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber
nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde
erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit
erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer
wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass
des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht
beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde
unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen
nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag
ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 93 VwVFG - Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben
enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer
hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 30 BVerfGG (BVerfGG = Bundesverfassungsgerichtsgesetz)
(1) 1. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner
freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme
geschöpften Überzeugung.
2. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern,
die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
3. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter
Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. 4. Der
Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung
bekanntgegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem
Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
5. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der
Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen.
6. Der Termin kann durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) 1. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der
Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das
Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.
2. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt-zugeben.
§ 117 VwGO VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II Verfahren
10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem
Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten
Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der
Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor
Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig
abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern
unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und
Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand,
Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich
niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des
Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung
und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument
festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 105 FGO FGO = Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den
Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein
Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem
Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten
Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der
Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor
Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreibenund der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung
und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat derUrkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
QL: Seite wurde leider vom Netz genommen :D
Hier der Link per WayBackMachine ;-)
Wayback Machineweebly.com/gesetze-uumlber-unterschriften.html