@friendofpolishpopes:
Conde hat darauf schon passend geantwortet.
@Florianus:
Der Versuch das Verhältnis eines Priesters zu seinem Bischof auf ein Arbeitsverhältnis zu reduzieren ist Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Ein Beispiel:
Ein Briefträger ist in einem Arbeitsverhältnis zur Post. Vergeht er sich nach Feierabend an einem Kind, wird kein Gericht die Post als Beklagte belangen.
Vergeht sich der Briefträger beim Postaustragen an einem Kind, wenn er eine günstige Gelegenheit entdeckt, wird die Post wiederum nicht von den Gerichten belangt.
Erst wenn die Post wider besseres Wissen den Briefträger weiter einsetzt, wird sie wegen Duldung oder Begünstigung der Straftat zur Verantwortung gezogen.
Im Falle eines Priesters ist aber zum ersten schon die Frage der Abgrenzung Arbeitszeit/Freizeit nicht eindeutig beantwortbar.
Außerdem wird man die Zölibatsverpflichtung ohne jede wissenschaftliche Begründbarkeit als Auslöser der Straftat betrachten und daher die Kirche als Zahler von Schadenersatz heranziehen. Vergeßt nicht, daß man heute der Kirche vorwirft, nach dem gehandelt zu haben, was damals als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis galt, nämlich daß Pädophilie problemlos therapierbar sei. Zur gleichen Zeit haben Politiker, die sich heute gerne als Kritiker der katholischen Kirche geben, die Straffreistellung der Pädosexualität gefordert.
Ein Unterschied wäre es, wenn ein Ordenspriester der Beschuldigte wäre, da durch die endgültige Vermögensübertragung an den Orden dieser im Falle von Schadenersatzforderungen die richtige Adresse wäre.
Hier geht es jedoch darum, auf obskurer Begründung beruhend (Zölibat) einen "Arbeitgeber" generell haftbar zu machen, ohne dezidiert ein (Mit-)Verschulden der Kirche zu belegen.
Nach rechtstaatlichen Grundsätzen hat ein Beschuldigter das Recht, die Klage zu erwidern. Im Mißbrauchsthema ist es aber oft so, daß der Beschuldigte aufgrund Tod (wie hier) oder Demenz zu einer Erwiderung nicht mehr in der Lage ist. Der Versuch jeden Mißbrauch durch einen Priester als Pflichtverletzung der Kirche hinzustellen ist der Versuch doch noch an Schadenersatz heranzukommen, der im Falle des oben beschriebenen Briefträgers nie gewährt werden würde.
Ich stimme mit Prof. Georg May überein, daß es um und nach dem Konzil einen dramatischen Einbruch in der Kirchendisziplin gegeben hat. Nur böswillige Menschen können es leugnen, daß Papst Benedikt sich große Verdienst erworben hat, die Kirchendisziplin in diesem Bereich gegen innere und äußere Widerstände wiederherzustellen. Daß moralische Versagen von Bischöfen, die im Umgang mit Tätern auf die damals herrschende wissenschaftliche Meinung gehört haben, statt auf die Morallehre der Kirche und der folgerichtigen Handlung daraus, darf nicht zur Etablierung eines Sonderschadenersatzrechts dienen, daß unprüfbare Vorwürfe belohnt, und in erster Linie dazu dient, die moralische Autorität der Kirche zu untergraben, die immer in der traditionsgemäßen Morallehre Kindesmißbrauch als verwerflich gebrandmarkt hat.
Bischöfe können für Versäumnisse im Aufrechterhalten der Kirchendisziplin nur innerkirchlich oder durch Gott zur Verantwortung gezogen werden. Weltliche Gerichte sind dazu ungeeignet, war es doch die Welt, die den Bischöfen suggerierte, daß die lasche Ahndung neuester wissenschaftlicher Erkenntnis entspräche.
@a.t.m:
Daher bin ich der Meinung, daß die innerkirchliche Disziplin nur innerhalb der Kirche wiederhergestellt werden kann. Ein Bischof/die Kirche ist nur dann zu Schadenersatz heranzuziehen, wenn er (weltlich-)pflichtwidrig wider bessere (weltliche) Erkenntnis Schritte zur Unterbindung unterlassen hat. Und die allseits geforderte Aufhebung der Zölibatsverpflichtung als Allheilmittel gegen Mißbrauch gehört sicher nicht dazu.