Das Ermächtigungsgesetz
§ 31 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des …Mehr
§ 31 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 32 Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Justizbehörde.
www.hamburg.de
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 32 Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Justizbehörde.
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