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Osternacht im außerordentlichen Ritus. Fillmclips von der Messe der Osternacht 2008. Zelebrant ist Pater Florian Grafl, Petrusbruderschaft Wien.More
Osternacht im außerordentlichen Ritus.
Fillmclips von der Messe der Osternacht 2008. Zelebrant ist Pater Florian Grafl, Petrusbruderschaft Wien.
greta
@Rübezahl (zu "Rechtsauskunft"): Das trifft nur im Fall eines Verstoßes gegen das Motu Proprio zu.
Rübezahl
Die Rechtsauskunft von Ecclesia Dei vom 28.11.2007
- noch einmal nach oben damit -
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Die Rechtsauskunft von Ecclesia Dei vom 28.11.2007

- noch einmal nach oben damit -

🧐
Rübezahl
"RECHTSAUSKUNFT VON ECCLESIA DEI AN PROF. WALDSTEIN
Die Ablehnung von über „Pro Sancta Ecclesia“ eingereichten Anträgen auf Einrichtung hl. Messen im klassischen Ritus ist rechtswidrig
Nach Prof. Georg May, Mainz, hat nun auch Prof. Dr. Graf Waldstein, em. Rechtsprofessor an der Universität Salzburg und der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom zur Umsetzung des Motu Proprio in Deutschland und …More
"RECHTSAUSKUNFT VON ECCLESIA DEI AN PROF. WALDSTEIN

Die Ablehnung von über „Pro Sancta Ecclesia“ eingereichten Anträgen auf Einrichtung hl. Messen im klassischen Ritus ist rechtswidrig

Nach Prof. Georg May, Mainz, hat nun auch Prof. Dr. Graf Waldstein, em. Rechtsprofessor an der Universität Salzburg und der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom zur Umsetzung des Motu Proprio in Deutschland und der Beteiligung von Pro Sancta Ecclesia Stellung genommen. In seiner in Nr. 12. der IK-Nachrichten vom Dezember 2007 veröffentlichten Stellungnahme heißt es:

Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme der DBK

Nach Auskunft der Kommission Ecclesia Dei vom 28. 11. 07 kann die Bischofskonferenz durch eine solche 'Weisung' den Gläubigen das allgemeine Recht, sich in einem rechtlichen Verfahren eines Bevollmächtigten zu bedienen und dem Bevollmächtigten das Recht, als solcher tätig zu werden, nicht entziehen.

Die Feststellung, 'dass die Initiative Pro Sancta Ecclesia (konkret ihr Vorsitzender Dr. Graf) keine Vertretungs- oder Anwaltfunktion in dieser Angelegenheit besitzt', ist daher unzutreffend. Die Tatsache, dass Art. 5 § 1 SP von der Möglichkeit der Vertretung nicht spricht, kann nicht als Aufhebung des allgemeinen Rechtes der Gläubigen gedeutet werden. Die Funktionen, die nach dem allgemeinen staatlichen und kirchlichen Recht durch den Willen der Betroffenen begründet wurden, sind vom Willen der Bischofskonferenz unabhängig. Die Weigerung, sie anzuerkennen, ist daher nach Auskunft der Kommission Ecclesia Dei rechtswidrig. "
Frohsinn
@Iacobus: "koordinieren" kann niemand außer dem BISCHOF. Täuschen sie nicht die hiesigen Poster.
Iacobus
Besten Dank lieber Herr Rübezahl für Ihre hochqualifizierte Unterstützung! - Sie nehmen einem die ganze Arbeit ab. - Ein herzliches Vergelt's-Gott dafür!!! 😇
Hier nochmal für alle zum mitschreiben:
Hier finden Sie die Antrags-Formulare von Pro Sancta Ecclesia, die die Anträge für regelmäßige Hl. Messen im "außerordentlichen Ritus" koordiniert:
www.pro-sancta-ecclesia.de/kontakt/index.htmlMore
Besten Dank lieber Herr Rübezahl für Ihre hochqualifizierte Unterstützung! - Sie nehmen einem die ganze Arbeit ab. - Ein herzliches Vergelt's-Gott dafür!!! 😇

Hier nochmal für alle zum mitschreiben:
Hier finden Sie die Antrags-Formulare von Pro Sancta Ecclesia, die die Anträge für regelmäßige Hl. Messen im "außerordentlichen Ritus" koordiniert:
www.pro-sancta-ecclesia.de/kontakt/index.html
Sonnenschein
@Bridget" :Ich mach mit!"
Bridget
Mein Vorschlag wäre; beten wir einfach, dass die Wahrheit siegen möge und sich die Hl. Messe durchsetzt die Gott gefällt.
Frohsinn
@Was soll das?
Rübezahl
Frohsinn:
"Deshalb breche ich hier einfach ab."
--> Ich bitte darum.
Ansonsten sehe ich mich genötigt, immer wieder dieselbe Richtigstellung zu posten.
😌More
Frohsinn:
"Deshalb breche ich hier einfach ab."

--> Ich bitte darum.

Ansonsten sehe ich mich genötigt, immer wieder dieselbe Richtigstellung zu posten.

😌
Frohsinn
@Rübezahl: Wenn sie nur Ihre eigenen Postings kopieren und keine neuen Argumente bringen, können Sie's eigentlich lassen oder?
Rübezahl
Noch wie vor gilt:
Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."
Dies ist nicht richtig.
Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:
"Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus NICHT WENIGE GLÄUBIGE den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so …More
Noch wie vor gilt:

Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."

Dies ist nicht richtig.

Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:

"Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus NICHT WENIGE GLÄUBIGE den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin..."

- - - - -

Frohsinn schreibt:
"Daß der Papst den Wunsch nach Aufnahme des außerordentlichen Ritus ausspricht, heißt nicht, daß die Bischöfe ihre liturgische Autorität verlieren und den außerordentlichen Ritus der Messe einführen müssen."

Richtig ist hingegen vielmehr, dass jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht.

Damit ist im übrigen NICHT ausgesagt, dass der Pfarrer SELBST zelebrieren muss.

Ihr Einwand, Frohsinn, löst sich damit in Luft auf.

Der Pfarrer/ Bischof muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dem Wunsch der Gläubigen nachgekommen wird.

Das Motu Proprio setzt innerhalb der römisch-katholischen Kirche UNIVERSALKIRCHLICHES Recht, welches für jeden Gläubigen und jeden Bischof innerhalb dieser Kirche gilt.

Motu Proprio:

"Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen."

- - - - -

Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die die Normen des Motu Proprio
einschränken, sind mit ihm nicht konform und somit eo ipso hinfällig!

Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören.

Eine Begrenzung auf Gläubige aus EINER Pfarrei gibt es im Motu Proprio NICHT.

Eine eventuell anderweitige Verlautbarung diesbezüglich ist somit eo ipso hinfällig und muss nicht beachtet werden.

- - - - -

Von "dauerhaft existiert HAT" ist im Motu Proprio 'leider' nirgends die Rede - Ihr Zitat, Frohsinn, ist diesbezüglich schlichtweg FALSCH.

- - - - -

Für die Leitlinien gilt nach wie vor:

Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verpflichtet werden.

Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.

Und zu guter Letzt sei nochmals daran erinnert:

In den nächsten Wochen stehen übrigens allgemeine römische Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio an, welche rechtlich verbindlich sind und alle eventuellen Unklarheiten klären werden.

Danach sind alle Punkte in genannten Leitlinien, welche diesen römischen Ausführungsbestimmungen widersprechen, nur noch absolute Luft.
Frohsinn
@also Rübezählchen, Sie haben die besondere Gabe, eine Behauptung in die Welt zu setzen ("Richtig ist hingegen vielmehr, dass jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht.") und dann wieder kräftig zurückzurudern: "Damit ist im übrigen NICHT ausgesagt, dass der Pfarrer SELBST zelebrieren muss." …More
@also Rübezählchen, Sie haben die besondere Gabe, eine Behauptung in die Welt zu setzen ("Richtig ist hingegen vielmehr, dass jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht.") und dann wieder kräftig zurückzurudern: "Damit ist im übrigen NICHT ausgesagt, dass der Pfarrer SELBST zelebrieren muss." - Na WER sollte wohl zelebrieren, wenn nicht der (Orts)Pfarrer? Oder muß der Bischof dazu einen Pfarrer aus Rom importieren? - Angesichts solchen Unsinns erspare ich mir alle weiteren Ausführungen dazu.

Auch zu den anderen Ausführungen kann man nur mit dem Kopf schütteln. Ich wiederhole es ungern, weil es einfach ermüdend und LANGWEILIG ist: In Art 5 des Motu Proprio steht "In PFARREIEN (in paroeciis), wo eine Gruppe ..." Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit - außer für Rübezahl - weil nämlich die Kirche LOKAL organisiert ist und nicht personal. Es bleibt deshalb FALSCH zu behaupten: "Eine Begrenzung auf Gläubige aus EINER Pfarrei gibt es im Motu Proprio NICHT." Diese Begrenzung kann nur durch ein PERSONALPFARREI aufgehoben werden, um den außerordentlichen Meßritus einzuführen, und auf dieses Recht hat die DBK ausdrücklich VERZICHTETt!!!! (Art. 9 der Leitlinien).

Rübezählichen Sie werden Opfer Ihrer eigenen Unfähigkeit Ihre vielen Zitate anzuwenden. Zitieren kann mein Computer noch viel besser als Sie, aber die eigentliche Leistung besteht darin, das Zitat auf die Situation anzuwenden. Und das können Sie einfach nicht, weil Sie das nie geübt und gelernt haben. SIE SIND eben NUR EIN MANN DER GRAUEN THEORIE! Nehmen Sie mehr am Leben der Pfarrei teil, dann brauchen Sie die gloria.tv-Sekte nicht und können sich dort produzieren. Es ist einfach langweilig und ermüdend mit Ihnen, wenn Sie sich in der Praxis nicht auskennen und man sie immer wieder darüber aufklären muß. Deshalb breche ich hier einfach ab.
Rübezahl
Und zu guter Letzt sei nochmals daran erinnert:
In den nächsten Wochen stehen übrigens allgemeine römische Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio an, welche rechtlich verbindlich sind und alle eventuellen Unklarheiten klären werden.
Danach sind alle Punkte in genannten Leitlinien, welche diesen römischen Ausführungsbestimmungen widersprechen, nur noch absolute Luft.More
Und zu guter Letzt sei nochmals daran erinnert:

In den nächsten Wochen stehen übrigens allgemeine römische Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio an, welche rechtlich verbindlich sind und alle eventuellen Unklarheiten klären werden.

Danach sind alle Punkte in genannten Leitlinien, welche diesen römischen Ausführungsbestimmungen widersprechen, nur noch absolute Luft.
Rübezahl
Frohsinn, Sie haben NULL Ahnung von der Materie.
Noch wie vor gilt:
Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."
Dies ist nicht richtig.
Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:
"Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus NICHT WENIGE GLÄUBIGE den früheren liturgischen …More
Frohsinn, Sie haben NULL Ahnung von der Materie.

Noch wie vor gilt:

Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."

Dies ist nicht richtig.

Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:

"Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus NICHT WENIGE GLÄUBIGE den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin..."

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Frohsinn schreibt:
"Daß der Papst den Wunsch nach Aufnahme des außerordentlichen Ritus ausspricht, heißt nicht, daß die Bischöfe ihre liturgische Autorität verlieren und den außerordentlichen Ritus der Messe einführen müssen."

Richtig ist hingegen vielmehr, dass jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht.

Damit ist im übrigen NICHT ausgesagt, dass der Pfarrer SELBST zelebrieren muss.

Ihr Einwand, Frohsinn, löst sich damit in Luft auf.

Der Pfarrer/ Bischof muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dem Wunsch der Gläubigen nachgekommen wird.

😌

Das Motu Proprio setzt innerhalb der römisch-katholischen Kirche UNIVERSALKIRCHLICHES Recht, welches für jeden Gläubigen und jeden Bischof innerhalb dieser Kirche gilt.

Motu Proprio:

"Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen."

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Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die die Normen des Motu Proprio
einschränken, sind mit ihm nicht konform und somit eo ipso hinfällig!

Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören.

Eine Begrenzung auf Gläubige aus EINER Pfarrei gibt es im Motu Proprio NICHT.

Eine eventuell anderweitige Verlautbarung diesbezüglich ist somit eo ipso hinfällig und muss nicht beachtet werden.

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Von "dauerhaft existiert HAT" ist im Motu Proprio 'leider' nirgends die Rede - Ihr Zitat, Frohsinn, ist diesbezüglich schlichtweg FALSCH.

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Für die Leitlinien gilt nach wie vor:

Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verpflichtet werden.

Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.
Frohsinn
@Ach Rübezählchen, Du gibst Dir viel Mühe um Deinen Übervater. Deshalb einige wenige Hinweise, um wenigstens die gröbsten Schnitzer auszubessern:
- Die Frage der Liturgie im außerordentlichen Ritus ist eine ABSOLUTE RANDFRAGE. Sie betrifft höchsten 5% der katholischen Gläubigen in Europa und noch weniger außerhalb Europas, auch wenn die gloria.tv-Sekte dieses Häuflein Tradis zum Mittelpunkt der …More
@Ach Rübezählchen, Du gibst Dir viel Mühe um Deinen Übervater. Deshalb einige wenige Hinweise, um wenigstens die gröbsten Schnitzer auszubessern:

- Die Frage der Liturgie im außerordentlichen Ritus ist eine ABSOLUTE RANDFRAGE. Sie betrifft höchsten 5% der katholischen Gläubigen in Europa und noch weniger außerhalb Europas, auch wenn die gloria.tv-Sekte dieses Häuflein Tradis zum Mittelpunkt der Weltkirche hochstilisieren will.

- Komplett FALSCH ist, daß "jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht." Richtig ist, daß dieser Ritus nur dann eingeführt werden kann, wenn Rahmenbedingungen erfüllt sind, die die Deutschen Bischöfe am 28.9.2007 festgelegt haben. Darin wird eigens festgelegt: "Der PFARRER bzw. REKTOR einer Kirche ist, auch wenn er die Eignung besitzt, NICHT VERPFLICHTET, selbst nach dem missale Romanum 1962 zu zelebrieren." (Leitlinien Nr.7) - In den insgesamt 10 Punkten sind weitere Bedingungen genannte, unter denen allein die Einführung möglich ist. Die möge sich jeder selbst im Internet unter DBK.de/Schriften holen.

- FALSCH ist die Behauptung: "Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören." Art. 4 der Leitlinien lautet: "Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (...) können Gruppen von Laien (...) innerhalb EINER Pfarrei bzw. innerhalb eines Pfarrverbandes oder einer Seelsorgeeinheit, die unter Leitung EINES Pfarrers steht, stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern veschiedener Pfarreien bzw. Pfarrverbänden oder Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den DIÖZESANBISCHOF zu richten." Das liegt einfach daran, daß die Kirche durch ORTSPFARREIEN organisiert ist, was übrigens durch das Vatikanum II in SC eigens bestätigt wurde (ich erspare mir jetzt ausnahmsweise den Einzelnachweis - wenn gewünscht liefere ich ihn nach). Und das bezieht sich eben genau auf Art. 5 §1 des Motu Proprio: "In PFARREIEN (in paroeciis), wo eine Gruppe von Gläubigen DAUERHAFT existiert hat ..." Schon dadurch ist es UNMÖGLICH, daß jeder und jede Gruppe kommen kann und eine Messe im außerordentlichen Ritus verlangen kann.

- Deshalb ist auch konsequent, wenn in demselben Artikel §5 des MP festgelegt wird, daß "In KIRCHEN, die weder PFARR- noch KONVENTSkirchen sind, (es) ... Sache des Kirchenrektors (ist), eine Erlaubnis des oben genannten zu erteilen." D.h. keine Gemeinschaft der Religiosen muß eine solche Messe einführen. Wer sich also über Kapuziner oder Jesuiten beklagt, die in ihren Communitäten keine Messe im außerordentlichen Ritus durchführen, ist an der falschen Adresse.

- FALSCH ist auch "Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen ..." Die von der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft gesetzten Leitlinien haben bindende Gesetzeskraft in allen Deutschen Bistümern, weil die BISCHÖFE in der Deutschen Bischofskonferenz versammelt selbst ein GESTZGEBENDES Organ sind. Insofern sind die Leitlinien Ausführungsbestimmungen, und sie sind bindend, weil sie von den BISCHÖFEN in Kraft gesetzt worden sind, die (wie das päpstliche Begleitschreiben unter Verweis auf SC 22 ausdrücklich feststellt) das Recht haben die Liturgie in ihrer Diözese SELBST zu ordnen - möge Rübezahl auch noch soviel Wortklauberei betreiben.

Die Behauptung, daß die Leitlinien dem päpstlichen Motu Proprio widersprechen, wird einfach in den Raum gestellt. Da darf man um Aufklärung bitten, wo das der Fall ist.
Bridget
Vergelts Gott lieber@ Rübezahl für Ihre Bemühungen!
Liebe @Jana nein werde keine Botschaften hier veröffentlichen, müsste auch Auszugsweise die Genehmigung einholen.
Wer genaueres wissen will kann sie über eine PN erfahren.
Lieber@ Frohsinn.... bitte.... Psalm 1,1...More
Vergelts Gott lieber@ Rübezahl für Ihre Bemühungen!

Liebe @Jana nein werde keine Botschaften hier veröffentlichen, müsste auch Auszugsweise die Genehmigung einholen.
Wer genaueres wissen will kann sie über eine PN erfahren.
Lieber@ Frohsinn.... bitte.... Psalm 1,1...
Rübezahl
Es einmal wieder an der Zeit, ein Posting von weiter unten - in Auszügen - hier nach oben zu holen; manche vergessen nämlich so schnell . . .
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Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."
Dies ist nicht richtig.
Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:
"Andererseits …More
Es einmal wieder an der Zeit, ein Posting von weiter unten - in Auszügen - hier nach oben zu holen; manche vergessen nämlich so schnell . . .

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Frohsinn schreibt:
"Für die katholische Kirche ist die Frage nach dem außerordentlichen Ritus eine absolute Randfrage..."

Dies ist nicht richtig.

Der Hl Vater, welcher den Überblick über die Weltkirche hat, schreibt diesbezüglich selbst:

"Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus NICHT WENIGE GLÄUBIGE den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin..."

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Frohsinn schreibt (in Bezug auf die zwei Formen):
"Das gibt nur Spaltung und Streit"

Der Hl. Vater hingegen schreibt in diesem Zusammenhang:

"Diese zwei Ausdrucksformen der "Lex orandi" der Kirche werden aber KEINESWEGS ZU EINER SPALTUNG der "Lex credendi" der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des e-i-n-e-n Römischen Ritus."

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Frohsinn schreibt:
"Daß der Papst den Wunsch nach Aufnahme des außerordentlichen Ritus ausspricht, heißt nicht, daß die Bischöfe ihre liturgische Autorität verlieren und den außerordentlichen Ritus der Messe einführen müssen."

Richtig ist hingegen vielmehr, dass jeder Pfarrer und jeder Bischof den Bitten einer Gruppe von Gläubigen nachkommen m-u-s-s, welche eine Messe in der außerordentlichen Form wünscht.

Das Motu Proprio setzt innerhalb der römisch-katholischen Kirche UNIVERSALKIRCHLICHES Recht, welches für jeden Gläubigen und jeden Bischof innerhalb dieser Kirche gilt.

Motu Proprio:

"Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen."
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Frohsinn spricht von "Ausführungsbestimmungen der Bischofskonferenzen".

Dies ist falsch - es gibt diesbezüglich keine "Ausführungsbestimmungen"; nur: "Leitlinien".

Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verpflichtet werden.

Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.

Übrigens:

Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die die Normen des Motu Proprio
einschränken, sind mit ihm nicht konform und somit eo ipso hinfällig!

Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören

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In den nächsten Wochen stehen übrigens allgemeine römische Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio an, welche rechtlich verbindlich sind und alle eventuellen Unklarheiten klären werden.

Danach sind alle Punkte in genannten Leitlinien, welche diesen römischen Ausführungsbestimmungen widersprechen, nur noch absolute Luft.
Frohsinn
@Oh Jana, wie wohl ist mir dein Wort im Auge - ja es wäre mir noch wohler, wäre es ein lateinisches Wort und zwar ein tridentinisches. Denn ich weiß wohl, was du mir in deiner großen barmhherzigkeit zuteil werden willst. Ja, du bist ein wahrhaftiges genie in liturgischen fragen. möge deine weisheit tridentinisch-lateinisch-liturgisch-"Zack"-schmerzhaft-mit-Dorn-im-Auge für allezeit erhalten bleiben …More
@Oh Jana, wie wohl ist mir dein Wort im Auge - ja es wäre mir noch wohler, wäre es ein lateinisches Wort und zwar ein tridentinisches. Denn ich weiß wohl, was du mir in deiner großen barmhherzigkeit zuteil werden willst. Ja, du bist ein wahrhaftiges genie in liturgischen fragen. möge deine weisheit tridentinisch-lateinisch-liturgisch-"Zack"-schmerzhaft-mit-Dorn-im-Auge für allezeit erhalten bleiben. Laß mich teilhaben an deinem liturgisch-lateinisch-tridentinischen glanz auf ewig. amen. halleluja
Frohsinn
@Iacobus, sie scheinen nicht gut informiert zu sein: 1)Die Messe im außerordentlichen Ritus war bereits vor dem letzten Motu proprio erlaubt. Darauf bezieht sich die Ausführungsbestimmung. 2)Der Bischof ist leitender Liturge in seinem Bistum, und kann im Rahmen des bestehenden Rechts die liturgischen Fragen in seinem Bistum selber regeln. Das hat das Motu Proprio im übrigen ausdrücklich bekräftigt …More
@Iacobus, sie scheinen nicht gut informiert zu sein: 1)Die Messe im außerordentlichen Ritus war bereits vor dem letzten Motu proprio erlaubt. Darauf bezieht sich die Ausführungsbestimmung. 2)Der Bischof ist leitender Liturge in seinem Bistum, und kann im Rahmen des bestehenden Rechts die liturgischen Fragen in seinem Bistum selber regeln. Das hat das Motu Proprio im übrigen ausdrücklich bekräftigt. 3)Nirgendwo im Motur Proprio wird angeordnet, daß die Messe in der außerordentlichen form einzuführen sein. Es wird lediglich die Bitte ausgesprochen, dies zu ermöglichen. Ob, wann und wie dies geschieht, steht im ausschließlichen Ermessen des Ortsbischofs (siehe 2). Es kann also gar nicht von sabotieren die Rede sein, wenn der Bischof die liturgische Praxis in seinem Sprengel selber regelt. 3)Der Pfarrer ist an die Weisung seines Bischofs im Rahmen des Kircenrechts gebunden (sihe oben). Ob, wann und wie in einer Pfarrei der außerordentliche Ritus durchgeführt wird, wird also weiterhin vom Ortsbischof bestimmt und nicht vom Ortspfarrer. Ein Pfarrer muß sich nicht "weigern"; er braucht die außerordentliche Form gar nicht zu beherrschen - und das sind mindestens 80% der heutigen Pfarrer. Schon dann ist eine Durchführung unmöglich. 4)Die Durchführungsbestimmungen im Deutschen Sprachraum sehen vor, daß von keiner Gruppe außerhalb der Pfarrei in irgendeiner Form manipulierend in die Pfarrei eingegriffen werden darf, weil dies - siehe oben - das Kirchenrecht allein dem Bischof erlaubt, der der natürliche liturgische Leiter einer jeden Messe in seinem Bistum ist. 5)Ihren Hinweis auf die "Bruderschaft vom Hl. Erzengel Michael" hätten sie besser nicht gegeben. Die ist in den meisten deutschsprachigen Bistümern ohnhin verboten, weil sie Häresien verbreitet.
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Frohsinn
@Bridget: Da hast du vollkommen Recht. Latein ist sowieso am besten; denn schon Jesus hat die Messe auf Latein gehalten, und dann hat er eine Botschaft von dem Exorzisten da ... äh ... erhalten und hat dann die Gnadenfülle bekommen, aber nur auf Latein natürlich und tridentinisch natürlich. Also Jesus war ja so was von tridentinisch, das kann dir aber flüstern, kann ich dir das ...