Das Bundesverfassungsgericht hat am selben Tag ein ebenso skandalöses Urteil verkündet.
Es ist
hier zu finden.
Schauen wir es uns einmal an:
Rdnr. 110
IV.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Kirchhof Gaier Eichberger
Schluckebier Masing Paulus
Baer Britz
Baer ist eine bekennende Lesbe und Genderistin, die von den Grünen eingeschleust wurde.
Rdnr. 29
2. Als sachkundige Auskunftspersonen haben - teilweise sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung - der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V., der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V. - Kinderrechtekommission -, der Deutsche Familienverband, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Bonn und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Stellung genommen. Erörtert wurden die tatsächliche und einfachgesetzliche Situation der Betroffenen sowie die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 7 LPartG.
Interessenverbände als "Sachverständige"!
Schwulen- und Lesbenverband - muß man wohl nicht kommentieren.
Ebenso haben die Berufsverbände der Psychologen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens: Kinder, die in solchen Verhältnissen aufwachsen, sind zukünftige Patienten, an denen sich Geld verdienen läßt!
Rdnr. 51
aa) Das Grundgesetz spricht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern. Damit richtet das Grundgesetz den Blick zwar auf mehrere Elternteile. Eine begriffliche Festlegung auf verschiedengeschlechtliche Elterngemeinschaften folgt daraus jedoch nicht. Träger des Elternrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind nicht die Eltern als (verschiedengeschlechtliche) Gemeinschaft, sondern - unabhängig vom Geschlecht - jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 <76>; 99, 145 <164>).
Damit hat sich das Verfassungsgericht die Sprachverbiegung der Linken zueigen gemacht.
Natürlich sind mit Eltern Vater und Mutter gemeint!
Im Falle einer Adoption spricht man von "Erziehungsberechtigten".
Rdnr. 54
c) Auch abweichende historische Vorstellungen davon, was unter „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu verstehen ist, stehen seiner Anwendung auf eingetragene Lebenspartner heute nicht entgegen.
Eben nicht. Maßgebend ist nur die Bedeutung zur Zeit des Inkrafttretens. Anderenfalls könnte man den Inhalt von Gesetzen einfach durch Sprachverbiegung verändern.
Rdnr. 55
[...]Gegenüber der Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich nicht nur das Gesetzesrecht, sondern auch die Einstellung der Gesellschaft zur Gleichgeschlechtlichkeit und der Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Paare erheblich gewandelt.
Wie kommt das Verfassungsgericht zu dieser Annahme?
Hat es seriöse Erhebungen darüber angestellt? Oder ist es ebenfalls der Medienpropaganda erlegen?
Rdnr. 60
Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; auf den Schutz des Familiengrundrechts können sich alle Beteiligten jeweils eigenständig berufen
Der gleiche Fehler wie oben. Maßgebend ist nur, was 1949 unter Familie verstanden wurde.
Rdnr. 71
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt jedoch die betroffenen Kinder in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Rdnr. 79
aa) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade.
Das Verfassungsgericht begründet seine Entscheidung schließlich mit einer angeblichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Es behauptet, das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen "Eltern" würde dem Kind nicht schaden. Es beruft sich dabei im folgenden auf die Stellungnahmen der "Sachverständigen" (s.o.).
Es geht von einem falschen Sachverhalt aus!Das Urteil ist zweifellos ideologisch motiviert. Es legt genau die Ideologien zugrunde, vor denen Artikel 6 eigentlich schützen sollte.
Ein kleiner Lichtblick liefert lediglich die Randnummer 106:
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr). Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.
Das Verfassungsgericht hat also nicht, wie einige Homolobbyisten behaupten, die Homo-Adoption zwingend vorgeschrieben, sondern dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten überlassen. Er kann zum Beispiel auch die Adoptionsmöglichkeit allgemein einschränken.
Und er hat immer noch die folgende Möglichkeit: Die "eingetragene Lebenspartnerschaft" ersatzlos streichen!
Daß nur die letztgenannte, die Abschaffung des Irrsinns der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die einzig akzeptable Lösung ist, sollte nun mehr als deutlich geworden sein.